Es ist vollbracht (BGBl I Nr. 11 vom 31. März 2008)

Hm, da ham se aber nochmal was an der Formulierung gearbeitet wenn ich das richtig seh.
Naja, hoffen wir dass der Schmarrn bald irgendwie gekippt wird... :(
 
Ich kann, zumindest in § 42a, keine Veränderung erkennen. Wäre auch sehr ungewöhnlich.
„§ 42a
Verbot des
Führens von Anscheinswaffen
und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1
Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3
liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände
im Zusammenhang mit der Berufsausübung
erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport
oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
 
Wo wurde etwas überarbeitet?

Interessant ist schon, daß ein Gesetz einen Tag vor dem Inkrafttreten (zumindest der größte Teil davon) verkündet wird ohne, daß überhaupt schon eine komplette Fassung davon existiert(?).
 
Hm, da ham se aber nochmal was an der Formulierung gearbeitet ...(

Auf Seite 435, Abschnitt bbb) steht:

Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-
druck hervorschnellen und hierdurch
oder beim Loslassen der Sperrvorrich-
tung festgestellt werden können
(Springmesser),“.

Die Kernformulierung §42a 3. ist ja gleich, die Zusatzformulierung des Unterabschnitts allerdings ist mir neu.

@ HankEr
Vermutlich ist es das Papier, welches Herr Köhler morgen unterschreiben wird. Nur Formsache, aber noch keine Verkündung.
Siehe letzte Seite: „Das vorstehende Gestez wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.“.


Grüße,
Steffen
 
Liegt vermutlich daran, dass es nur eine Änderung, bzw. Ergänzung ist, der (alte) Rest ist ja schon komplett vorhanden. Oder habe ich Deine Irritation nicht richtig verstanden ?
Natürlich existiert die vollständige Fassung virtuell, aber doch noch nirgends (?) (verfügbar) fertig zusammengeschrieben (= Änderungen in die alte Fassung eingebracht).
 
Naja, hoffen wir dass der Schmarrn bald irgendwie gekippt wird... :(
Hoffe ich zwar auch, glaube ich aber nicht daran. Eher im Gegenteil: In ein bis zwei Jahren kommt noch eine Verschärfung, weil die Politik mit ihren unbrauchbaren Mitteln nicht das gewünschte Ziel erreichen.
Und einer Verfassungsbeschwerde gebe ich auch wenig Aussichten auf Erfolg, dafür sind die Richter am BVerfG einfach zu linientreu.

Gruß
Schnipschnapp
 
Auf Seite 435, Abschnitt bbb) steht:

Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-
druck hervorschnellen und hierdurch
oder beim Loslassen der Sperrvorrich-
tung festgestellt werden können
(Springmesser),“.

Die Kernformulierung §42a 3. ist ja gleich, die Zusatzformulierung des Unterabschnitts allerdings ist mir neu.

@ HankEr
Vermutlich ist es das Papier, welches Herr Köhler morgen unterschreiben wird. Nur Formsache, aber noch keine Verkündung.
Siehe letzte Seite: „Das vorstehende Gestez wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.“.


Grüße,
Steffen

Viel interessanter scheint mir zu sein, dass § 42a WaffG nun in der Anlage 2 unter Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 auftaucht. Anlage 2 ist überschrieben mit "Waffenliste", Abschnitt 3 enthält "Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen" und dessen Unterabschnitt 2 enthielt "vom Gesetz ausgenommene Waffen". Letzterer lautet nun "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen ..." (S. 437). Erneut scheint sich meine zuletzt im Thread ""Entschärfung" von Einhandmessern" geäußerte Vermutung zu bestätigen, dass die in § 42a WaffG neu aufgenommenen Messer nun Waffen sind.

Wer das anders sieht, wie z.B. Ulrich (exilant), der mir empfohlen hatte, meine angeblich zusammengeklaubte Argumentation auf ihre Schwächen hin zu prüfen, möge es bitte juristisch begründen.

Übrigens hätte die Änderung z.B. auch die von mir beschriebenen Auswirkungen auf Minderjährige. Ihnen wäre damit gem. § 2 I WaffG der Umgang mit diesen Messern untersagt. Wenn ich die oben genannten Änderung richtig verstanden habe, gehören die Gegenstände in § 42a ausdrücklich nicht zu den ausgenommenen Waffen.

Es ist zugegebenermaßen recht schwierig zu verstehen, zumal keiner der Herrschaften, denen wir dieses neue Gesetz zu verdanken haben, meines Wissens nach auch nur einen einzigen Ton darüber verloren hätte, wie es sich z.B. auf Minderjährige auswirken wird. Die Äußerungen, es werde nur das Führen eingeschränkt, nicht aber der Besitz, wären damit auch nur die halbe Wahrheit.

Gruß
JB
 
Da das Gesetz schon am 14.03.2008 durch den Bundesrat ist, ist es somit rein rechtlich ab dem 15.03.2008 gültig.

Gewußt wie!
 
Da das Gesetz schon am 14.03.2008 durch den Bundesrat ist, ist es somit rein rechtlich ab dem 15.03.2008 gültig.

Ähm, nein. Zuerst muss der Bundespräsident seinen Friedrich-Wilhelm darunter setzen (normalerweise eine reine Formalität), und dann muss es tatsächlich verkündet werden, was mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt passiert. 14 Tage darauf tritt es dann in Kraft, es sein denn ein abweichender Termin wird im Gesetz genannt. Kann man alles nachlesen. (Irgendwie spielte kurz vor dem Präsidenten auch die Bundesregierung noch eine (unterschreibende) Rolle.)
 
...
und dann muss es tatsächlich verkündet werden, was mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt passiert.
Wenn es heute schon im Bundesgesetzblatt verkündet wird (Tatsache laut Startbeitrag), scheint das mit der kleinen Formalität schon vorgenommen worden zu sein...
edit:
...und zwar am 26.03.08 - man sollte solche Texte auch zu Ende lesen, dann kann man sich das Spekulieren sparen, die Unterschriften von Köhler, Merkel, Schäuble und Seehofer sind allerdings nicht im pdf enthalten... - was nicht als Schlußwort drin steht, ist, dass es am 01.04.08 in Kraft tritt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das verlinkte Dokument ist Teil der aktuellen Ausgabe des BGBl I Nr. 11 vom 31. März 2008 = Änd. WaffG ist damit verkündet!

Seite 440:

Artikel 7, In- und Außerkrafttreten:
Artikel 1 Nr. 27 ist bei den Ausnahmen nicht aufgeführt = 42a gilt ab 01.04.2008.

Der Bundespräsident hat am 26.03.2008 unterschrieben.
 
Hallo,

auf meine Anfrage beim Bayer. Innenministerium bzgl. einer
Durchführungsverordnung bzw. Erklärung, was genau in Bezug
auf Messer (sozialadäquater Gebrauch und so weiter) nun
gilt, kam die Antwort mich unter diesem Link zu informieren:

http://www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php

Weitere Auskünfte erhalte ich bei der für mich zuständigen
Behörde (bei mir das Landratsamt).

Gruß
Matthias

Edit: Habe mein zuständiges Landratsamt soeben angeschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:
[QUOTE='[Jo]Der Bundespräsident hat am 26.03.2008 unterschrieben.[/QUOTE]

Da geht doch mal ein fettes "Danke" fürs drüberlesen an Herrn Köhler....
smilie_tra_024.gif
 
Ähm

Der Bundespräsi kann leider keine inhaltlichen Korrekturen machen. Er darf nur das verfassungskonforme Zustandekommen des Gesetzes prüfen und eventuell Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit des Inhalts anbringen.

Insofern hatte er also gar keine Möglichkeit am Inhalt was zu drehen... (leider...)
 
besonders interessant:
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.

Das bedeutet also, dass das Mitführen in Rucksack oder Umhängetasche keinesfalls erlaubt ist. Insgesamt erweckt das wieder einmal den Eindruck, dass keiner unserer "Volksvertreter" weiss was er da beschlossen hat
 
Sorry für OT, aber das muß raus:

Macht Euch locker,
ob Geschlossenes oder Verschlossenes Behältnis ist doch eh Egal, in spätesten 2 Jahren stellen die Herren und Damen, die dieses Gesetzesverschärfung vorangetrieben haben fest:

Das immer noch Straftaten mit Messern begangen werden...

also das Gesetzt zu lasch war und dann dringend nachgebessert werden muß....

Ergo Verbieten Sie dann alles was auch nur nem Messer ähnlich sieht!!!

Na, wettet da einer gegen????

Greetz,
Moonknight
 
Zuletzt bearbeitet:
Viel interessanter scheint mir zu sein, dass § 42a WaffG nun in der Anlage 2 unter Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 auftaucht. ...

Das finde ich auch interessant. Die Formulierung findet sich allerdings bereits in Drucksache 16/7717. Es hätte mich auch mehr als entsetzt, wenn hier nach den Beschlüssen Änderungen vorgenommen wären.
Was genau das allerdings bedeutet werden wir hier kaum klären können, denn es sind in §42a ja AUCH Waffen genannt.

Grüße Rainer
 
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