Frage zum "Umgang" mit Waffen gem. Anlage 2

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possumsednolo

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Hallo alle zusammen,

leider hat mir die Suchfunktion keine schöne Antwort auf folgende Frage geben können und ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.


Wenn ich folgende Artikel und Anlagen des aktuellen Waffengesetztes richtig lese, dann stelle ich mir die Frage nach dem Umfang des Wortes "Umgang":

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) WaffG
Waffenliste
[...]
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
[...]

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und
2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff
herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;

Bedeutet in diesem Falle "Umgang" nicht auch "einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt"?

Insbesondere das Handel treiben wäre ja insofern interessant, als dass es ja derzeit keinerlei Probleme darstellt Messer mit den o.a. Eigenschaften zu erwerben mit einer Klingenlänge über 8,5 cm.

Oder habe ich da vielleicht etwas falsch verstanden?

Schöne Grüße, Roland
 
Springmesser gibts hier zu kaufen (Dtl.). Aber: Du wirst keins finden dessen Klinge länger ist als 8,5 cm, zumindest nicht von einem Händler der das zeug auch hier vertreibt.
Assisted opener sind ne andere Sache, die zählen (noch) nicht als Springer.

EIn Problem stellt es in sofern dar, das man sich leider strafbar macht wenn man solch einen Gegenstand erwirbt.

Kein deutscher Onlineshop oder Laden verkauft Dir in Deutschland ein Springmesser mit über 8,5cm langer Klinge.
Es sei denn er möchte sich genauso strafbar machen wie derjenige der es kauft. Der besitz ist verboten.

Ich denk mal Du hast da was falsch verstanden. springer die unter das Gesetz fallen gibts hier nicht zu kaufen.

Wenn Du ein Aussie bist, siehts besser aus. Dann könntest Du auch OTF´s kaufen und führen, und auch Side Opener mit 8,5cm+ ...
 
Interessant wäre zu wissen, was Du unter einer "schönen Antwort" erwartest.

UMGANG ist hier definiert:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
.....
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und dort: "9. treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, "

Kannst Du hier problemlos solche von Dir genannten Messer erwerben, dann sicher nicht von Händlern, die "gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" (denn das bedarf behördlicher Genehmigung bzw. setzt diese voraus) damit handeln. Und dann ist der Handel entspr. des WaffG illegal.
 
Insbesondere das Handel treiben wäre ja insofern interessant, als dass es ja derzeit keinerlei Probleme darstellt Messer mit den o.a. Eigenschaften zu erwerben mit einer Klingenlänge über 8,5 cm.

Tja, das Gesetz verhindert keine Straftaten, und um so eine würde es sich handeln.

Falls sich jemand wundert, wenn er in D verbotene Messer bei deutschen Herstellern findet: Man kann solche Messer produzieren oder auch importieren. Allerdings brauchts dazu eine Genehmigung vom BKA und natürlich darf man solche Messer nicht in D verkaufen und muss das auch dokumentieren.

Pitter
 
Also "schöne" Antworten waren auch dabei. :) Ich wusste bisher nicht, dass assisted opener (ich zähle mal das ZT 0300 auch dazu, nach:

http://www.messerforum.net/showthread.php?t=65447&highlight=assisted+opener )
nicht zu den Springmessern gehören, insofern bin ich dahingehend nun schlauer. Demnach lässt sich nun feststellen, dass der Vertrieb des o.a. Beispielmessers legal ist, jedoch nicht das Führen desselben (inkl. der Bedrohung durch eine Ordnungswidrihkeit und exklusive der Außnahmen usw.).

Dankeschön.
 
Springmesser gibts hier zu kaufen (Dtl.).
Assisted opener sind ne andere Sache, die zählen (noch) nicht als Springer.
...

Woher kommt denn die Begründung, dass assisted opener eben nicht zu den Springern zählen, wobei der Gesetzestext m. E. diese mit einschließt?

Anlage 1

[...]

2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim
Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),[...]

Der Hebel (Teil der Klinge) bedarf eines gewissen Druckes und dann kommt es ohne weiteres zutun zum Öffnen und zum automatischen verriegeln.

Bitte klärt mich auf, bevor ich mir ein solch schönes, aber auch teures Messer zulege, danke!

Roland
 
Der Hebel (Teil der Klinge) bedarf eines gewissen Druckes und dann kommt es ohne weiteres zutun zum Öffnen und zum automatischen verriegeln.

Gemeint ist , dass sich der Knopf oder Hebel am Griff des Messers befindet und die Klinge bzw. ein Teil davon eben keinen Hebel darstellt.
So sieht's anscheinend auch das BKA.
Auch in den USA wurde bisher davon ausgegangen, dass Assisted Opener keine Springmesser sind.
 
Beim Assisted Opener betätigt man keine Sperrvorrichtung, und lässt auch nach dem Öffnen keine Sperrvorrichtung los.
 
Ok, das hilft alles schon gut weiter. Nur da zwingt sich mir doch noch eine Frage auf (sorry, wenn ihr mal wieder einen einzeln schlau machen müsst):
[Gedankenexperiment an]
Nehmen wir mal ein normales Böker RBB (nicht Auto) kürzen es auf 8,5 cm Klingenlänge und entfernen die Öffnungsscheibe. Weiterhin bringen wir auf der Rückseite der Klinge eine Erhebung an, wie bei den asisted openern. Addieren wir noch irgendwo im Griff eine öffnungsunterstützende Feder und fertig.
[Gedankenexperiment aus]

Was wir nun geschaffen haben, ist ein Messer, welches sich eigentlich genauso öffnen lässt wie vorher, nur jetzt schneller, und dabei legal ist.

Richtig?
 
Warum die Klinge kürzen? es wird ja ein Assisted Opener....
Bei ZT 0301 ist die Klinge ja cuh länger als 8,5 cm, nur mal als ein Beispiel.
Die 8,5 cm Grenze gilt doch nur für springer, nicht für andere Messer.
Ein RBB könnte man also ruhig bei seiner KL belassen.
vergiss die 8,5 cm bei anderen Messern bitte ganz schnell wieder, sonst läufst Du Gefahr das sich dumm- gefährliches Halbwissen bildet und sich verbreitet:glgl:.
 
Ok, lassen wir das kürzen weg, nur hat das ZT0300 ein Klingenlänge von exakt 8,5 cm, wenn man von der Klingenspitze bis Anfang "Klingenhebel" misst...
 
Hat ja lange gedauert, bis Du dich zu diesem Thema wieder gemeldet hast. :)

Allerdings ist mir nicht klar, worauf Du bei deinem Gedankenexperiment hinauswillst.

1. Die 8,5 cm- Grenze für Klingenlängen gilt nur bei Springmessern.
2. Assisted Opener sind keine Springmesser, da gibt's bekanntlich ein Gutachten des BKA.
3. Sowohl Springmesser als auch Assisted Opener als auch 'normale' Einhandmesser können legal erworben werden, fallen allerdings alle unter § 42a WaffG (Führen nur mit sozialadäquatem Grund).

Wenn Du also ein Böker RBB (gedanklich) in einen Assisted Opener umbaust, passiert rein gar nichts.
 
Ja, ne, ist klar.

Mit der Ausgangsfrage des Threads hat das alles ja wohl nichts mehr zu tun.

Das Thema Klingenlängen wurde bereits ausgiebig besprochen, wobei im wesentlichen festgestellt wurde, dass die exakte Länge von Klingen (im Grenzfall) in Deutschland von Richtern bestimmt wird. Weil wenn es darauf ankommt, nun einmal diese das entscheiden werden.

Ich sehe keinen Grund das alles nochmal für einen weiteren Einzelfall durch zu kauen, daher mach ich mal zu.


Gruß
El
 
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