rossel-gourmet
Mitglied
- Beiträge
- 454
Ich habe mit einem Bekannten trefflich über das v.g. Messer gestritten.
Nach seiner Meinung ist in Deutschland nicht nur das Führen, sondern sogar der Besitz verboten. Er argumentierte mit der beidseitig geschliffenen Klinge. Damit ist nach meiner Auffassung zwar der Waffenbegriff erfüllt, hingegen fällt es nicht unter die verbotenen Gegenstände bzgl. WaffG. So wie ich die Sache sehe, fällt dieses Messer unter § 42 a Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. der Ausführungsverordnung zum WaffG. Damit bestünde zwar ein Verbot des Führens, der Besitz hingegen ist nicht strafbar.
Gibt es irgendwelche Neuerungen, die ich noch nicht kenne?
Nach seiner Meinung ist in Deutschland nicht nur das Führen, sondern sogar der Besitz verboten. Er argumentierte mit der beidseitig geschliffenen Klinge. Damit ist nach meiner Auffassung zwar der Waffenbegriff erfüllt, hingegen fällt es nicht unter die verbotenen Gegenstände bzgl. WaffG. So wie ich die Sache sehe, fällt dieses Messer unter § 42 a Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. der Ausführungsverordnung zum WaffG. Damit bestünde zwar ein Verbot des Führens, der Besitz hingegen ist nicht strafbar.
Gibt es irgendwelche Neuerungen, die ich noch nicht kenne?