Messer nach § 42b führen und transportieren

G

Gast

Gast

§ 42b Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen​


§ 42b hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Es ist verboten,
1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder

2. Messer

in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht. 2Satz 1 gilt nicht

1. für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,

2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,

3. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

(2) 1Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden. 4Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, bleibt unberührt.

Quelle: § 42b WaffG Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; (https://www.buzer.de/42b_Waffengesetz.htm)
 
Anmerkungen: Der folgende Text kann übersprungen werden, es gibt Ausnahmen und nach diesen ist das führen und das Transportieren von Messer erlaubt. Siehe Kommentar von @Bukowski


Meine persönliche interpretieren als nicht Jurist!

Dürfen Messer nach §42b im öffentlichen Personenverkehr transportiert werden?
In §42b wird der Transport nicht erwähnt und es gibt keine explizite Ausnahme.

In §42a gibt es eine Ausnahme für den Transport von Anscheinwaffen und von Hieb- und Stoßwaffen. Der generelle Transport von §42a konforme Messer wird hier nicht geregelt.
Dazu unterscheidet §42b zwischen §1 Absatz 2 und Messer.

§42a
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 [1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),] oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

Als Ausnahme vom Verbot können wir folgendes nachlesen:
(2) 1Absatz 1 gilt nicht:
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.

Dieser Abschnitt bezieht sich nicht generell auf alle Messer sonder nur auf "Hieb- und Stoßwaffen" und "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm".

Wo ist nun der generelle Transport von Waffen / Messer geregelt?
Waffen gesetzt Anlage 1, Abschnitt 2, Nr 13
"ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;"

Nun sind wir wieder bei §42a, dort wird geregelt, wie eine "zugriffsbereite" Waffe geführt werden darf und wie diese Gegenstände transportiert werden dürfen.

Ich leite nun ab, dass ein Messer und eine Waffe nach §1 Absatz 2 nicht geführt werden, wenn diese nicht zugriffsbereit sind.
§42b regelt nur das führen von Messer und Waffe nach §1 Absatz 2 und schränkt den Transport nicht ein.

Die Anforderungen an den Transport eines Messers sind nicht so hoch wie bei Anscheinswaffen und Hieb- und Stoßwaffen. Wer ein Messer für den Transport in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt, würde den Vorschriften entsprechen.

Wenn ich mit meiner Interpretation falsch läge, dürfte man in Deutschland keine Küchenmesser mehr im Laden kaufen und sie (in der Verpackung) dann mit der Bahn, dem Bus oder dem Zug nach Hause transportieren.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
§ 42b WaffG bezieht sich für Messer auf § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG:

"Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
[...]
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
[...]
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen."
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 42b WaffG bezieht sich für Messer auf § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG:

"Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
[...]
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
[...]
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen."
Ja, völlig richtig!
Ich bin beim lesen wohl im Text verrutscht.
Es kann so einfach sein...

Danke an @Bukowski
 
Ich hätte es jetzt eher so gelesen:

42 verbietet das Führen von Messern auf Veranstaltungen etc, außer sie werden nicht zugriffsbereit transportiert.

42a konkretisiert das dahingehend, dass bestimmte Messer (Einhandmesser etc.) nicht nur nicht zugriffsbereit transportiert werden müssen, sondern unabhängig vom Ort, also auch außerhalb von öffentl. Veranstaltungen in einem verschlossenen Behältnis geführt werden müssen.

42b konkretisiert das dann nochmal weiter dahingehend, dass im Nahverkehr überhaupt keine Messer geführt werden dürfen.


Also woher kommt die Annahme, dass die in 42 formulierten Ausnahmen auch für 42b gelten? Das würde den 42b ja fast ad absurdum führen, denn wie kann das Führen verboten sein, wenn der Transport nach 42 erlaubt bleibt. Ein Transport im verschl. Behältnis wäre ja ein Führen, das aber laut 42b verboten ist. Ich verstehs nicht.🤔
 
Also woher kommt die Annahme, dass die in 42 formulierten Ausnahmen auch für 42b gelten?
Weil das in 42b Abs. 1 WaffG so geregelt ist:

"Es ist verboten,
[...]
2. Messer
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht.
Satz 1 gilt nicht
[...]
2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2"

§ 42 Abs. 4a S. 2 WaffG:
"Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
[...]
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
[...]
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen."
 
Und der neue 42b heißt "...Personenfernverkehr..." (in wie auch immer definierter Abgrenzung zu Nah-/Regionalverkehr aka ÖPNV)

Gilt also NICHT für die S-Bahn vom Eisenwarenhändler nach Hause. Soweit ich das sehe, müßte der Nah- und Regionalverkehr demnach ggf. mit Verbotsverfügungen, Waffen- und Messer(führ)verbotszonen an den Bahnhöfen etc. arbeiten, ansonsten gilt mehr oder weniger fast die alte Rechtslage in Form vom 42a, und z.B. das 4cm-Slipjoint oder ein sonstiges 42a-konformes Messer in der Hosentasche ist zumindest vom WaffenG her in der S-Bahn weiterhin führbar, sogar ohne mit den Ausnahmetatbeständen (der allgemein anerkannte Zweck z.B.) argumentieren zu müssen. (Die Verbotszonenermächtigung in 42b Abs. 2 für Eisenbahnanlagen des Bndes etc. verlangt übrigens hier auch analog dieselben Ausnahmen wie sie im 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 WaffG. Satz 2 in epischer Länge aufgeführt sind, incl. des berühmten anerkannten Zwecks.
Welche eventuell rechtlich haltlose Praxis die Behördenvertreter vor Ort in der S-Bahn dann nehmen, ist davon im Fall des Falles wohl unbeeinflußt....

Unterm Strich sollte fürs EDC fernab der explizit verbotenen Messerarten eigentlich nicht so viel anders geworden, wenn man sich auf faire Anwendung bei den Ausnahmen durch Kontrollpersonal, das die Rechtslage korrekt kennt und anwendet, verlassen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, das ist 42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 WaffG. Satz 2 beinhaltet aber alle Nummern und somit alle Ausnahmen.
Genau gelesen, Satz 2 ist nicht Unterpunkt 2, sondern der ganze Satz 2, zu dem die ganze Liste gehört (grün)

4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
  1. Anlieferverkehr,
  2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
  5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
  6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
  10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
SCHÖN wäre gewesen, wenn die im WaffenG die nach wie vor vorhandene Schwammigkeit wegpräzisiert hätten, was nun genau "führen" im Gegensatz zum Transport bei einem Messer bedeuten soll. Die mediale Schreibweise von "Mitführen" iSv. jeder beliebigen Art, ein Messer dabeizuhaben, egal ob "geführt" im eig. Sinne oder ob verpackt/verschlossen/versiegelt im Gepäck zeigt ja diese gesamte Unwissen- und Unsicherheit.

<edit> Siehe Nachbarthread: Neue Präzisierung in der Anlage 1. Das hilft weiter!
Anlage 1 WaffG - Einzelnorm (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html)
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
[....]
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;
Zuunterst im Rucksack verkruschelt ist demnach auch ohne Schloss als "nicht zugriffsbereit" gestaltbar.
  1. Rucksackdeckelverschlußschnalle öffnen
  2. Rucksackverschluß aufrollen (Ortlieb Rollverschluß!)
  3. Rucksack wühlen und Messer in Etui mit meinetwegen Druckknopfdeckel hervorholen
  4. Deckel vom Etui aufknöpfen
  5. Messer rausziehen. - ha, schon mehr als 3 Handgriffe allein zum Erreichen
  6. Da es ein Opinel ist: Entriegeln und
  7. Aufklappen
Fast egal, ob zum Zählen dann die Handgriffe, das Messer benutzfertig zu machen, wie Ausklappen, zum Erreichen zählen oder nicht. §42ff und den Satz aus der Anlage ausgedruckt dabeihaben :giggle: - keine Notwendigkeit also, ein kleines EDC mit schweren Schlössern zu sichern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück