In Kiel reicht der Rucksack ohne Schloss

Das ist ja prinzipiell erfreulich, auch wenn mich der nachfolgende Satz aus der Begründung schon wieder zusammenzucken läßt:

...weil er [...] in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte.
:rolleyes:
 
Ich finde das Urteil nicht hilfreich.
Es wird nicht erwähnt wie der Rucksack aktuellen Fall verschlossen war.
Dann die schwammige Formulierung "z.B. durch festes Verschnüren",
reicht dann ein einfacher Knoten? Doppelknoten? Palsteg? Ist ein Schuh mit Schleife nicht auch fest verschnürt?

Dann zielt das Gericht explizit auf einen Zugriff dritter Personen ab,
war es nicht erklärtes Ziel des 42a dass der Träger des Messers selbst nicht unmittelbar rankommt?
 
Das ist ja prinzipiell erfreulich, auch wenn mich der nachfolgende Satz aus der Begründung schon wieder zusammenzucken läßt:
...weil er [...] in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte.

:rolleyes:

Das ist nicht die Urteilsbegründung sondern nur die Wiedergabe des vom Ordnungsamt erhobenen Tatvorwurfs, um den es in diesem Prozess ging!

Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 05. März 2009 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1 Ziffer 21 a iVm 42 a Abs. 1 Ziffer 3 des Waffengesetzes schuldig zu sein, weil er am 03.02.2009 in Kiel, Kronshagener Weg 17 in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte.
 
Es geht hier um den Sinn der Vorschrift - ein verriegelndes Einhandmesser darf nur in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden, damit es eben nicht schneller und unauffälliger einsatzbereit ist als ein Zweihänder. Gerichte legen den Wortlaut einer Vorschrift meisst nach dem Zweck der Vorschrift aus - ist der im konkreten Einzelfall durch die Art der Aufbewahrung erreicht, ist das Behältnis ausrechend "verschlossen" im Sinne der Vorschrift.

Aber vor Gericht ist man auch als Atheist in Gottes Hand - wie jeder einzelne Richter "tickt", weiss man vorher nicht und die Strafbarkeit kann vom Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten abhängen - je nachdem, bei welchem Richter man landet.

Ich selbst geh auf Nummer sicher und nehm solche Meser gar nicht erst mit - und wenn, dann zweifelsfrei in einem verschlossenen Behältnis, was dann keinen Auslegungsspielraum mehr lässt.
 
Zurück