Böker Speedlock II und Fragen

unnnamed

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Hallo,

Samstag kam ich zufällig an einem Speedlock vorbei. Aufgrund der handlichen
Größe hab ich es dann spontan mitgenommen. Es scheint eine limitierte Version
in Flip-Flop-Lackierung zu sein:

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Mir stellen sich folgende Fragen:

1.) Wann hat Böker das Messer verkauft, ich kann die Version nirgends (auch hier nicht) finden.

2.) Der 1.4034 Stahl taugt anscheinend nicht viel - das Messer will nicht richtig
scharf werden. Es war mir, vor allem im vorderen Bereich, viel zu stumpf. Aber
das Schleifen auf Wasserstein bringt nicht wahnsinnig viel. Es ist besser als
vorher aber an eine Rasur ist bei Weitem nicht zu denken. Den Winkel habe ich
nicht um- sondern nur nachgeschliffen. Ist das der Fehler?

3.) Wenn ich mich richtig infomiert habe, dann ist das Messer legal zu führen?!
Das wundert mich nur deswegen, weil Einhandmesser ja nicht ohne berechtigtes
Interesse geführt werden dürfen - wieso also dieses Springmesser ... :staun:

Danke euch schonmal für eure Hilfe :super:
 
Hi Bernd

...hübsch anzuschauen, das Farbenspiel zwischen Messergriff und Licht.Wann das Messer produziert wurde kann ich dir leider auch nicht sagen. :confused: Was aber sicher ist, dass es ebenfalls vom §42 WaffG betoffen ist.Also Führen nur mit (sog.) berechtigtem Interesse... :ahaa:

Gruß HolgeR..
 
Danke Holger, das ist ja schonmal wichtig und gut zu wissen!
Also sind folgende Merkmal bezüglich Führungsverbot veraltet:


• länger als 8,5 cm
• in der Mitte schmaler als 20% ihrer Länge
• zweiseitig geschliffen
• kein durchgehender Rücken, der sich zur
• Schneide hin verjüngt

Da war ich nämlich nicht sicher :hehe:
 
Du verwechselst Besitz und Führen.
Der Besitz von Springmessern ist erlaubt, wenn die Klinge nicht länger als 85 mm ist, seitlich herausspringt und nicht beidseitig angeschliffen ist
(das mit den 20% und dem durchgehenden Rücken steht jetzt nicht mehr im Waffengesetz).
Da sich Springmesser aber mit einer Hand öffnen lassen und sich erst nach Lösung einer Verriegelung wieder schliessen lassen (zumindest die meisten), fallen sie unter § 42a WaffG (= Führen nur mit sozialadäquatem Grund).
 
Die Frage, ob Springmesser Einhandmesser sind oder nicht, ist ungeklärt.
Eine Diskussion darüber gibt es hier.

Steffen
 
...Da sich Springmesser aber mit einer Hand öffnen lassen und sich erst nach Lösung einer Verriegelung wieder schliessen lassen (zumindest die meisten), fallen sie unter § 42a WaffG (= Führen nur mit sozialadäquatem Grund).

Diese These ist nicht zwingend richtig.
Es gibt hierzu hier im Messerforum auch eine andere Auffassung, die durchaus nachvollziehbare Aspekte zur Einstufung von Springmessern aufweist:

http://www.messerforum.net/showthread.php?t=68032

Grüße
cut
 
Ich kenne die Diskussion, und mich haben die Argumente, warum Springmesser keine Einhandmesser sind, nicht überzeugt.
Nur um das noch mal zu erwähnen: Es gibt bekanntlich sog. Double-Action-Springmesser, d.h. Springmesser, die sich auch manuell öffnen lassen. Wenn man sie manuell öffnet, sind's Einhandmesser, wenn man sie über den Springmechnismus öffnet, nicht ?
 
Wahrscheinlich ist das hier ein bißchen OT, aber da der andere Thread seit fünf Monaten 'tot' ist, hier noch einmal meine Meinung:

Die im alten Thread vorgebrachte Argumentation, dass Springmesser nicht unter $ 42 a WaffG fallen, da nach Abs.1 Nr. 2 nur das Führen von Waffen i.S. der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. verboten ist, geht meiner Meinung nach fehl. Maßgebend für das Führungsverbot von bestimmten Messern ist nämlich § 42 a Abs. 1 Nr. 3.
§ 42a (1) Nr. 3WaffG verbietet (mit den bekannten und umstrittenen Ausnahmen) das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge.
Sind Springmesser Messer ? Eindeutig ja.
Läßt sich ein Springmesser einhändig öffnen ? Eindeutig ja.
Läßt sich ein Springmesser nur nach dem Lösen einer Verriegelung schließen ? Ja (wie gesagt, es gibt Ausnahmen)
Steht im erwähnten § irgendetwas über die Vorrichtung oder den Mechanismus, den ein Einhandmesser haben muss ? Nein,
 
zu Frage 1: von den Speedlock I und II gibt es unzählige Varianten bis zu Kleinserien mit Firmenaufruck, alle möglichen Einlagematerialien, also da würde ich bei Interesse Böker direkt fragen.

zu 2: Ich habe ein Speedlock I Standard ebenfalls mit 1.4034 Klinge, scharf wurde sie noch, aber von Schnitthaltigkeit zu sprechen wäre gelogen gewesen. Für den Freund eines Freundes hatte ich mal ein kleines älteres Böker Halbintegral zu schärfen (heute aus 440c) damals aus nicht näher bezeichnetem Rostfrei, 1.4034 bietet sich vermutlich an, das war ibs an der Spitze so weich, dass es sich in der Tat nicht vernünftig schärfen ließ, im Bereich der feinen Scheide bog es sich förmlich vom Stein weg.

zu 3: Ich tendiere gerade in der Öffentlichkeit zu einer restrektiven Auslegeung von 42 a WaffG. Vom Regelungszweck der eindeutig auf die Verhinderung des Messerführens ausgelegt ist, stellt ein Springer ganz klar die Verschlimmbesserung des konventionellen Enhandmessers dar, sozusagen die noch "bösere" Form des Einhandmessers.

Gruß Michael
 
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Hallo unnamed,
sehr schönes Stück, gratuliere zum Erwerb. :super:
...
1.) Wann hat Böker das Messer verkauft, ich kann die Version nirgends (auch hier nicht) finden.
...
Bezüglich der zeitlichen Einordnung oder generell Herkunft des Messers solltest Du im Herstellerforum Böker und CRKT mit Bezug auf diesen Thread nachfragen. Sofern es sich um eine "offizielle" Version handelt, bin ich sicher, daß Du mit diesem Thema bei Beagleboy oder Herrn Felix-Dalichow bestens aufgehoben bist.

PS: Es hat für das Speedlock II eine Damastklinge und eine aus (damals noch) CPM-T-440V gegeben. Möglicherweise läßt sich da ja noch etwas auftreiben.
 
Danke für die Hinweise blackfox, aber ich bin zufrieden wie es ist. In erster
Linie ist der Lack ein nettes Gimmick. Extra eine neue Klinge zu besorgen
muss nicht sein, da hol ich mir dann lieber gleich was Gescheites ;)
 
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