Art. 61 Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a.
einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
b.
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c.
eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:
a.
symmetrisch ist; oder
b.
asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.
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Obiges stammt aus der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV), Schweiz.
Art. 4 I a bezieht sich also auf alle Einhandmesser, verstehe ich das richtig? Oder gibt es Einhandmesser, die nicht unter der Kategorie fallen?
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a.
einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
b.
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c.
eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:
a.
symmetrisch ist; oder
b.
asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.
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Obiges stammt aus der Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV), Schweiz.
Art. 4 I a bezieht sich also auf alle Einhandmesser, verstehe ich das richtig? Oder gibt es Einhandmesser, die nicht unter der Kategorie fallen?
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