Einhandmesser im Survivalkit an der Schweizer Grenze aufgefunden

Fracture

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Hallo zusammen,

ich hoffe ein Rat von euch zu bekommen. Vielleicht hat Jemand bereits Erfahrung gesammelt oder kann mir vorhersagen, was auf mich zukommen würde.

Ich habe ende letztes Jahres ein Roadtrip über Österreich und Schweiz gemacht. Dazu habe ich meine Campingsachen, Essen, Bekleidung und Zubehör in große Kisten verstaut und auf die Tour gefahren.

Bei der Zoll zwischen Österreich und Schweiz wurde mein Fahrzeug durchgesucht. Dabei hat sich herausgestellt, dass ich ein (Zitat): Bei der Zollkontrolle am xx um xx am GüG Martina wurde im Reisegepäck in einem Überlebenskit ein verbotenes einhändig bedienbares Messer mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus festgestellt". Messer befand sich in einem verschossenem Köfferchen, was zwischen restlichen Campingkram verstaut wurde. Vorort müssen die Protokolle ausgefüllt werden, ich musste sogar mein Gehalt und Schulden angeben. Am Ende hat der Zollbeamte mir eine Pfandzahlung von 600 Franken angeboten - ich fand die Situation sowieso heftig und habe mich auf 100 Franken gehalten, was ich direkt vor Ort bezahlt habe. Die Unterlagen (zusammen mit dem Messer) wurden an Stadtanwalt übermittelt.

Erst Nachhinein habe ich mich ausführlicher informiert über unterschiedliche Art von Messer und Mechanismen (ganz Dumm und Naiv - ich weiß).

Die Vorgeschichte - vor 2–3 Jahren, habe ich im Amazon ein Survivalkit (fürs Camping) "Jungle Monkey" bestellt (Amazon.de). Zu dem Set waren paar tolle YouTube Videos dabei, wo jedes Teil erklärt wurde, sowie Tipps gegeben wurden, noch ein Geldschein, Müllbeutel etc. zum Set dazupacken. Seitdem habe ich das Set auch nie benutzt/ausgepackt und deren Inhalt "ausgeblendet".

Beim Kauf fehlte jegliche Information über Legalität dieses Messers/Kits und um ehrlich gesagt - ich als Laie habe mir kaum vorstellen können, dass in so einem Set und das auch noch über Amazon, was Illegales verkauf werden kann. (Mittlerweile wird der Artikel nicht mehr angeboten und es gibt Vermerk bezüglich §42a)

Das nimmt natürlich von mir die Verantwortung nicht ab und ich bin meiner Schuld absolut bewusst - ich denke, ich habe die Lektion fürs Leben bereits gelernt (der Roadtrip durch schöne Schneelandschaften war an diesem Zeitpunkt auch vorbei). Ich hätte mich natürlich ausführlich informieren müssen und genau überlegen, was ich dabei führe (besonders wenn man in andere nicht EU-Land einreist).

Was mich jedoch nicht loslässt - die Konsequenzen. Jeden Tag verfolgen mich die Gedanken - was kommt auf mich noch zu. In Deutschland heißt es - "Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro und Einziehung des Gegenstands geahndet." Wie das wohl in der Schweiz aussieht!?

Hat Jemand vielleicht schon Erfahrungen oder Tipps für mich? Danke sehr im Voraus!

Viele Grüße
Alex

P.S. Das traurige dabei, dass man wahrscheinlich durch Entfernen diesen kleinen Pins aus den "Einhandmesser" ein "Zweihandmesser" verwandeln können :(


- Bilder von Moderation entfernt -
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Moin,

das Problem bei diesem Messer (in der Schweiz) ist der federunterstützte Öffnungsmechanismus, derartige Messer sind in der Schweiz verboten, Einhandmesser hingegen nicht. Was auf Dich zukommt ist schwer zu sagen, Im Gesetz steht pauschal Geld- oder Gefängnisstrafe.
Ich würde erstmal warten, was kommt und dann entscheiden ob es sinnvoll ist, rechtlichen Rat einzuholen.

Gruß,

Nick
 
Nach Schweizer Waffenrecht wäre ein Einhandmesser kein Problem.
Durch die federunterstützte Öffnung wird es allerdings zur verbotenen Waffe. (Da würde auch entfernen des Pins nichts ändern da bei deinem Modell auch öffnen mittels Flipper möglich ist).
Zur Höhe der Strafe kann ich leider nichts sagen. Viel Glück.
 
Echt ärgerlich, tut mir leid für Dich und ist eine Mahnung z. B. für mich.
Ich habe hier im Messerforum jetzt mal gesucht, ob es eine Darstellung der unterschiedlichen Öffnungstypen von Messern gibt, bin aber nicht fündig geworden.
Vielleicht hat hier jemand ja einen Link für eine solche Darstellung.

Ist das Benchmade 710D2 McHenry Williams bspw. federunterstützt?
 
So unterschiedlich ist die Rechtsprechung. In D hätte an der Transportkiste lediglich irgendeine Art von Schloss (Schlößchen) dran sein müssen und Du hättest dem Führverbot nach § 42a WaffG Rechnung getragen.
Das einfache Entfernen des Daumenpins macht - nach aktueller Rechtsprechung hier in D - aus einem Einhand- noch kein Zweihandmesser, da dieses Messer (noch immer) seiner Bauart nach als Einhandmesser konzipiert ist. Etwas schwammig wird die Rechtslage, wenn der Daumenpin entfernt und das Pinloch in der Klinge dauerhaft verschlossen/zugelötet wird.
Wie Dein Fall von der Justiz in der Schweiz gesehen wird, kann ich Dir nicht sagen. Zumindest ist es IMHO ein (ganz) schwaches Plus für Dich, dass Du dieses Messer nicht "am Mann getragen", sondern es in einem separaten Behältnis "transportiert" hast.

Just my 2 cents und keine Rechtsberatung / Handlungsempfehlung.
 
In diesem Video wird die federassistierte Öffnungshilfe ganz gut gezeigt (ab Minute 1:56). Ansonsten auch hier zum Lesen: A Detailed Comparison of Spring Assisted Knives with Automatic Knives
In D (!) gilt ein assisted opener als quasi nicht vorhandenes Detail. Sprich, in aller Regel ist das halt ein Einhandmesser. Oder besser andersrum, es ist nur wegen des assisted Dings *kein* Automatikmesser.

Was dem OP allerdings wenig hilft, weil CH ist nicht D. Auf die Schnelle Schweizer WaffG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zusammen mit 2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen:

"Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann .."

"Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet"

Sieht rechtlich erstmal klasklar (tm) aus.

IANAL, Schnellschuss, Fischer würde mich köpfen

Pitter
 
Das einfache Entfernen des Daumenpins macht - nach aktueller Rechtsprechung hier in D - aus einem Einhand- noch kein Zweihandmesser, da dieses Messer (noch immer) seiner Bauart nach als Einhandmesser konzipiert ist. Etwas schwammig wird die Rechtslage, wenn der Daumenpin entfernt und das Pinloch in der Klinge dauerhaft verschlossen/zugelötet wird.

Entschuldige, aber wo hast Du das denn her? Und von welcher "Rechtssprechung" redest Du hier?

Das widerspricht so ziemlich allem, was seit 2008 in dieser Hinsicht passiert ist. Nirgendwo ist der Auslieferungszustand ab Werk als relevant angesehen worden für die Einstufung als Einhand- oder Zweihandmesser. Die Diskussion hatten wir gerade auch vor kurzem an anderer Stelle hier im MF. Auch das BKA hat sich hier noch nie auf die Frage des Auslieferungszustandes bezogen, sondern immer auf die Bedienbarkeit, ungeachtet dessen, wie der Zustand des Messers herbeigeführt wurde (Bauart ab Werk oder nachträgliche Modifikation).



Ja, teilweise richtig, allerdings bin ich diesem FB schon vor vielen Jahren (bei Erscheinen) nachgegangen.

Was beim Elite Force so speziell ist, war der AO-Mechanismus, der ohne den typischen "Vorlaufweg" gearbeitet hat. D.h. sobald die Klinge auch nur minimal bewegt wurde, hat der Mechanismus sofort gegriffen und die Klinge geöffnet. Es war also nicht erst ein manuell zu überwindender Weg vorhanden, wie er für die meisten AO typisch ist.
Man kann ja auch einen typischen AO mit teilausgeklappter Klinge (die dann auf einen Totpunkt steht) auf den Tisch legen; gerne steht die Klinge dann schon auf 25° - 35° Öfnungswinkel.

Nach meinem Kenntnisstand hat dieser fehlende manuelle Vorweg damals den Ausschlag für die Einstufung gegeben, auch wenn das aus dem FB nicht wirklich rauszulesen ist.
 
Nach meinem Kenntnisstand hat dieser fehlende manuelle Vorweg damals den Ausschlag für die Einstufung gegeben, auch wenn das aus dem FB nicht wirklich rauszulesen ist.

Naja, Du hast schon sehr deutlich herauslesbar recht:

Quelle: Messer - Z-389, Elite Force, EF 104 (BKA Feststellungsbescheid vom 21.11.2016,

"Mit Bescheid vom 09.07.2004, Az. KT21 /ZV 25-5164.01-Z-17 hat das Bundeskriminalamt ein
„Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus" waffenrechtlich beurteilt. Bei dem
damaligen Messer wurde die Klinge mit Daumen oder Finger aus dem Griffstück heraus ge-
führt. Nach einem Weg von ca. 3 cm griff dann ein Federmechanismus, um die Klinge den
restlichen Weg bis zur Arretierung heraus zu klappen. Dieser Messertyp wurde damals weder
als Springmesser, noch als verboten eingestuft.

Das nun zur Beurteilung vorliegende Messer „EF 104" der Firma Elite Force unterscheidet
sich technisch, da nach dem „Anschubsen" am Parierelement die Klinge vollständig und aus-
schließlich durch den Druck der vorgespannten Feder ausklappt. Ein beidhändiges Öffnen der
Klinge ist nicht möglich."

Pitter
 
Zum Thema was Dich erwartet: Dein Delikt liegt auf dem Tisch des Staatsanwaltes. Dieser kann den Fall wegen Geringfügigkeit einstellen oder Dir einen Strafbefehl zustellen. Gegen diesen kann rekuriert werden.
In der Praxis dürfte es auf eine bedingte Geldstrafe von einigen Tagessätzen herauskommen, deshalb die Frage nach Deinem Einkommen. Dazu einige hundert Franken Gebüren, die zur Zahlung fällig sind. Mit dem Depot von 600 wärst Du auf der sicheren Seite gewesen.
Es wird aber noch dauern, so 6 bis 18 Monate sind üblich.
 

VERBOTENE GEGENSTÄNDE IN DER SCHWEIZ​

Das Schweizer Waffengesetz kennt seit der Waffenverordnung 2008 die Definition „gefährlicher Gegenstande“. Dazu können auch Werkzeuge, Sport- oder Haushaltsgeräte gehören. Diese Gegenstände dürfen nur mitgeführt werden, wenn wenn ein nachvollziehbarer, rechtmäßiger Grund vorliegt. ...

Folgende Messer bzw. Gegenstände gelten als Waffen im Sinne von Art.4 Abs.1 Bst.c Waffengesetz (WG; SR 514.54) in Verbindung mit Art.7 Waffenverordnung (WV; SR 514.541):

  • Dolche und Wurfmesser mit einer feststehenden, symmetrischen, spitz zulaufenden Klinge, welche weniger als 30 Zentimeter lang ist;
  • Balisong und Messer mit einem einhändig bedienbaren automatischen Öffnungsmechanismus (Springmesser u.ä.) deren Klinge mehr als 5 Zentimeter lang ist UND die Gesamtlänge geöffnet mehr als 12 Zentimeter beträgt.
  • Klappmesser mit einem federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen. Darunter fallen alle Voll- und Halbautomaten sowie OTF’s, Stiletts und ähnliche Bauformen.
  • ...
Verbotene Gegenstände dürfen ohne behördliche Genehmigung nicht in die Schweiz eingeführt werden. Dieses Verbot gilt auch beim durchqueren der Schweiz und auch dann, wenn sich die Gegenstände nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis befinden. Also juristisch ein Verbringungsverbot oder auf gut deutsch: Totalverbot.

Quelle: Knife-blog.com
 
(...) Nirgendwo ist der Auslieferungszustand ab Werk als relevant angesehen worden für die Einstufung als Einhand- oder Zweihandmesser. (...)
Es bleibt leider dabei: ein herausgeschraubter Daumenpin kann jederzeit (z. B. heimlich unter dem Tisch, nachdem die Türsteher-Security passiert wurde) wieder hineingeschraubt werden. Damit hätte man dann wieder sein 1H-Messer griffbereit. Deshalb muss das Daumenpin-Loch so verschlossen sein, dass es "nur mit erheblichem Aufwand unter zusätzlicher Benutzung von Werkzeug" wieder geöffnet und ein Daumenpin daran befestigt werden kann (oder so ähnlich wurde das mal formuliert). Aber auch da gehen (leider) die richterlichen Meinungen auseinander... :confused:

Zitat: "Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge (vgl. Einhandmesser – Wikipedia), konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann (vgl. Gade a.a.O., Rn. 12)".

Oder hier:
https://www.justanswer.de/anwalt/95...h-entfernen-der-daumenpins-paragraph-42a.html

Oder hier ab Minute 25:06 im Video:
 
Zuletzt bearbeitet:
Es bleibt leider dabei: ein herausgeschraubter Daumenpin kann jederzeit (z. B. heimlich unter dem Tisch, nachdem die Türsteher-Security passiert wurde) wieder hineingeschraubt werden. Damit hätte man dann wieder sein 1H-Messer griffbereit. Deshalb muss das Daumenpin-Loch so verschlossen sein, dass es "nur mit erheblichem Aufwand unter zusätzlicher Benutzung von Werkzeug" wieder geöffnet und ein Daumenpin daran befestigt werden kann (oder so ähnlich wurde das mal formuliert). Aber auch da gehen (leider) die richterlichen Meinungen auseinander... :confused:

Zitat: "Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge (vgl. Einhandmesser – Wikipedia), konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann (vgl. Gade a.a.O., Rn. 12)".

Oder hier:
https://www.justanswer.de/anwalt/95...h-entfernen-der-daumenpins-paragraph-42a.html

Oder hier ab Minute 25:06 im Video:
1. Die Security nimmt Dir JEDES Messer ab (ok, 4cm Schlüsselbund-Victorinox vielleicht nicht), die interessiert der §42a nur am Rande.

2. Nach Deiner Logik ist und bleibt das hier ein Zweihandmesser, da vom Hersteller so konzipiert ...
Buck 560_1.jpg Buck 560_2.jpg

3. Im Link zu justanswer.de lautet die Antwort:
"Wenn Sie den Daumenpin entfernen und auf diese Weise ein einhändiges Öffnen und Feststellen unmöglich machen, liegt streng genommen kein Einhandmesser mehr vor und das Fahrverbot würde nicht gelten"
Natürlich mit dem (leider korrekten) Zusatz, dass je nach Richter das Messer weiterhin als Einhandmesser klassifiziert werden kann, wenn eine Einhandöffnung noch möglich ist.

4. Der Kollege in dem Video meint es vielleicht gut, aber Du kennst ja den Spruch mit "gut gemeint" - vor allem ist es einfach seine Meinung, genauso, wie Du Deine hast und ich meine habe.
 
Durch die "Manipulation" (aufgeschraubte Öffnungshilfe) des Messers hast Du eine bauliche Veränderung am Produkt vorgenommen. Diese Änderung am Produkt zielt in erster Linie auf ein einhändiges Öffnen. Dadurch fällt es unter das Führverbot des 42a.
Zudem schaut das Messer auch ohne diesen aufgeschraubten Pin aus, als ob es einhändig zu öffnen wäre...?
Mir missfällt der 42a auch. Insbesondere, da ich ein 2-Hand-Messer beliebiger Klingenlänge (eben auch >13cm) in der Öffentlichkeit führen darf, aber einen Einhandöffner (selbst mit nur 4cm Klingenlänge) eben nicht...
 
(...)3. Im Link zu justanswer.de lautet die Antwort:
"Wenn Sie den Daumenpin entfernen und auf diese Weise ein einhändiges Öffnen und Feststellen unmöglich machen, liegt streng genommen kein Einhandmesser mehr vor (...)
Die Betonung liegt hier auf "unmöglich" machen. Wenn das Daumenpin-Loch baulich unverschlossen bleibt, ist durch einfaches Einschrauben/Einstecken des Pins (ohne Werkzeug) ein einhändiges Öffnen wieder möglich. Das Kriterium der "Unmöglichkeit" ist eben nicht erfüllt, wenn das Pinloch offen bleibt. :unsure:
 
Es bleibt leider dabei: ein herausgeschraubter Daumenpin kann jederzeit (z. B. heimlich unter dem Tisch, nachdem die Türsteher-Security passiert wurde) wieder hineingeschraubt werden. Damit hätte man dann wieder sein 1H-Messer griffbereit. Deshalb muss das Daumenpin-Loch so verschlossen sein, dass es "nur mit erheblichem Aufwand unter zusätzlicher Benutzung von Werkzeug" wieder geöffnet und ein Daumenpin daran befestigt werden kann

Na und? Wo bitte steht, daß die Änderung irreversibel sein muß?
Wenn das Waffengesetz ein "was-wäre-wenn-Szenario" für relevant hält, dann greift es das im Text auf und formuliert Dinge wie "mit handelsüblichem Werkzeug nicht machbar..." oder ähnliches. Dafür gibt es genug Beispiele.

Ich könnte den Knopf wieder dranschrauben? So what? Ich transformiere durch Montage/Demontage des Thumbstuds das Messer vom einen erlaubten Zustand in den anderen. Ja, für den einen Zustand gibt es Vorschriften, was das Führen angeht. Für den anderen nicht.

Wenn man Deine Logik weiterspinnt, dann ist man ganz schnell da angekommen, daß ich mir kein Einhandmesser kaufen darf, weil ich ja morgen schon ohne berechtigtes Interesse damit auf der Straße rumlaufen könnte.

Ich kann mit meinem Auto auch schneller als 50 km/h in der Stadt fahren. Wenn ich das tue, begehe ich eine Ordnungswidrigkeit. Und ich kann auch den Pin wieder ans Messer schrauben und es ohne berechtigtes Interesse führen. Dann begehe ich ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Ist meine eigene Entscheidung, ob ich das will. Und mein eigener Bußgeldbescheid, den ich dann vielleicht dafür bekomme.

Trotzdem sind weder mögliche Geschwindigkeiten von über 50 km/h noch ein wieder anschraubbarer Daumenpin per se ein rechtliches Problem. Das ist nicht mal eine Grauzone. Gemessen an den anderen Gummi-Elementen des § 42a ("allgemein anerkannter Zweck") ist das geradezu erfrischend eindeutig.




Zitat: "Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge (vgl. Einhandmesser – Wikipedia), konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann (vgl. Gade a.a.O., Rn. 12)".

Das reißt Du gerade aus dem Kontext und verkehrst es sinngemäß ins Gegenteil. Im Zitat geht es darum, daß die bloße Möglichkeit, ein Messer mit viel Geschick, Gefummel oder Hilfsmitteln wie Latexhandschuhen (also per nicht bestimmungsgemäßer Handhabung) einhändig zu öffnen, aus einem Zweihänder noch keinen Einhänder i.S.d. § 42a macht.





Lies Dir das Zitat im Link nochmal in Ruhe durch. Er widerlegt Deine Ansicht explizit, führt jedoch an, daß Einzelfallentscheidungen ggf. davon abweichen können.



Oder hier ab Minute 25:06 im Video:

Sorry, aber ein Hansel auf einem Baumstumpf, der seine Meinung zum besten gibt, ist nicht wirklich eine fundierte Quelle.

Und jemanden, der in so einem Video zum Thema WaffG mehrfach davon redet, daß Einhandmesser verboten seien, bzw. verbotenen Waffen wären, kann ich nicht einmal ansatzweise ernstnehmen. Wenn man den Anspruch hat, zu diesem Thema öffentlich aufzutreten und zu "informieren", dann sollte man zumindest ansatzweise mit dem WaffG und seiner Terminologie vertraut sein. Der Mensch im Video ist es offensichtlich nicht.


Und ich möchte hier nochmal ganz klar sagen: definitiv gibt es sehr breites Spektrum, wie von Seiten der Vollzugsbeamten an die Sache herangegangen wird. Leider auch oft unter Mißachtung der Vorschriften.

Aber das ändert nichts an der Vorschrift an sich. Bloß, weil ungerechtfertigt auch mal ein Schweizer Offiziersmesser eingezogen/sichergestellt wurde, prägt das noch lange keine neue Rechtsvorschrift oder Rechtsnorm.

Daß der §42a geprägt ist von mangelnder Rechtssicherheit, wissen wir alle seit 2008. Aber die Frage der nicht irreversibel modifizierten Einhandmesser gehört ganz sicher nicht dazu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mich musst Du nicht überzeugen, sondern diejenigen, die Einfluss auf das WaffG haben. ;)
Wenn zudem in der Kette Polizist --> Staatsanwalt --> Richter einer von den Dreien Deiner Argumentation folgt, ist doch alles gut. Seit 2008 hat sich der (bewußt offen formulierte) Gesetzestext im WaffG zwar nicht geändert, dafür aber (schleichend) die zugehörige Rechtsauffassung. Dementsprechend begegnet man mittlerweile ersten Richtern, die bei Slipjoints mit (sehr) starker Federspannung bereits auch von einer "kraftschlüssigen Arretierung" sprechen. Dabei ist im §42a WaffG weder der Begriff "kraftschlüssige" noch "formschlüssige" Arretierung enthalten. Meiner bescheidenen (und völlig unmaßgeblichen) Meinung nach, zielt der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers bei 1H-Messern auf eine "formschlüssige" Arretierung, also dass die Klinge in irgendeiner Art "einrastet" und erst durch gezieltes "Entrasten" wieder eingeklappt werden kann.
 
(...)
Ich kann mit meinem Auto auch schneller als 50 km/h in der Stadt fahren. Wenn ich das tue, begehe ich eine Ordnungswidrigkeit. Und ich kann auch den Pin wieder ans Messer schrauben und es ohne berechtigtes Interesse führen.
(...)

SRY, das sind (rechtlich gesehen) zwei völlig verschiedene Dinge: wenn Du mit Deinem Auto schneller als erlaubt fährst, hast Du doch keine bauliche Veränderung (Manipulation) an einem Produkt vorgenommen?! :oops:
 
Na gut, dann eben anders: ich fahre mit meinem Jeep auch außerhalb des Geltungsbereichs der STVO im Gelände herum. Dafür habe ich am Fahrzeug Arbeitsleuchten ohne Prüfzeichen montiert. Diese darf ich im Geltungsbereich der STVO nicht benutzen. -> Bauliche Veränderung des Fahrzeuges mit der Option der Nutzung (oder Nichtnutzung) unter unterschiedlichen rechtlichen Gegebenheiten.
 
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