In verschiedenen threads zum legalen Führen von Einhandmessern … (WaffG § 42a Absatz 3) wurde strittig diskutiert, ob z.B. „auf dem Weg (zur Berufsausübung, Sport, Picnic, Pilzesammeln, Paket öffnen, ...“ in Zusammenhang mit Berufsausübung, Sport, … steht.
Hierzu stellte pitter in dem inzwischen geschlossenen thread "sozial anerkannter Zweck" klärend fest:
Zu dieser logischen Schlussfolgerung kommt auch die Bundeswehr und korrigiert damit einige anders lautende Veröffentlichungen als falsch:
Nach Klärung der Rechtslage durch das Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) und in Abstimmung mit dem entsprechenden Fachreferat des Verteidigungsministeriums erfolgt selbstverständlich auch das außerdienstliche Führen der Messer, welche Soldaten zu dienstlichen Zwecken erhalten, im Zusammenhang mit der Berufsausübung, z. B. auf dem Weg … zum Dienst und aus dem Dienst nach Hause.“
In einer Zusammenfassung heißt es weiter:
„ … Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen. Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.“
Ich kann den Vorbehalt hinsichtlich der Uniform zwar nicht aus dem Gesetz ableiten,
kann aber als „ziviler Bürger“ mit der übrigen Rechtsauffassung bestens leben.
Hierzu stellte pitter in dem inzwischen geschlossenen thread "sozial anerkannter Zweck" klärend fest:
pitter schrieb:…
Und wenn in §42a steht, das Verbot des Führens gilt nicht "wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
cut
dann kommt man da um das "oder" eben nicht herum.
Und da steht auch nicht "während der Berufsausübung" sondern "im Zusammenhang mit der Berufsausübung" Und das heisst klipp und klar, dass sich der Ausnahmetatbestand auch in einer näher zu definierenden Weise über die reine Zeit der Berufsausübung erstrecken muss.
…
Zu dieser logischen Schlussfolgerung kommt auch die Bundeswehr und korrigiert damit einige anders lautende Veröffentlichungen als falsch:
Nach Klärung der Rechtslage durch das Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) und in Abstimmung mit dem entsprechenden Fachreferat des Verteidigungsministeriums erfolgt selbstverständlich auch das außerdienstliche Führen der Messer, welche Soldaten zu dienstlichen Zwecken erhalten, im Zusammenhang mit der Berufsausübung, z. B. auf dem Weg … zum Dienst und aus dem Dienst nach Hause.“
In einer Zusammenfassung heißt es weiter:
„ … Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen. Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.“
Ich kann den Vorbehalt hinsichtlich der Uniform zwar nicht aus dem Gesetz ableiten,
kann aber als „ziviler Bürger“ mit der übrigen Rechtsauffassung bestens leben.