Zitat WaffG:
"§ 37. Verbotene Gegenstände. (§1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
(...)
4. Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind."
Kommentar: Der Verbotsparagraf ist in dem Punkt klar, und er trifft auch eindeutig zu, weil der Name des fraglichen Geräts eindeutig eine Waffe impliziert und nicht ein Werkzeug! Hier nutzt es nichts, mit seitens der Behörden als fadenscheinig erachteten Begründungen herumzuhubern. Man hüte sich davor, derlei via Web aus Ami-Amerika zu bestellen. Die Yankees werden cool kassieren, abschicken und so ihren Teil des Vertrages erfüllen. Dass das Teil dann am deutschen Zoll hängen bleiben und konfisziert werden wird, ist den Amis schnurz, weil ihnen das deutsche WaffG tutto completto an der Kimme vorbeigeht. Der deutsche Zoll aber hält sich vorschriftsgemäß an den Auftraggeber, wie ich es im Zuge eines VISIER-SPECIALS auch schon mal leidvoll erfahren musste (da ging es um ein Messer mit Elfenbeinschalen, für welche der blaue Schein von der CITES fehlte). Und: Man glaube nicht, dass die gründlichen Matthäus-Jünger so einen "Klein-Sch**ss" bei der Einfuhr übersehen würden. Seitdem das Schengener Abkommen in Kraft ist und die EG-internen Grenzen weggefallen sind, stürzen sich die Zöllner auf alles, was von außerhalb der EG kommt.
Es steht auf einem anderen Blatt Papier, inwieweit es sich bei einem solchen Verbot um Unfug handelt oder nicht. Fakt ist, dass Deutschlands Richter und Staatsanwälte bei Vergehen gegen dieses Element aus dem Gewaltmonopol der Bürokratie schlichtweg rot sehen.
MR