§ 42a sagt:
Es ist verboten
1. Anscheinswaffen
2. Hieb- und Stoßwaffen nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1:
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Ein Beil ist seinem Wesen nach anderweitig bestimmt und fällt damit nicht unter das Führungsverbot.
Es könnte aber möglicherweise nach
§ 1 Abs. (2) Unterabsatz 2 b Waffengesetz als Waffe eingestuft werden:
(2) Waffen sind
2. tragbare Gegenstände,
b) die,
ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
und die in diesem Gesetz genannt sind.
Was als tragbarerer Gegenstand nach § 1 Abs. (2) Nr. 2 b anzusehen ist, regelt ebenfalls
Anlage 1 des Waffengesetzes. Dort heißt es in Abschnitt 1 Unterabschnitt 2.2:
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
Da ein Beil im Gesetz nicht genannt wird, ist es auch nicht als Waffe einzustufen.
Ob ich allerdings damit durch eine Fußgängerzone marschieren würde, ist eine ganz andere Frage. In Waffenverbotszonen sind Beile / Äxte ganz sicher keine gute Idee
….
R’n‘R