Multitools und §42a

Gerald

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Servus,

ich besitze ein Wave und dort lässt sich die Klinge entsprechend der Gesetzesvorlage einhändig öffnen und feststellen, das also tatsächlich unter 42a.
Jedoch ist es ein Multitool und als solches verwende ich es auch.

Aber gerade hat mir ein Freund erzählt, dass dieses Jahr bei einer Fahrt zu einem Motorradtreffen bei einer Verkehrskontrolle einigen Fahrern die am Gürtel getragenen Tools abgenommen und unter Hinweis des 42a sie angezeigt wurden.:staun:

Hat jemand von euch schon ähnliches gehört oder erlebt?
Bis jetzt hatte ich noch nie darüber Nachgedacht über das Päckchen an meinem Gürtel. :rolleyes:

Oder haben da mal wieder die Bayerischen Polizisten mal wieder überreagiert.:teuflisch

Ich denke die Formulierung "oder einem allgemein anerkannten Zweck" sollte doch bei einem Multitool greifen? :confused:

Gibt es irgendwelche Aussagen von den Multitool-Herstellern zu dieser Problematik?

Grüße

Gerald
 
Ich denke die Formulierung "oder einem allgemein anerkannten Zweck" sollte doch bei einem Multitool greifen? :confused:

Der allgemein anerkannte Zweck bezieht sich auf die geplante Tätigkeit und nicht darauf, ob du ein Einhandmesser, feststehendes Messer oder Tool dafür benutzt.

Was haben die Motorradfahrer denn für einen Tragegrund angegeben? Wenn sie nur mit den Schultern gezuckt haben, ist das natürlich unglücklich. Wenn sie dem Polizisten erklärt haben, dass sie während der Motorradfahrt immer ein Werkzeug griffbereit haben wollen, um bei Bedarf schnell etwas reparieren zu können, würde ich persönlich ein berechtigtes Interesse unterstellen. Ich bin aber kein Polizist...
 
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