§42a Waffg - Ordnungsamt

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G-H-L

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Hallo,

Mußte gerade feststellen, daß die Ordnungsämter nicht korrekt über Gesetze informieren.

Hier die Informationen bezüglich des Ordnungsamtes von Erlangen.
http://www.erlangen.de/de/desktopdefault.aspx/tabid-262/153_read-14804

Zitat:
Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Zitatende

Im §42a WaffG fallen Einhändig verriegelnde Messer unter das Führverbot. Laut Ordnungsamt Erlangen fallen aber alle einhändig zu öffnende Messer darunter.

Weiterhin steht im §42a WaffG oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Laut Ordnungsamt heißt es aber: Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge.

Die Veröffentlichungen der Ordnungsämter sind also mit Vorsicht zu genießen.

Gruß
Gerhard
 
Mußte gerade feststellen, daß die Ordnungsämter nicht korrekt über Gesetze informieren.

Vernommen. Bevor wir aber hier die Webseiten aller deutschen Ordnungsämter diskutieren, schlage ich vor, Du klärst alle erstmal über ihre Irrtümer auf; am besten per mail. Die Reaktionen kannst Du dann ja bündeln und hier zur Information reinstellen. Webseiten der Polizeibehörden nicht vergessen, da stimmt auch oft das eine oder andere nicht.

Pitter
 
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