Gibt es ein Messer, das keine "Waffe" lt. Gesetz ist?

Bassman

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Hallo zusammen,

ich habe mir in den letzten Tagen viele Artikel & Threads zum neuen Waffenrecht durchgelesen. Und ich bin mir sicher, dass man Einhandmesser als normaler Bürger noch in der Hosentasche haben darf, wenn man damit keinen Unfug macht.

Doch was mich beschäftigt: So ein zum sozial anerkannten Zweck getragenes Einhandmesser oder auch ein kleines Fixed sind ja per Definition eine Waffe:

WaffG §1 schrieb:
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a)die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(Hervorhebung von mir)

Somit dürfte ein kleines Fixed nicht bei einer "öffentlichen Veranstaltung", Demonstrationen oder Märkten etc. geführt werden.

Doch ich kann doch nicht voraussehen, wenn ich z.B. in Stuttgart bummeln gehe, ob ich vielleicht doch einen Markt oder ein Straßenfest besuchen gehe!?

Gibt es also Messer, die nicht als Waffe eingestuft sind?
Wie sieht es bei Zweihandfoldern mit Sicherung aus?
 
ich habe mir in den letzten Tagen viele Artikel & Threads zum neuen Waffenrecht durchgelesen. Und ich bin mir sicher, dass man Einhandmesser als normaler Bürger noch in der Hosentasche haben darf, wenn man damit keinen Unfug macht.

Sicher würde ich nicht sein. Die Tendenz geht zwar dahin, siehe http://www.messerforum.net/initiative/pages/anfrage-allgemein-anerkannter-zweck.php, aber sicher ist das nicht.

Doch was mich beschäftigt: So ein zum sozial anerkannten Zweck getragenes Einhandmesser oder auch ein kleines Fixed sind ja per Definition eine Waffe:

nein

(Hervorhebung von mir)

Du hast das flachse hervorgehoben. Das da "...und die in diesem Gesetz genannt sind" ist im letzte Satz das Entscheidende.

Somit dürfte ein kleines Fixed nicht bei einer "öffentlichen Veranstaltung", Demonstrationen oder Märkten etc. geführt werden.

Solange es keine Waffe ist, doch. Die "üblichen" fixed, sind keine Waffe, Dolche, speziell als Kampfmesser bezeichnete und entwickelte Messer etc. aussen vor.

Gibt es also Messer, die nicht als Waffe eingestuft sind?

Ja, die überwiegende Anzahl der Messer

Wie sieht es bei Zweihandfoldern mit Sicherung aus?

Gut :steirer:. Das kann eine Waffe sein, oder auch nicht. Wenn nicht, dann nicht dem Verbot des Führens unterworfen. Wenn eine Waffe, dann gelten eben die waffenrechtlichen Bestimmungen zu Waffen.

Ein Zweihandfolder mit Dolchklinge fällt zum Beispiel unter letztes, ein Buck 110 unter erstes.

Pitter
 
Wichtig sind für die Waffeneigenschaft von Messern und auch von sonst allen Gegenständen nur zwei Punkte im Gesetz:

Entweder sie müssen "ihrem Wesen nach dazu bestimmt" sein als Waffe zu dienen. Das bedeutet, dass schon der Typ als Waffe gedacht ist oder z.B. der Hersteller den Gegenstand als Waffe anpreisen.

Oder der Gegenstand muss als Waffe im Gesetz expressis verbis genannt sein. Dazu gibt es dann Listen im Anhang.

Der dritte Typ ist die Waffe, die durch die nicht vorgesehene Verwendung eines Gegenstandes entsteht. Aber dabei kann es sich um quasi jede Art von Gegenstand handeln. Ich habe ein paar Jahre als Schöffe am Jugendgericht gesessen und Waffen im Sinne dieser Auslegung waren in den Urteilen z.B. auch in einer Schlägerei eingesetzte solide Stiefel (Turnschuhe hingegen nicht) oder abgebrochene Glasflaschen oder Billardkugeln als Wurfgeschosse.

Andererseits sind z.B. Baseballschläger, Armbrüste und Sportbögen ohne den Willen der zweckentfremdeten Anwendung als Sportgeräte zu betrachten und können frei, unverschlossen und ohne Beschränkungen transportiert werden. Gleiches gilt für jede Art von Werkzeug wie z. B. Äxte, Beile, Hacken, Hämmer und so weiter.
 
Es gibt, als Anlage zum Gesetz die Anlage 1 "Begriffsbestimmungen, damit aufgelistet ist, was Waffe ist, damit man nicht soviel überlegen muss.

Es ist die:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen:
...
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim
Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine
Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der
Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff,
die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden
(Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),...


Und damit ist Ende der Durchsage.

Dazu dann ergänzend:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1
bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und
2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff
herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist;
1.4.2
Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3
Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
 
Okay, danke für die Aufklärung! :super:

Ich war nämlich echt der Ansicht, dass ich ein kleines Fixed oder einen "zivilen" Folder bei einer öffentlichen Veranstaltung nicht tragen dürfte.
Jetzt bin ich aber beruhigt. Ich hatte schon befürchtet, ich dürfe nur noch mein Victorinox mitnehmen :D
 
Wie es AchimW schon geschrieben hat:

Die Problematik liegt ja (falls das Messer nicht in die Sparte "Waffe" fällt oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften wie z.B. Versammlungsrecht nicht geführt werden darf) in der "Widmung" des Messerträgers.

Will sagen:
Wenn dich der Polizeibeamte (auch Beamte des Ordnungsamt, die sind 1. auch Polizei und 2. primär zuständig) fragt, wofür/warum du das Messer trägst solltest du eine vernünftige und plausible Antwort parat haben.
Man kann auch mit Beamten vernünftig reden:hmpf:.

Ich habe auch so gut wie immer ein EDC am Mann; ich denke aber, das ein gewisses Maß an Zurückhaltung Trumpf ist (d.h. es sollte nicht jedem sofort ins Auge "stechen", dass man ein Messer trägt.

Soviel dazu, mfG S.
 
Es stimmt, es kommt immer auch auf den Eindruck an, den man auf einen Beamten macht.
Ich persönlich mache mir da keine Gedanken, denn ich bin ziemlich "normalomäßig" angezogen (Polo, Jeans, schlichte Schuhe) und trage nie ein Messer am Gürtel.

Aber leider kann ich jetzt mein Speedlock II nicht mehr als EDC tragen :(
Ich mag dieses Messer vom Design her sehr.

Frage: würde es nicht reichen, wenn ich die Feder ausbaue und mir eine TopLock Klinge (mit Kerbe) einbaue?
Damit wäre das Messer doch überall und in allen Situationen tragbar, oder?
 
:confused:
Wat, warum das denn?

Dann wäre jedes Zweihandtaschenmesser mit leichtem Klingengang ein Fallmesser.
Ich hab allein schon 2 hier auf die das zuträfe.

Wenn ich hinten drücke, das Messer so halte, daß die Klinge nach unten rausklappen kann, fällt sie raus und, tadaa, ein Fallmesser ist geboren.:steirer:

Also ich glaub nicht daß das Speedlock durch den Federausbau ein Fallmesser wird. Eher könnt ich mir vorstellen daß die Rückbaumöglichkeit zum Springmesser ein Problem darstellen könnte. Ist aber auch eher unwahrscheinlich.


Gruß K.
 
[...]

Also ich glaub nicht daß das Speedlock durch den Federausbau ein Fallmesser wird. Eher könnt ich mir vorstellen daß die Rückbaumöglichkeit zum Springmesser ein Problem darstellen könnte. Ist aber auch eher unwahrscheinlich.[...]

Mit Glaubensfragen geht man zur Kirche. teachdair hat recht, Messerjocke hat's erklärt.

Keno
 
Mit Glaubensfragen geht man zur Kirche. teachdair hat recht, Messerjocke hat's erklärt.

Schon richtig.

Aber!? Ist beim Toplock vielleicht die Aussparung in der Klinge weggelassen, damit selbige eben nicht im geschlossenen Zustand verriegelt, oder hat das Messer dann auch einen anderen Aufbau im Griff?

Ich hatte ein Toplock noch nicht in der Hand. Daher habe ich mir den Fallmessereinwand gespart.

Wobei ich immer noch der Meinung bin, dass auch nach dem aktuellen WaffG die Beschränkung zum Führen von Springmessern in der nötigen Volljährigkeit des Führenden liegt und sie nicht von den Einschränkungen für Einhandmesser erfasst werden.

Gruß
chamenos
 
Hum. War ich vielleicht zu voreilig, zumindest, was das Toplock angeht.

Ein Speedlock ohne Feder (-> kentucky) wäre allerdings ein Fallmesser. Da liegt (lag?) durchaus ein Verständnissfehler vor.

Gruss, Keno
 
Ein Speedlock ohne Feder (und ein Toplock) wären nur dann Fallmesser, wenn der Klingengang so leicht eingestellt ist, daß die Klinge durch Schwerkraft oder Schwung öffnet.

Bei entsprechend korrekt eingestelltem Klingengang trifft die Fallmesserdefinition nicht zu.
 
Ich bin schockiert!
Dann habe ich in letzter Zeit ja ein verbotenes Messer mit mir rumgetragen!

Es handelt sich dabei um ein stinknormales Herbertz 0815-Messer mit sehr leichtem Klingengang. Wenn ich also den Backlock-Hebel nach unten drücke, fällt die Klinge durch die Schwerkraft heraus.
Und wenn ich den dann Hebel loslasse, verriegelt es auch noch!

Da muss ich mich sofort an die Polizei wenden und die von Herbertz anzeigen.
Die verkaufen immerhin verbotene Fallmesser!:hmpf:

Entschuldigt bitte, aber legt ihr da den Gesetzestext nicht etwas übertrieben aus?


Gruß K.
 
Wenn ich also den Backlock-Hebel nach unten drücke, fällt die Klinge durch die Schwerkraft heraus.
Und wenn ich den dann Hebel loslasse, verriegelt es auch noch!


Da Du die Klinge auch ausklappen kannst ohne den Backlock zu drücken, ist es nicht im geschlossenen Zustand verriegelt....

.....also auch kein Fallmesser.
 
[...]Entschuldigt bitte, aber legt ihr da den Gesetzestext nicht etwas übertrieben aus?[...]

Nein, du kannst nur offensichtlich nicht lesen, was die Leute dir antworten.
Nochmal zum mitschreiben:

Kilian schrieb:
[...]Entscheidend ist, das im geöffneten UND geschlossenen Zustand VERRIEGELT wird. Und nein, ein detent ball ist keine Verriegelung.

Das Thema wurde auch schon an anderer Stelle disktutiert, bitte hier keinen weiteren OT.

//

Marc, zum SpeedLock und TopLock hattest du auch schonmal eine andere Meinung ;)
Verriegelt das TopLock denn nun geschlossen? Lediglich die Schraube fest genug anziehen, ist ja nun eine recht riskante Lösung, wenn der Hüter von Recht und Ordnung, der das Ding eingezogen hat, lange genug damit "rumspielt" bis der Klingengang wieder leichtgängiger ist...
 
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