El Dirko
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Aus dem am Freitag, dem 13. Oktober 2006 durch den Bundesrat beschlossenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengeset ( WaffVwV). (Noch nicht In Kraft wegen Änderungen des Bundestages am Entwurf der Bundesregierung, geht nun zurück.)
Mein Fazit: Folgt man dieser Definition im "neuem" WaffVwV könnte man sich das Ganze Gelaber um den Durchgehenden Rücken auch sparen ...
Anmerkung: Ich habe keine Ahnung wie lange diese Definition schon im WaffVwV existiert, daher ob sie wirklich so neu ist!
Quelle:
Überblick:
http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_.../to-plenum/826-sitzung/to-node.html__nnn=true
Beschluss: WaffVwV
http://www.bundesrat.de/cln_051/Sha...Id=raw,property=publicationFile.pdf/81-06.pdf
Das Merkmal „durchgehend“ wird nicht beseitigt durch Einkerbungen von Messerrücken bei Springmessern, die der Verzierung dienen oder auch beim Schneiden dem auf die Klinge drückenden Daumen einen gewissen Halt bieten sollen. Es kommt darauf an, dass ein solcher Messerrücken stumpf, also nicht scharf ist (kein beidseitiger Schliff). Dies bedeutet, dass ein durch Kerben o.ä. "unterbrochener" Messerrücken, der aber stumpf und nicht scharf zugeschliffen ist, als durchgehend im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und damit nicht das Verbotensein auslöst. Fehlschärfen (angefaster, stumpfer Rückenteil) gelten als durchgehende Rücken im Sinne dieser Vorschrift.
Mein Fazit: Folgt man dieser Definition im "neuem" WaffVwV könnte man sich das Ganze Gelaber um den Durchgehenden Rücken auch sparen ...
Anmerkung: Ich habe keine Ahnung wie lange diese Definition schon im WaffVwV existiert, daher ob sie wirklich so neu ist!
Quelle:
Überblick:
http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_.../to-plenum/826-sitzung/to-node.html__nnn=true
Beschluss: WaffVwV
http://www.bundesrat.de/cln_051/Sha...Id=raw,property=publicationFile.pdf/81-06.pdf