„§ 42a
Verbot des
Führens von Anscheinswaffen
und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1
Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3
liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände
im Zusammenhang mit der Berufsausübung
erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport
oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“