OK, es wird mit den ganzen alten und neuen Regelungen auf den Versuch ankommen.
a) Messerverbot auf Weihnachtsmärkten:
Der Versuch, zum heute in den Radionachrichten als Neuheit verkündeten allg. Messerverbot auf Christkindl-/Weihnachtsmärkten eine ordentliche Auskunft zu bekommen, ist fürs Beispiel München an obrigkeitlicher Arroganz gescheitert. Laut tel. Anfrage beim Pol-Präsidium München ist hier der §42 so wie er ist, die Rechtgrundlage, es gibt keine gesonderte Verfügung, soweit, so gut. Auf die Nachfrage, wie es mit den Ausnahmen nach §42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 WaffenG gehandhabt würde (3. "nicht zugriffsbereit" = "mehr als drei Handgriffe" lt. Anlage 1 Abschn. 2 13., bzw. 10. "anerkannter Zweck", Schnitzel schneiden) ging der Herr mit den Worten, er dürfe keine Rechtsberatung geben, gar nicht ein und hat einfach aufgelegt. Königlich bayerische Obrigkeit, na Klasse....
(hab, ganz ehrlich, nicht viel anderes erwartet... Bayern wie ich es kenne und liebe. Auskunftsverweigerung, um beim Untertan Gehorsam durch die gebotene Unsicherheit zu erreichen, so kenn ich unsere Cops leider zur Genüge)
Gut, wenn die Cops meine Tasche kontrollieren und mir dann mein viele Handgriffe tief verkruscheltes, nach WaffenG rechtssicher "nicht zugriffsbereites" EDC einkassieren ohne Diskussion oder mir mein Messer aus dem Schnitzel weg abnehmen, dann wird es interessant. Dann haben DIE nämlich Recht ausgelegt, und zwar falsch.
Fazit: Den §42 WaffenG und die Begriffsdefinition fürs nicht zugriffsbereite Messer aus der Anlage 1 ausgedruckt dabeihaben......
b) Verbotsverfügungen der Bundespolizei an Bahnhöfen etc.
Die vorweihnachtlichen Allgemeinverfügungen von der Bundespolizei für Bahnhöfe etc. beinhalten den Tatbestand von "nicht zugriffsbereit" als Ausnahme vom Verbot, genauso wie der Eispickel und die Steigeisen als Sportgerät = beim glaubhaften Alpinisten auf der Reise erlaubt sein müßten.
Exemplarisch für München:
Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion München
Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art in den Bahnhöfen München Hauptbahnhof, München Ostbahnhof sowie den Haltepunkten Donnersbergerbrücke, Hackerbrücke und Hauptbahnhof im Zeitraum 21. September 2024 bis 7. Oktober 2024.
Exemplarisch die Verfügung für MUC siehe
Bundespolizei - Aktuelles - Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion München (https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/2024/240920_agv_bpold_m_file.pdf)
Daraus zitiert (Hervorhebung von mir)
3. Es ist in vorgenannten Gültigkeitszeiträumen (Ziffer 1) und Geltungsbereich (Ziffer 2) verboten,
gefährliche Werkzeuge oder Gegenstände mitzuführen. Ein Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes liegt vor, wenn die Möglichkeit eines jederzeitigen unmittelbaren
Zugriffs am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche gegeben ist oder der Gegenstand in sonstiger Weise körpernah aufbewahrt wird. Ein unmittelbarer Zugriff ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn ein gefährlicher Gegenstand in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Die Regelungen des Waffengesetzes (WaffG) nebst Anlagen, insbesondere die waffenrechtlichen Genehmigungsvorbehalte, bleiben unberührt. Über das gesetzliche
Waffenverbot hinausgehend, gehören zu gefährlichen Werkzeugen oder Gegenständen im Sinne dieser Allgemeinverfügung folgende Gegenstände unter Nr. 4.
also Umkehrschluß: einen
nicht zugriffsbereiten gefährlichen Gegenstand kann man durchaus dabeihaben. Würde im Zweifel beim EDC-Messerchen dann hoffentlich auf das "mehr als drei Handgriffe" aus der Anlage 1 vom WaffenG hinauslaufen.
Und weiter im Text....
4. Gefährliche Gegenstände:
Gefährlich im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Gegenstände, die maßgeblich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und seine konkrete Verwendung im Einzelfall in
der Lage sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Diese sind:
[....]
spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt
werden können, einschließlich
- Messer aller Art, mit Ausnahme solcher Messer, die aufgrund ihrer Art oder
Beschaffenheit nicht geeignet sind, erhebliche Verletzungen beizufügen (z.B.
Plastik-, Tafel- oder Holzmesser)
- Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
- Scheren aller Art
- Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser
- Teppichmesser (Cutter)
- Schwerter und Säbel
- Eisäxte, Beile, Steigeisen und Eispickel
- sonstige Werkzeuge, die geeignet sind, schwere Verletzungen herbeizuführen
[.....]
5. Ausnahmen vom Mitführverbot:
[...]
5.2 Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen Messer oder Werkzeuge mitführen, wenn diese zur Erfüllung eines konkreten Auftrages benötigt werden.
[....]
5.5 Gegenstände, die als Sportgerät dienen, sind unter der Nachweisführung vom Mitführverbot ausgenommen.
Heißt, glaubwürdige Alpinisten auf An- oder Abreise zu ihrer Tour sollten mit Eispickel AM Rucksack (sowas kannst nicht hinreichend unzugriffsbereit verräumen) und definitiv mit dem Brotzeitmesser IM Rucksack auch keine Probleme bekommen, und jede andere Handhabung wäre meines Erachtens eine Fehlauslegung der Rechtslage. Wie weist man das Ansinnen, eine Bergtour zu unternehmen, nach?
Fazit: Die Allgemeinverfügung ausgedruckt dabeihaben?
Dazu auch die nur leicht schwammig formulierte Meldung vom BR:
Bundespolizei erlässt Messerverbot an bayerischen Bahnhöfen (https://www.br.de/nachrichten/meldung/bundespolizei-erlaesst-messerverbot-an-bayerischen-bahnhoefen%2C3006d9327)
Bundespolizei erlässt Messerverbot an bayerischen Bahnhöfen
München: Die Bundespolizei verschärft in der Vorweihnachtszeit an acht großen bayerischen Bahnhöfen und einigen Münchener S-Bahn-Haltestellen das Waffenverbot. Ab morgen darf man dort keine Messer mehr bei sich tragen - und auch Scheren, Hand-Werkzeuge, Steigeisen und Eispickel sind verboten. Der Pressesprecher der Bundespolizei betonte, dass er und seine Kollegen nicht lebensfremd seien. Wer mit der Familie eine lange Zugfahrt antrete, könne natürlich ein Brotzeitmesser mitnehmen. Er rät aber dazu, es unten in den Rucksack zu packen, wenn man den Zug verlässt. Entscheidend sei, dass das Messer außerhalb des Zugs nicht griffbereit sei.
Sendung: Bayern 2 Nachrichten, 22.11.2024 13:00 Uhr
lG Matthias
PS.: Rätselfrage: Lassen sich Cops auf Diskussionen ein? Warum fällt mir da immer der ggf. sehr locker sitzende
§113 StGB ein?