beagleboy
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Das BMI hat einen Antwortenkatalog auf häufig gestellte Fragen hinsichtlich diverser Aspekte der neuen Verbote (seit "Sicherheitspaket") veröffentlicht.
Das ganze ist so mittelaufschlussreich; was aber hervorsticht, ist eine klare Stellungnahme zur Aufbewahrung von Springmessern bei Berechtigten:
Hier schreibt das BMI:
Hier wird also (insbesondere durch den Begriff "unverändert") kein Tresor mit Schutzklasse vorausgesetzt (wie es bei verbotenen Waffen sonst der Fall ist), sondern es wird das unspezifische "Sichern gegen unbefugten Zugriff" bzw. das Abhandenkommen zugrundegelegt, also im Prinzip wie jede Hieb- oder Stoßwaffe oder auch wie jede freie Waffe (Luftgewehr mit "F", Schreckschusspistole etc.
Ich wüßte nicht, wie man das sonst interpretieren sollte.
Antwortenkatalog auf häufig gestellte Fragen
Das ganze ist so mittelaufschlussreich; was aber hervorsticht, ist eine klare Stellungnahme zur Aufbewahrung von Springmessern bei Berechtigten:
Hier schreibt das BMI:
Zudem sind die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Absatz 1 WaffG für Waffen zu beachten, wonach durch den Besitzer/die Besitzerin die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern. Dies gilt – unverändert – auch für vom Verbot ausgenommene Springmesser.
Hier wird also (insbesondere durch den Begriff "unverändert") kein Tresor mit Schutzklasse vorausgesetzt (wie es bei verbotenen Waffen sonst der Fall ist), sondern es wird das unspezifische "Sichern gegen unbefugten Zugriff" bzw. das Abhandenkommen zugrundegelegt, also im Prinzip wie jede Hieb- oder Stoßwaffe oder auch wie jede freie Waffe (Luftgewehr mit "F", Schreckschusspistole etc.
Ich wüßte nicht, wie man das sonst interpretieren sollte.
Antwortenkatalog auf häufig gestellte Fragen
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