Bosch inc.
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glückwunsch
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Verbotene Waffen:
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3
2.1.3: Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser)
Nee, ist es nicht. Solange Du keine andere Straftat begehst und dabei ein Küchenmesser in der Tasche hast, ist und bleibt es ein Werkzeug.So gut wie jedes Küchenmesser ist laut dem komischen Gesetz ne Waffe, aber halt nicht in der eigenen Küche...
Wenn Dein Freund also kein Jäger oder Kürschner ist, dann sieht es schlecht aus in waffenrechtlicher Hinsicht:
Das sehe ich anders... denn das Messer wird nicht "in der Faust geführt" sondern neben der Faust
Ich sage es noch einmal: beim Faustmesser begründet sich die Verbotseigenschaft nicht aus dem Waffencharakter, sondern allein aus der Bauart, völlig unabhängig von der Zweckbestimmung.
Man kann das sehr anschaulich nachlesen im Feststellungsbescheid des BKA zum Ka-Bar Last Ditch. Da ist das nochmal detailliert dargelegt.
Wie läuft das denn? Hab das ja jetzt in gutem Glauben hergestellt. Kann man das irgendwo offiziell Bewerten lassen, oder muss ich warten bis das BKA bei mir klopft?
Im übrigen, alle von dir genannten verbotenen Messer werden vom Hersteller auch explizit als Waffe vertrieben.
Mein Messer ist keine Waffe, damit kann es auch keine verbotene Waffe sein, eventuell ein verbotener Gegenstand.
Hab in anderen Festellungsbescheiden ähnliche Begründungen gelesen.
Genau da liegt aber das Problem. Bei den von Dir zum Vergleich herangezogenen Küchenmessern verläuft der Weg der Kraft beim Zustoßen unterhalb des Handgelenks, also neben der Faust. Das würde zu einem Abknicken der Hand führen und macht das Messer als Dolch unbrauchbar.denn das Messer wird nicht "in der Faust geführt" sondern neben der Faust
Wobei das BKA in Fällen wie dem Ka-Bar Last Ditch sicherlich mit Genuß die Herstellerbeschreibung zitiert (Feststellungsbescheid Seite 2, erster Absatz, Sätze 1 und 2)...Die Definition für Faustmesser ist losgelöst von der Zweckbestimmung; ob das also als Waffe oder als Werkzeug gedacht ist, spielt für die waffenrechtliche Einstufung keine Rolle.
Das kannst du nicht ernst meinen.Im übrigen, alle von dir genannten verbotenen Messer werden vom Hersteller auch explizit als Waffe vertrieben.
Mein Messer ist keine Waffe, damit kann es auch keine verbotene Waffe sein, eventuell ein verbotener Gegenstand.
Müßte ich einen Tip auf das Ergebnis eines FB zu so einem Küchenmesser abgeben, wüßte ich, worauf ich mein Geld setzen würde - leider.