Fallen Beile unter das Führverbot?

§ 42a sagt:

Es ist verboten
1. Anscheinswaffen
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.



Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1:

1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),


Ein Beil ist seinem Wesen nach anderweitig bestimmt und fällt damit nicht unter das Führungsverbot.



Es könnte aber möglicherweise nach § 1 Abs. (2) Unterabsatz 2 b Waffengesetz als Waffe eingestuft werden:

(2) Waffen sind
2. tragbare Gegenstände,
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


Was als tragbarerer Gegenstand nach § 1 Abs. (2) Nr. 2 b anzusehen ist, regelt ebenfalls Anlage 1 des Waffengesetzes. Dort heißt es in Abschnitt 1 Unterabschnitt 2.2:

2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).


Da ein Beil im Gesetz nicht genannt wird, ist es auch nicht als Waffe einzustufen.


Ob ich allerdings damit durch eine Fußgängerzone marschieren würde, ist eine ganz andere Frage. In Waffenverbotszonen sind Beile / Äxte ganz sicher keine gute Idee ;) ….

R’n‘R
 
Dazu müßten sie eine Waffeneigenschaft i.S.d. Waffengsetzes aufweisen. Nach den mir bekannten FBs des BKA zum Wesen bzw. zur Bestimmung als (Blank)Waffe kann ich für dieses Ding keine eindeutigen Anhaltspunkte erkennen, die auf eine mögliche Einordnung als Waffe hindeuten würden.

In den in manchen Gebietskörperschaften aus Basis des WaffG durch RechtsVO ausgewiesenen "Waffenverbotszonen" trifft das allerdings wohl nicht zu, da dort (widersprüchlich zum übrigen Gesetz bzw. rechtssystematisch grob fehlerhaft) auch potentiell irgendwie gefährliche Gegenstände unbestimmt mit erfasst werden, die nicht unter das WaffG fallen.
 
Servus,
einer meiner weiteren Nachbarn, Bau - Zimmerer, trägt trotz beruflicher Nutzung nicht
mal mehr seinen Klauenhammer am Gürtel durch Fußgängerzonen, spez. Nürnberg.
Sein Spruch: 'Hörst, bevor ich stundenlang mit dem Polizisten rumdiskutier',
lass ich den Hammer auf der Baustelle.'
Gruß
Rudiu
 

Ich hatte nur auf das Bild geachtet, der Markenname könnte natürlich auch noch ein erheblicher Problemfaktor sein, zumindest bis zu einem BKA-FB, da die sich eigentlich kaum an Labels orientieren.

'Hörst, bevor ich stundenlang mit dem Polizisten rumdiskutier',
lass ich den Hammer auf der Baustelle.'

Das ist ja durchaus verständlich, nicht jeder ist da ausreichend renitent veranlagt. Wobei es in dieser Hinsicht auf die Waffenrechtslage auch nicht ankommt, da die Polizei ja auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel hinsichtlich jedweder Gegenstände mal probieren kann, ob sie damit durchkommt, weil sich die Opfer nicht wehren können oder aus Bequemlichkeit nicht wollen. Klappt ja bei offensichtlich rechtswidrigen Personenkontrollen auch überall regelmäßig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dazu müßten sie eine Waffeneigenschaft i.S.d. Waffengsetzes aufweisen. Nach den mir bekannten FBs des BKA zum Wesen bzw. zur Bestimmung als (Blank)Waffe kann ich für dieses Ding keine eindeutigen Anhaltspunkte erkennen, die auf eine mögliche Einordnung als Waffe hindeuten würden...
Sachlich gesehen ist das einfach ein Beil, also ein Werkzeug. Wenn auch eins, über das sich jeder Waldarbeiter scheckig lacht.
Da es aber in schwarz (= sehr böse) daherkommt und designmäßig einigermaßen dem Trend der unzähligen "tactical hatchets" folgt, wird es Kontrollorganen nicht allzu schwer gemacht, dem Gerät und dessen Träger ggf. unlautere Absichten zu unterstellen. Zumindest an öffentlichen, stark frequentierten Orten.
 
Zumindest an öffentlichen, stark frequentierten Orten.

Wenn die Hoheitsträger kreativ sind, auch überall sonst. Gegen Sicherstellungen kann man aber halt umgehend Rechtsbehelfe einlegen, am besten wohl Widerspruch direkt zu Protokoll des Sicherstellungsvorgangs und natürlich immer die Ausstelllung einer ordentlichen Quittung für sichergestellte Gegenstände verlangen, schon um Amtshaftungsansprüche zu sichern, falls etwas verbaselt werden sollte!
 
Danke an alle Antworten
Ich finds echt dumm das in Deutschland sobald was schwarz ist sofort als ganz böse angesehen wird
 
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