Nach seiner Bewertung als was?
Als offenbar für die Verwaltungspraxis nicht ganz unwichtiger Funktionsträger der vollziehenden Verwaltung. Wenn ich schon keine Rechtssprechung dazu habe, ist sowas als Anhaltspunkt besser als nix. Höhere Verwaltungsbeamte denken halt oft in ähnlichen Mechanismen und die Typen sind es im Zweifel ja auch, die über Widersprüche gegen das Handeln übereifriger und kompetenzarmer Hoheitsträger im Verwaltungsvollzug entscheiden.
Falls Du auf die Waffeneigenschaft zielst - bei nem Applegate Combat Folder darüber zu diskutieren find ich ziemlich überflüssig.
Ich an sich auch, aber es gibt hier ja offenbar Poster, die das anders sehen. Angesichts der Leidenschaft, mit der das BKA gerne verbal auf beidseitigen Schneidfasen herumreitet, könnte das halt wirklich relevant sein.
Zumindest ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass es bezüglich der Ausnahmeregeln einen Unterschied zwischen Einhandmessern, großen Fixed und Messern mit Waffeneigenschaft gibt. Oder darf man zum oft zitieren Picknick auch nur ein großes Küchenmesser mitnehmen aber kein großes Outdoor-Messer?
Aber schon der VV zum WaffG und den diversen (auch hier) veröffentlichen Aussagen von Ministerialen scheint das eine erhbliche Rolle für die Praxis hinsichtlich des projezierbaren Risiko zu spielen, Opfer eines Owi-Verfahrens zu werden.
Dann ist die Frage, ob man sein Handeln am Gesetzestext orientiert oder ob man im vorauseilenden Gehorsam auf alle Messer verzichtet, denen man eventuell eine Waffeneigenschaft unterstellen könnte, weil der Richter bei so einem Messer das Gesetz vielleicht strenger auslegt, als bei einem harmlos aussehenden Einhandmesser. Statt der schwarzen Klinge lieber spiegelpoliert, statt dem militärisch oliven Griff einen schön bunten und bloß keinen ruschfestern Griff oder gar ein angedeutetes Parierelement, da diese nur dem besseren Zustechen dienen.
Das ist in der Tat die Frage, die jeder für sich beantworten muß, wenn er Messer zum Führen auswält. Wobei es
aus meiner Sicht für mich angesichts der BKA-FBs Blödsinn wäre, panisch jede partielle Waffeneigenschaft zu vermeiden, wenn das BKA schon wie z.B. zum RBB Outdoor feststellt, daß erst die Summe solcher Elemente i.v.M. einer ersichtlichen Bestimmung des Herstellers etwas zur Hieb- und Stichwaffe machen tun. Ich habe aber wiederum eine sehr genaue Vermutung, wie das BKA in dieser Hinsicht den Threadgegenstand im Falle einer Vorlage wohl einordnen würde.
Richtig. Darum müsste man konsequenterweise dann nicht nur auf Messer mit Waffeneigenschaft verzichten, sondern auf alle Einhandmesser, weil ein Polizist oder Richter der Meinung sein könnte, dass man für seinen angegebenen Tragegrund auch einen Zweihandfolder, ein kleines feststehendes Messer, einen Gurtschneider oder einen Obst- und Gemüseschäler aus der Küchenabteilun nehmen könnte.
Genau das. Eine solche vorauseilende Selbstentrechtung in Eigenregie um Ärger zu vermeiden, war ja vermutlich auch genau das, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Der erbittertste Feind der Freiheit ist der Geist des Unterdrückten. Oder man ist mutiger/sorgloser und hofft halt darauf, daß ein anderes Gericht in einem anderen Fall letztinstanzlich anders entscheidet. Ist aber halt ein Risiko, das man vorher anaylysieren und für sich bewerten kann. Oder man macht es wie es vermutlich die Mehrheit der messerführenden Personen macht: Man studiert Gesetz und Rechtslage gar nicht erst und hat im Zweifel Glück, daß es einfach keinen Ärger gibt, was ja offenbar regelmäßig der Fall ist.
Aber diese Unterscheidungen werden vermutlich auch bezüglich der Kleidung des Messerträgers gemacht.
Dazu sind mir bis dato keine Anhaltspunkte bekannt, geschweige denn erkennbare Muster oder Kriterien.
Es ändert aber nichts an der Gesetzeslage.
Faktisch schon , wenn das Gesetz vom Gesetzgeber final so formuliert wurde, daß es Hoheitsträgern soviel Willkür in der Anwendung ermöglichen soll, wie man hinsichtlich der Verfassungsgerichtsfestigkeit riskieren zu können glaubte. Wenn ein Gesetz aber teleologisch größtmögliche Willkür erlaubt, werden mögliche Willkükriterien damit ins Gesetz implementiert und damit zum für die Praxis wesentlichen Bestandteil. Praktisch sind das im Zweifel dann sogar die entscheidenden Kriterien, weil sie erst darüber entscheiden, ob es faktisch überhaupt zu einem Verfahren kommt und dann Fragen der Gesetzeslage überhaupt erst relevant werden.