Messertragen in der Schweiz (Gesetzesfrage)

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SwissSpike

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Hallo zusammen

Ich habe einige Fragen zum Messertragen in der Schweiz. Habe zwar auch hier schon einiges zu dem Thema gelesen, mir ist es aber immer noch nicht ganz klar.

Hier die Bestimmungen, die ich zu dem Thema gefunden habe:

Waffenverordnung
Art. 61 Messer und Dolche

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus aufweisen; und
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange Klinge aufweisen, die:
a.symmetrisch ist; oder
b. asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist.

Waffenverordnung
Art. 7 Verbote für Messer und Dolche

1 Weder erworben noch getragen noch an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt noch eingeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus automatisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser.

2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden dürfen:2
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;
b. Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette;
c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.

Ich blick da einfach nicht durch. Was zum Beispiel ist ein "Dolch" und was ein "Messer"? Kann jemand umformulieren, welche folder oder fixed Messer ich nun tragen DARF?
 
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