Aufpassen bei Foto-Hintergründen, neues Urteil zum Urheberecht!

luftauge

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In einem Fotoforum wurde das Thema gestern bekannt gemacht. Weil es um Rechtsprechung und ein Gerichtsurteil geht, stelle ich das hier ein. Manche hier zeigen auch mal Fotos, auf denen andere Dinge zu sehen sind, als nur ihre handwerklichen Resultate, also aufpassen:

Fototapete auch beim Endverbraucher urheberrechtlich beachten!

Bedeutet nach diesem Urteil, dass man z.B. eine Fototapete besser unkenntlich macht oder gar nicht erst kauft, wenn man gelegentlich Fotos ins Netz stellt und sie als unvermeidlichen Hintergrund im eigenen Haus gar nicht als beachtenswert auffem Schirm hat...
 
Ja das hatte ich auch schon gelesen und ich schreibe hier nicht nieder, was ich mir von solchen Klagereien denke ... ( :poop: ) ... denn ich verwarne mich ungern selbst.
 
Naja. Ich kenn das Urteil und vor allem das Boheigelaber im "Web" ;)

Das Geschäftsmodell von dem Fotografen ist offenbar, er reist durch die Welt, macht Bilder und verkauft die. zB an Stockagenturen mit granularen Nutzungsrechten. Und wenn der Tapetenhersteller für die Herstellung einer Tapete das Nutzungsrecht gekauft hat, darf der Nutzer der Fototapete das Bild halt nicht über das hinaus verwenden, für was er per Gesetz oder Vertrag die Rechte hat. Eine gewerbliche Nutzung und/oder eine Veröffentlichung im Web gehört da eben offenbar nicht dazu.

Wenn der Fotograf oder seine Agentur ihre Rechte durchsetzen wollen, haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung. Und die Judikative ist mehr oder weniger gezwungen, sich damit zu beschäftigen; nennt sich Rechtsstaat. Verstehe das Gelaber ala "hamm die nix besseres zu tun" im Netz nicht. Wenns der eigene Maschendrahtzaun wäre, wäre die Beurteilung eher eine andere.

Man kann sich gerade in dem Fall IMO über die Notwendigkeit eines Fair Use Verfahrens Gedanken machen. Sehe ich auch so. Nur gibts das halt im deutschen UrhG nicht. Also könnens die Richter auch nicht erfinden. Ok, das "Beiwerk" hätt ich ja versucht.

Egal wie, das Thema ist halt grau. Das UrhG gehört nach meiner Ansicht längst überarbeitet. Das ist so kniefieselig, da gehört ein Graubereich rein. Weil mal ehrlich ... Fototapete -> Bild für Vermietung im Web. Da kommt doch kein nach allgemeinen Maßstäben normaler Mensch drauf, dass da das UrhG ne Rolle spielt. Sowas wie ein "Verbotsirrtum" müsste da rein: mit all seinen Graubereichen. Dafür brauchts aber ne Partei, die das angeht. Die mir bekannten Parteien, die das UrhG ändern wollten, sind allerdings aus anderen Gründen eher dysfunktional.

BTW, gaga gibts auch woanders. Bekanntes Beispiel: der beleuchtete Eifelturm : Bildrechte Eiffelturm: Eiffelturm Bilder bei Nacht machen? (https://help-tourists-in-paris.com/sehenswuerdigkeiten/eiffelturm/urheberechte-eiffelturm-sind-eiffelturm-bilder-bei-nacht-erlaubt/)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja natürlich dürfen Zimmer mit Fototapete veröffentlicht werden. Wer das als Fotograf nicht will, lässt aus seinen Fotos auch keine Fototapete herstellen. Wäre ja noch schöner wenn ein Dritter mir vorschreiben will, wo ich die Fotos aus meinen EIGENEN 4 Wänden veröffentliche.

Darüber hinaus, wenn ich irgendwas im Zimmer fotografiere, dann ist die Fototapete nur zufällig auf dem Foto. Und das ist in jedem Fall erlaubt.
 
BGH hat vernünftig entschieden:
Presse : Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 - Urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024179.html)
„Das Berufungsgericht ist in allen Verfahren in rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung und im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Streitfällen.“
 
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