Extrema Ratio Col Moschin Militärversion

rossel-gourmet

Mitglied
Beiträge
454
Ich habe mit einem Bekannten trefflich über das v.g. Messer gestritten.

Nach seiner Meinung ist in Deutschland nicht nur das Führen, sondern sogar der Besitz verboten. Er argumentierte mit der beidseitig geschliffenen Klinge. Damit ist nach meiner Auffassung zwar der Waffenbegriff erfüllt, hingegen fällt es nicht unter die verbotenen Gegenstände bzgl. WaffG. So wie ich die Sache sehe, fällt dieses Messer unter § 42 a Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. der Ausführungsverordnung zum WaffG. Damit bestünde zwar ein Verbot des Führens, der Besitz hingegen ist nicht strafbar.

Gibt es irgendwelche Neuerungen, die ich noch nicht kenne?
 
Soso... :rolleyes:
Darf man fragen, aus welcher Quelle sich die Kompetenz des Bekannten in Sachen Waffenrecht speist?
Gruß,
Hawkbill
 
Er meinte, er hätte das von einem Zollamt, von welchem er auch ein "Waffengesetzbuch" hat. Im Waffengesetz wird dazu nach meinem Wissen nur unter § 42 a WaffG Stellung genommen.
Von daher gehe ich wider besseren Wissens mal davon aus, dass er das etwas mit Besitz und Führen verwechselt oder in den falschen Hals bekommen hat.

Erik
 
Das mit dem "falschen Hals" ist möglich.
Wobei ich jetzt zwar nicht weiß, in welchem Verhältnis er zu dem besagten Zollamt steht und wieso die ihm ein Waffengesetzbuch geben...
Ist aber eigentlich auch unwichtig; der rechtliche Apekt ist bei dieser Frage klar: das Ding darf man in Deutschland besitzen.
Das Problem ist, daß man mit einigen Leuten einfach nicht über gewisse Themen reden oder gar diskutieren kann.
Gruß,
Hawkbill
 
Hawkbill,

ich bedanke mich für Deine Auskunft. Ich sehe es genauso, denn eine Diskussion erschien mir hier unnötig. Das Verhältnis zur Zolldienststelle ist mir auch weder bekannt noch geläufig, ich werde es aber noch heraus bekommen.
Ich hätte es mir auch nicht vorstellen können, dass namhafte Messerhändler zweiseitig geschlliffene Messe von ER widerrechtlich verkaufen würden.

Erik
 
Es gibt eine ganz einfache Art der Verifizierung. Sie mag nicht 105%ig sitzen aber sie ist grundsätzlich verlässlich. Wenn deutsche Internetshops, -Auktionen oder so große Subjekte wie Amazon.de das besagte Messer zum Verkauf anbieten, so kannst du davon ausgehen, dass es sich nicht um einen verbotenen Gegenstand handelt. Gibt man z.B. ER Col Moschin ein, so wird man fündig.

Sucht man hingegen nach Ka-BAR TDI oder BM 62 so wird man bei deutschen Anbietern keiner Treffer erzielen.

Ansonsten hilft die Lektüre der Anlagen zum WaffG.
 
Diese Art der Verifizierung mag bei klaren Fällen wie dem Col Moschin ganz gut funktionieren, bei Grenzfällen zu verbotenen Gegenständen kann das aber ganz schön eng werden, da ist die Sammlung der BKA-Bescheide am ehesten verläßlich, da sich grade bei verbotenen Gegenständen eine gewisse Linie erkennen läßt, vielleicht mit Ausnahme des (nicht rechtskräftigen!) Bescheides zum besagten TDI, bei dem ungewöhnlicherweise contra legem argumentiert wurde.
Das TDI ist auch ein gutes Beispiel für das Problem, da es vor dem Bescheid breit erhältlich war und teilweise in D (ggf. mit Hinweis auf vermutete Waffeneigenschaft) auch noch ist. Wenn dieser Bescheid Rechtskraft erlangen sollte, würde künftig auch eine Lektüre von Gesetzen und deren Anlagen nicht schützen, da man diesen kaum einen Hinweis auf eine mögliche rechtliche Einstufungen contra legem entnehmen kann.
 
Ich habe ja auch "grundsätzlich" geschrieben und darauf verwiesen, dass diese Methode keine vollkommene Sicherheit bzw. Gewissheit bietet. TDI ist für mich ein böser Grenzfall, denn Faustmesser sind wirklich etwas anderes. Das Col Moschin ist aber ein legales Messer, das lediglich dem 42a zum Opfer fällt.
 
Hallo

.......keine vollkommene Sicherheit bzw. Gewissheit bietet.

Da ja noch nicht einmal der Gesetzestext vollkommene Sicherheit bzw. Gewissheit liefert, würde ich darum bitten von jedweder anderen "Eselsbrücke" ganz weiten Abstand zu nehmen.;)

Das Col Moschin ist aber ein legales Messer, das lediglich dem 42a zum Opfer fällt.

Nö. Das Messer erfüllt klar die Kriterien einer Waffe nach WaffG §1 (2) 1.

Damit durfte das Messer auch schon vor der Einführung des §42a nur von Volljährigen erworben und geführt werden.
Dieses Führen ist seit April 2008 nun weiter eingeschränkt.

Gruß
chamenos
 
Zurück