Stimmt nicht ganz.
DAs hat nicht nur etwas mit dem WaffG zu tun. Auch im BGB steht etwas dazu. Da geht es um Geschäftsfähigkeit.
Bis zu einem Alter von 7 Jahren ist ein Mensch in D Land überhaupt nicht Geschäftsfähig. Er darf sich ohne beiseihen der Erzihungsberechtigten nicht mal einen Haribo Goldbären kaufen.
Ab 7 ist man dann Eingeschränktgeschäftsfähig. Man darf nur Geld im Ramen seines Taschengeldes ausgeben. Auch auf Ratenkäufe oder ähnliches muss man verzichten. Für das Taschengeld gibt es keine festgelegden Werte. Allerdings sind alle geschäfte mit Minderjährigen "schwebend unwirksam" bedeutet, dass die Eltern den
Kauf(bzw. im rechtlichen Sinn Kaufvertrag) jederzeit rückgängig machen können. Ab 18 Jahren ist ein MEnsch "uneingeschränkt geschäftsfähig" , er kann kaufen was immer er will, solange er dadurch nicht gegen andere Gesetze verstößt.
Quelle: BGB (Bürgerliches Gesetz Buch) Gelernt im AWL unterricht der Handelsschule.
Im enteffekt würd ich Messer nur an Personen ab 18 verkaufen, oder an Minderjährige in begleitung seiner Erzihungsberechtigten.
Wenn die Geschäftsfähigkeit der Person die als Käufer auftritt gekläert ist, greift das WaffG. Wenn man sich an beide Bestimmungen hält,
kann einem als Verkäufer des Messers auch nichts mehr passieren.
MfG
Richard