chamenos
Super Moderator
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...weil er [...] in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte.
Das ist ja prinzipiell erfreulich, auch wenn mich der nachfolgende Satz aus der Begründung schon wieder zusammenzucken läßt:
...weil er [...] in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte.
Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 05. März 2009 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1 Ziffer 21 a iVm 42 a Abs. 1 Ziffer 3 des Waffengesetzes schuldig zu sein, weil er am 03.02.2009 in Kiel, Kronshagener Weg 17 in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte.
AG Kiel, Urt. v. 07.08.2009