Zum Beitrag 20:
Lassen wir mal die Frage beiseite, ob man einfache Gewehrläufe haben darf.
Leider kann man bei unserem handwerklich unsauber gemachten und z.T. von wenig Fachkenntnis geprägten WaffG solche fragen mittlerweile NICHT beiseite lassen. Sobald jemand ein Stück Lauf mit einer über doppelte Kalibergröße(Geschossdurchmesser) hinausgehenden Länge besitzt, begeht er einen Verstoß gg. das WaffG. Dabei handelt es sich nicht um eine OWI, sondern um einen Straftatbestand mit entsprechender Strafandrohung.
Damit kann man so wenig schießen, wie mit einem Stück Wasserrohr.
Auch mit Wasserrohr kann man schießen! Es ist aber eben nicht ein "wesentlicher Bestandteil" oder ein extra von Gesetz erfasster Bauteil einer Waffe (von der Widmung her).
Da könnte der Gesetzgeber aber immerhin auf eine ähnliche Idee kommen, wie einmal ein kleiner Bub in Oberhessen. Er saß auf dem Arm seines Onkels und weinte furchtbar. Der gutmütige Onkel fragte, was er denn habe und der Kleine deutete auf einen Hund, der an der Kette lag und bellte, und sagte:"Däi Senta beißt maisch" Der Onkel: "Ei mei Beubche, hott dei daisch gebiersse ?" Der Kleine:"Na, dei will awwer!".
Genau so ist es. Die Paranoia einiger politisch Verantwortlicher, genährt durch die Anregungen aus den originär zuständigen Behörden und den "Fachausschüssen" führt eben, meist von der breiten Öffentlichkeit (hier sind vermutlich auch nur die Verschärfungen im Messerbereich bekannt) zu solchen Idiotien. Selbst zu Unterrichtszwecken muss man nun für ein Stück Lauf eine Ausnahmegenehmigung des BKA einholen!
In einem kurz abgesägten Gewehrlauf, der vorn und hinten zugelötet ist, eine Schußwaffe vermuten zu wollen, kann aber nur noch einem Verfolgungswahnsinnigen im Albtraum einfallen.
Ja! Aber bevor der Lauf "kurz" (um vom WaffG erfasst zu werden, genügen bei den "herkömmlichen" Kalibern im Bereich 9mm gut2 CM Restlauflänge) für ein Messer zu kurzes Stück abgelängt werden kann, erwirbt man ihn, nimmt ihn in Besitz. Wer möchte, kann die Definitionen hierzu gerne im WaffG nachlesen. Dort ist von der "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" die Rede.
Damit hatman den Verstoß bereits begangen!!
Obwohl- man weiß ja nie: Ein waffensüchtiger Unhold könnte das Laufstück mit Pulver füllen- besser wäre natürlich TNT- und an einem Ende mit einer Kugel press verschließen. Durch den eingelöteten Verschluß in der anderen Seite ist die Klinge auch nur mit Druck eingesetzt. Durch die Zündung des Laufinhalts wird dann die Kugel nach der einen und die Klinge als Rakete nach der anderen Seite verschossen-solche Untaten gilt es natürlich zu verhindern.
Hier wäre - ohne entsprechende Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz- allein durch den Besitz des Pulvers ein Verstoß gegen eben jenes SprengG begangen worden. Durch den Bau eines "Sprengkörpers" würden weitere Strafrechtliche Vorwürfe greifen. Ohne Witz!
Eine ähnliche Konstruktion haben die Chinesen nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen bereits vor 3000 Jahren entwickelt.
Freundliche Grüße
U. Gerfin