"Messer in Tasche wird Frau zum Verhängnis"...

zytel

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Hallo liebe Messerfreunde,

heute habe ich einen Fall aus meiner Heimatzeitung, die Oberhessische Presse Marburg, entdeckt und wollte ihn gerne an Euch weiterleiten, zur allgemeinen Information.
Ich möchte den Fall jetzt nicht bewerten und oder beurteilen.

Die Originalquelle ist hier zu finden:
http://www.op-marburg.de/Lokales/Ostkreis/Messer-in-Tasche-wird-Frau-zum-Verhaengnis
Der Autor des Artikels heißt Florian Lerchbacher.

Viele Grüße :)
Zytel
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Da gibts auch nichts zu bewerten oder zu beurteilen.

Das Gesetz ist gültig, sie hat dagegen verstoßen und auch noch geklaut, also erfolgt die Verurteilung.
 
Diskutieren könnte man vielleicht folgendes: "(...) erfülle das „Einhandmesser“ eindeutig die Kriterien einer Waffe (...)" Aber viel neues wird dabei wohl nicht herauskommen.

Hier ist ein Thread mit einem ähnlichen Fall (Alkoholdiebstahl im Supermarkt und Messer dabei), das hat auch ähnlich geendet.
 
1. Bitte keine kompletten Texte hier rein posten - ohne Genehmigung der Rechteinhaber ist das ein Verstoß gegen das UrhG, und "Abmahn-" bzw. Schadenersatzfähig. Hatten wir aber schon geschätzte 674mal :(

2. Zu " erfülle das „Einhandmesser“ eindeutig die Kriterien einer Waffe " - das hat nicht unbedingt etwas mit dem Waffenbegriff aus dem WaffG zu tun. Eine Machete ist, waffenrechtlich gesehen, auch keine Waffe. In strafrechtlichen Zusammenhängen aber sehr wohl. Hatten wir ausch schon.

3. @zytel: Mal eine grundsätzliche Frage: Du stellst hier einen ganzen Artikel rein, möchtest ihn aber nicht bewerten, nicht kommentieren und hast auch keine speziellen Fragen dazu? Warum stellst Du ihn dann hier rein?

Pitter
 
Da gibts auch nichts zu bewerten oder zu beurteilen.

Das Gesetz ist gültig, sie hat dagegen verstoßen und auch noch geklaut, also erfolgt die Verurteilung.

Die Frau wurde ja nicht wegen des §42A WaffG verurteilt, sondern weil sie beim Diebstahl überhaupt ein Messer dabei hatte.
Das Urteil wäre auch so ausgefallen, wenn sie einen normalen Zweihand-Folder oder das Einhandmesser in einem verschlossenen Behältnis transportiert hätte.

Theoretisch hätte die Frau diesselbe Strafe bekommen wenn statt des Einhandmessers eine Nagelzange oder Nagelfeile in ihrer Handtasche gefunden worden wäre.

Gruß
Gerhard
 
1. Bitte keine kompletten Texte hier rein posten - ohne Genehmigung der Rechteinhaber ist das ein Verstoß gegen das UrhG, und "Abmahn-" bzw. Schadenersatzfähig. Hatten wir aber schon geschätzte 674mal :(

2. Zu " erfülle das „Einhandmesser“ eindeutig die Kriterien einer Waffe " - das hat nicht unbedingt etwas mit dem Waffenbegriff aus dem WaffG zu tun. Eine Machete ist, waffenrechtlich gesehen, auch keine Waffe. In strafrechtlichen Zusammenhängen aber sehr wohl. Hatten wir ausch schon.

3. @zytel: Mal eine grundsätzliche Frage: Du stellst hier einen ganzen Artikel rein, möchtest ihn aber nicht bewerten, nicht kommentieren und hast auch keine speziellen Fragen dazu? Warum stellst Du ihn dann hier rein?

Pitter


Hallo Pitter,
Danke für das bearbeiten meines Artikels. Das mit dem Zitieren des gesamten Artikel war mir so nicht klar. Danke für das rausnehmen. Ich hatte gehofft, das es jemand von Euch löscht, wenn ich etwas falsch mache. Ich dachte mit Namensnennung, Firmennennung und Anführungszeichen wäre ich auf der sicheren Seite.

Zum Artikel hatte ich mir gedacht, das es einige Forumsleser gibt, die es interessiert und so mehr Informationen zum Thema bekommen.
Ich denke es gibt zu diesem Thema immer noch viele verschiedene Meinungen und Halbwissen, da kann es nicht schaden, wenn man Infos zu tatsächlichen Gerichtsurteilen bekommen kann.
Hoffe und denke es gibt bei uns im Forum keinen der im Supermarkt Schnaps klaut...und auch nicht mit einem 300€ Einhandmesser in der Tasche.

Liebe Grüße
zytel
 
Um diesen dämlichen §42a Diskussionen jetzt mal vorzubeugen, es ist zur Erfüllung des Tatbestandes den § 244 StGB unerheblich, ob ein Einhandmesser eine Waffe darstellt. Der Gesetzestext fordert lediglich eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug.

(Gegenstände die ihrer Form und Beschaffenheit dazu geeignet sind, einer Person oder einer Sache strukturellen Schaden zuzufügen)

Das Einhandmesser erfüllt diese Qualifikationsmerkmale im Hinblick auf den § 244 StGB. Aber in diesem Fall hätte es auch ein einfaches SAK sein können. Fakt ist, dieses Gesetz gab es schon lang vor dem § 42a.
 
wollt es nur nochmal gesagt haben, bin Schwabe, was im Kopf is muss raus! :glgl: Krieg nur langsam zuviel, wenn hier der Begriff Einhandmesser fällt, kommt sofort aus irgendeiner Ecke wieder eine 42a Diskussion:argw: wollt eben nur vorgreifen.
 
Das so etwas absolut ungerechtfertigt ist, hat ja nichts mit §42a zu tun, sondern ist ganz allgemein eine Schande! Eine Diskussion über Sinn und Unsinn bringt hier nur im Rahmen eines Meinungsaustausches etwas, ändern wird es wohl leider nichts. Trotzdem danke für die Information, das war mir bis jetzt noch nicht bewusst.

Natürlich ist die Frau selber Schuld, dass sie strafrechtlich belangt wurde, sie hat schließlich gestohlen. Allerdings ist eine Bewährungsstrafe absolut unangemessen. Ein Diebstahl ist übrigens ziemlich schnell begangen. Ob es nun arme Studenten sind, die mal containern, oder die alte Dame, die für ihr Haustier ein paar abgefallene Blätter von der Gemüsetheke einsteckt. Ob ein auf der Wiese gepflückter Apfel, im Einkaufswagen übersehene Batterien oder eine gestohlene Schnapsflasche.. Sowas passiert schnell. Und das man wegen so etwas eine sechsmonatige Bewährungsstrafe bekommen kann, widerspricht Gesetz hin oder her jeder logischen Grundlage. :mad:
 
Natürlich ist die Frau selber Schuld, dass sie strafrechtlich belangt wurde, sie hat schließlich gestohlen. Allerdings ist eine Bewährungsstrafe absolut unangemessen.

Nur sind die sechs Monate eben die untere Grenze des vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmens. http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html Da gibts wenig zum Meinungstauschen, das ist halt so.

Ein Diebstahl ist übrigens ziemlich schnell begangen. Ob es nun arme Studenten sind, die mal containern, oder die alte Dame, die für ihr Haustier ein paar abgefallene Blätter von der Gemüsetheke einsteckt. Ob ein auf der Wiese gepflückter Apfel, im Einkaufswagen übersehene Batterien oder eine gestohlene Schnapsflasche.. Sowas passiert schnell. Und das man wegen so etwas eine sechsmonatige Bewährungsstrafe bekommen kann, widerspricht Gesetz hin oder her jeder logischen Grundlage. :mad:

Und deswegen gibt Gesetzgeber für einen einfachen Diebstahl eine Freiheitssstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Daß die Formulierung von §244 StgB problematisch ist, wissen auch Juristen, siehe zB auch den Link, der im älteren Beitrag hier im Forum schon genannt wurde: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/08-08/index.php?sz=10.

Im Einkaufswagen vergessene Batterien sind übrigens kein Diebstahl.

Pitter
 
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