Frage zu Springmesser ohne Feder

switch king

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Hallo Leute,
ich hoffe das ihr mir weiterhelfen könnt. Es geht um ein Springmesser (Swingguard). Ich würde gerne wissen ob es Legal ist ein Springmesser in Deutschland einzuführen wenn die Feder entfernt oder gebrochen ist? Es geht um ein Rizzuto Estileto Milano mit einer Klingen länge von
ca.10,5 cm. Ich hätte die Möglichkeit eines dieser seltenen Messer zu kaufen, möchte aber narürlich keine Probleme mit dem Zoll/Polizei zu bekommen. Ich persönlich würde denken wenn keine Feder dann kein Springmesser.
Ich freue mich über jede Antwort von euch.

Weißes Rizzuto Estileto Milano Batwing
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Ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen, könnte ein Springmesser ohne Feder als Fallmesser eingestuft werden.
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung
aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden
(Fallmesser),
Stichwort Lösen einer Arretierung, die bei Springmessern wohl gegeben ist.
Das ganze ist meine Sichtweise, wer Rechtssicherheit will geht zum BKA.

Grüße
Micha
 
Hallo !

Also ich persönlich wuerds mit und auch ohne Feder sicherlich nicht fuehren.

Die lange schmale Stillet-Klinge (evtl. steht sogar "Estileto" auf der Klinge ?), die ausgeprägte Parierstange, die ursprüngliche Absicht des Herstellers der es als feststellbares Springmesser hergestellt hat, etc., könnte wohl sehr leicht als (verbotene) Waffe (Wesensbestimmung, § 1 Waffengesetzt, Begriffsbestimmungen Waffe etc.) ausgelegt werden.
Ob's "springt" oder nicht ist dann sicher unerheblich.

Das ist aber nur meine Meinung.

Wie bekannt,: "...vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand !":rolleyes:


gruss

henwilk
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Waffe muss durch Unbrauchbarmachung Ihre Waffeneigenschaften verloren haben. Das fehlen der Feder ist m.M.n. keine Unbrauchbarmachung, da diese wieder eingesetzt werden könnte. Wesentliche Teile einer Waffe müssen so demilitarisiert worden sein, dass Sie nicht wieder hergestellt werden können. Das würde wohl für dieses Messer bedeuten, dass z.B. die Aufnahmen für die Feder zerstört werden müssten. Ob damit schon die Waffeneigenschaften dieses Messers nicht mehr zu bejahen wären, lässt sich beim BKA klären.
 
Ob damit schon die Waffeneigenschaften dieses Messers nicht mehr zu bejahen wären, lässt sich beim BKA klären.

Da braucht man leider nichts mit dem BKA klären.

Das Messer erfüllt ohne Feder exakt die Definition eines Fallmessers. Und die kann man entspannt im WaffG nachlesen;)

Das Ding ist also mit oder ohne Feder in Deutschland ein Verbotener Gegenstand.

Hat Assassin aber auch schon geschrieben.

Gruß
chamenos
 
Da braucht man leider nichts mit dem BKA klären.

Das Messer erfüllt ohne Feder exakt die Definition eines Fallmessers. Und die kann man entspannt im WaffG nachlesen;)

Das Ding ist also mit oder ohne Feder in Deutschland ein Verbotener Gegenstand. [...]

Wie übrigens auch [fast] jedes andere Springmesser mit kaputter Feder. Die werden automatisch zum verbotenen Gegenstand, jeder aufrechte Bürger sollte sich sofort nach dem Brechen einer Feder selbst anzeigen! :super:

Abschließend sollte noch gesagt sein, dass es keine definierten Waffenteile bei Messern gibt. Damit ist ein Großteil von yaammoo's Beitrag irrelevant; Hauptkriterium und -Problem ist das, was Florian [chamenos] gesagt hat. Ich lasse mich da aber gerne korrigieren.

Übrigens sollte ein Nutzer mit dem Namen "switch king" das eigentlich alles bereits wissen. Ich habe ja schließlich auch Ahnung von Käse!

Gruss, Keno
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir ist bei diesem Messer schnell klar, warum es ohne Feder zum Fallmesser würde. Warum soll das aber auch generell gelten?
 
Weil (die doch eher seltenen Double-Action Springmesser mal aussen vor) du in aller Regel Springmesser hast, die sowohl offen als vor allem auch geschlossen arretieren; und dann die Klinge beim Lösen der Arretierung herausgeschleudert werden kann (sofern die Feder kaputt ist, sonst würd' die Klinge beim Lösen der Arretierung ja /aufspringen/). Damit sind das dann lt. Definition Fallmesser.

WaffG schrieb:
[...]Messer, [...]
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), [...]

Gruss, Keno
 
...Warum soll das aber auch generell gelten?...

@cheez: Der Einwand ist sicher berechtigt. Mein "Deutschland-Besuch-Messer" ist z.B. das Benchmade 5500 ohne Feder mit st(r)aff angezogener Achsschraube. Springt nicht mehr und herausschleudern lässt sich die Klinge auch nicht. Einen Öffnungspin oder -loch hat das Messer eh nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
@cheez: Der Einwand ist sicher berechtigt. Mein "Deutschland-Besuch-Messer" ist z.B. das Benchmade 5500 ohne Feder mit staff angezogener Achsschraube. Springt nicht mehr und herausschleudern lässt sich die Klinge auch nicht. [...]

Ja, und wenn du die Klinge festlötest, springt sie auch nicht mehr. Das ändert aber nichts an der Grundproblematik.

Gruss, Keno
 
... wenn du die Klinge festlötest...

Vielleicht kann man das Thema ja auch sachlich diskutieren... ;)

Ich denk wir sind uns einig, dass bei einem Springer lediglich die Feder zu entfernen oder unbrauchbar zu machen nicht ausreicht, um es gesetzeskonform zu machen, weil dann aus dem Springer lt. Gesetzesdefinition ein Fallmesser wird.

Wird zusätzlich die Achsschraube (oder genietete Achse) so angezogen/manipuliert, dass das Aufschleudern nicht mehr möglich ist, dann erfüllt es nicht mehr die Definition eines Fallmessers. Der Öffnungswiderstand muss halt irgendwo zwischen "gerade nicht mehr aufzuschleudern" und "festgelötet" liegen. Dieses Problem lässt sich mit einer Achsschraube und Loctite durchaus dauerhaft lösen. Prinzipiell kann man also aus einem Springer einen Zweihänder machen. Zumindest meiner Erfahrung nach.

PS. Ob das bei einem so offensichtlichen Springer, wie dem vorgestellten Swingguard sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Und das das zu Diskussionen mit der Exekutive führt ist auch klar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Erst einmal danke für eure Beiträge. Das mit dem Fall Messer hatte ich beim schreiben nicht auf dem Schirm.
Auserdem dachte ich immer das ein Fall Messer würden nur als Messer definiert die sich durch das Eigengewicht der Klinge und der schwerkraft öffenen lassen.
Das mit der schleuderbewegung ist mir neu. Wieder was gelernt.
Da ich es jetzt weiß,wede ich es mir nicht zulegen.
 
Auserdem dachte ich immer das ein Fall Messer würden nur als Messer definiert die sich durch das Eigengewicht der Klinge und der schwerkraft öffenen lassen.
Das mit der schleuderbewegung ist mir neu. Wieder was gelernt.
Da ich es jetzt weiß,wede ich es mir nicht zulegen.
Es geht auch nicht nur um die Schleuderbewegung...

2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

Sprich, es braucht die Möglichkeit, das Messer durch Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung zu öffnen UND eine Sperrvorrcihtung, die das Messer offen UND geschlossen arretiert.
Ohne die Sperrvorrichtung im Gesetz wäre so ziemlcih jedes Einhandmesser verboten...
 
Ich weiß nicht ob das bei Messern auch so ist,
aber bei Schusswaffen muss die "Unbrauchbarmachung" (in diesem Fall z.B. festlöten der Klinge o.ä.) von einem Amt bestätigt werden.

Zudem wird es auf keinen Fall genügen die Schrauben einfach fester anzuziehen, das kann man ja jederzeit rückgängig machen und schon hat man einen verbotenen Gegenstand :super:
 
Um es komplett zu haben, könnt ihr eure Springer-Deko-Umbauten noch dem BKA schicken und um das Einschlagen eines Rautenstempels bitten (bloß nicht zu fest, sonst könnt man gleich löten). Über die Reaktion bitte berichten. :super:

(cheez hat es in #6 doch schon gesagt, Messer ungleich Schusswaffen.)
 
Es geht auch nicht nur um die Schleuderbewegung...

2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

Sprich, es braucht die Möglichkeit, das Messer durch Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung zu öffnen UND eine Sperrvorrcihtung, die das Messer offen UND geschlossen arretiert.
Ohne die Sperrvorrichtung im Gesetz wäre so ziemlcih jedes Einhandmesser verboten...

Wie Bitte???
Mit sog. Fallmessern sind doch diese Fallschirmspringer-Messer gemeint, bei denen die Klinge durch die Schwerkraft, oder durch eine Schleuderbewegung nach vorne (und nicht seitlich) aus dem Griff hervorschnellt.

Anderenfalls würde jedes Messer mit Backlock-Sicherung als verbotene Waffe gelten, da hier ja auch meist nach drücken der Backlock-Feder die Klinge aus dem Griff herausschwenkt.

Auch sind solche Springmesser (Stilettos) mittlerweile in fast jedem Messergeschäft zu finden. Das wäre sicherlich nicht der Fall, wenn diese verbotene Waffen wären. Und gerade das beliebte Speedlock von Böker gibt oder gab es doch als legale Variante, welches sich nur durch den Nagelhieb in der Klinge und der fehlenden Feder von der Springer-Variante unterscheidet. :confused:

Und wie sieht es mit den Messern aus, die gar keine Arretierung und auch keine Feder haben, wie z.B. das Higonokami von Böker? Gilt das auch als verbotene Waffe, wenn die Klingenachse ausgeleiert ist? Dann wäre ja auch jedes Rasiermesser verboten. Hab ich da was verpaßt?

Gruß
Gerhard
 
Mich dünkt, du hast die heutige Portion Beruhigungsmittel und/oder die Lesebrille verpaßt:rolleyes:

Weder ein Buck 110 noch ein Rasiermesser verriegeln im geschlossenen Zustand
Wird bei einem Buck 110 die Backlock-Feder im geschlossenen Zustand die Feder gedrückt, so kann die Klinge - etwas Klingenspiel voraussgesetzt, aus dem Griff fallen und mit Schwung aufgeschleudert werden. Dann braucht man nur die Backlock-Feder wieder loszulassen und die Klinge verriegelt.

Beim Buck sorgt die Backlock-Feder dafür, dass die Klinge im Griff bleibt.

Der Hinweis über eine Lesebrille oder Beruhigungsmittel beweist, dass ein Springmesser mit gebrochener Feder eine verbotene Waffe sein soll, in keinem BKA-Bescheid steht, sondern lediglich eine Vermutung ist.

Gruß
Gerhard
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Oh Mann. Ich erweitere meinen Vorschlag. Wo doch bald Weihnachten ist könnten wir dem BKA eine Freude machen, indem wir Beispielmesser aller erdenklichen Verschlussarten sammeln und nach Wiesbaden schicken. :super: Den Karton spendete ich.
 
Wie Bitte???
Mit sog. Fallmessern sind doch diese Fallschirmspringer-Messer gemeint, bei denen die Klinge durch die Schwerkraft, oder durch eine Schleuderbewegung nach vorne (und nicht seitlich) aus dem Griff hervorschnellt.

Anderenfalls würde jedes Messer mit Backlock-Sicherung als verbotene Waffe gelten, da hier ja auch meist nach drücken der Backlock-Feder die Klinge aus dem Griff herausschwenkt.


Hallo Gerhard,

der Gesetzestext geht nicht auf die Öffnungsrichtung der Klinge ein, weshalb auch ein seitlich öffnendes Messer ein Fallmesser sein kann.


Und wie sieht es mit den Messern aus, die gar keine Arretierung und auch keine Feder haben, wie z.B. das Higonokami von Böker? Gilt das auch als verbotene Waffe, wenn die Klingenachse ausgeleiert ist? Dann wäre ja auch jedes Rasiermesser verboten. Hab ich da was verpaßt?

Nein, hast Du nicht. Ich zitiere nochmal den Gesetzestext:

deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

Erstens: es muß zum Öffnen eine Sperre gelöst werden. Eine die Klingebnöffnung hemmende Backlockfeder ist keine Sperre. Sperre heißt: das Messer verriegelt (!) in geschlossenem Zustand.

Und dito muß es auch offen verriegeln. Was weder ein Higonikami noch ein Rasiermesser tut, weshalb sie mit dieser Diskussion auch nichts zu tun haben.
Wohl aber ein Springmesser, das in geschlossenem Zustand (und offen naürlich auch) verriegelt und das sich skurrilerweise durch den Ausbau der Feder von einem legalen Springmesser durchaus in einen verbotenen Gegenstand verwandeln kann.

Nochmal in Ruhe lesen und vergegenwärtigen, dann fällt der Groschen. ;)


@ messari:
Was man aus irgendetwas machen oder basteln kann, spielt im Bereich Messer keine Rolle. Unbrauchbarmachung oder andere Modifikationen zur Legalisierung müssen nicht unumkehrbar sein. Wichtig ist der aktuelle Zustand eines Messers, nicht der potentielle.
 
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