Nach § 1 Abs. 7 des Waffengesetzes ist ein Messer eine Waffe, wenn es seiner Natur nach bestimmt ist, als Hieb- oder Stoßwaffe zu dienen.
Über das "ihrer Natur nach" kann man streiten. Ich persönlich interpretiere das so, ob der Hersteller das Messer hauptsächlich für den Messerkampf konzipiert hat oder nicht. Folgt man diesem Vorschlag, so fallen auch Spyderco "Civilian" und "Gunting" als einschneidige Messer unter das Waffengesetz. Dessen Definitionen und Verbote in Sachen Messer und verbotene Gegenstände müssten einmal dringend überarbeitet werden, weil sie zu schwammig sind.
Zweischneidigkeit allein kann kein Kriterium sein, denn dann müßten auch viele Wurfmesser als Kampfmesser im Sinne des Waffengesetzes eingestuft werden.
Bei deinem Folder, den ich persönlich klasse finde, stellt sich die Frage, ob der in diesem Sinn nicht schon von vorneherein unter das Waffengesetz fällt. Ich meine: ja. Und mit dem Nachschärfen hast du nur die Wirksamkeit deiner Stichwaffe verbessert, aber nicht die Konstruktion verändert.
Also: Mitführen in der Disko im Grundsatz möglich. Läuft dort ein Konzert oder eine sonstige Veranstaltung, ist das Mitführen verboten.
Wenn du das Baby "zweckgerecht einsetzt" und die Cops erwischen dich, hast du vor Gericht erst einmal schlechte Karten ("Messerstecher mit Kampfmesser !"). Auf meiner site empfehle ich daher genau wie Richard Ryan in "Master of the Blade", kein "taktisches Killermesser" als edc mitzuführen. Aber du musst natürlich selbst wissen, was du tust !
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Hier der Wortlaut der Vorschrift :
§ 1 Abs. 7)Waffengesetz: Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
§ 39 Abs.1) Waffengesetz: Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen.
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§ 53 Abs.(3) Waffengesetz:
((3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
5. entgegen § 39 Abs. 1 bei öffentlichen Veranstaltungen eine Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffe führt
:angst: :ack:
Daß das Messer selbst auch eingezogen wird, ist wohl klar. In der Praxis läuft es ansonsten auf einen Strafbefehl mit entsprechender Geldforderung hinaus, wenn euch ein Cop auf einem Konzert das Baby abnimmt und sonst nichts passiert ist.
So, nun wisst ihr hoffentlich alle Bescheid !