Der Ausstieg aus der Anwendbarkeit des Waffengesetzes wie in diesem Zitat erwähnt:
Die Begründung: Das Messer fällt nicht unter §1 Abs. 2 Nummer 2 b) und damit finden sämtliche Einschränkungen in Bezug auf Führen, Besitzen etc. keine Anwendung
Wenn ich mich richtig erinnere gab es "damals" (als 42a eingeführt wurde) hier ähnliche Argumentationen, im Sinne von "Wenn ein Messer per Definition nicht vom Waffengesetz erfasst wird (da es keine Waffeneigenschaft besitzt), können alle danach aufg
findet zwar statt, allerdings gibt es eine Art Hintertür um Messer, welche nicht als Waffen laufen, doch wieder über in den 42a zu regeln. Das ist alles ziemlich kompliziert. Der erwähnte Ausstieg aus dem Waffengesetz wird nämlich in der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 auf einen gewissen Bereich der Spielzeugwaffen (Softairwaffen bis 0,5J), Blasrohre, Pfeil und Bogen, Faschingswaffen, eingeschränkt. Somit wird das Waffengesetz für ausgewählte tragbaren Gegenstände nach §1/II Nr. 2a WaffG, nun doch nicht aufgehoben. Sofern diese Gegenstände im 42a geregelt sind.
Da hier
Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen ...
geschrieben steht.
Man muss hier leider zwei Kommas mit "hinzulesen" um den Satz richtig zu Interpretieren.
Verständlicher wäre er so:
"Vom Gesetz, mit Ausnahme des §42a, ausgenommene Waffen....
Da die "Waffen" für den §42a WaffG nicht ausgenommen wurden, sind sie wieder, oder immer noch im Spiel und durch das Waffengesetz geregelt. Die Definition Waffen ist in diesem Kontext wesentlich weiter als üblich auszulegen.
Nach dem Waffengesetz sind mit
Waffen nämlich wieder alle Gegenstände gemeint die im §1/II WaffG genannt sind. Weil:
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
und die in diesem Gesetz genannt sind.
Und hier kommt jetzt wieder der §42a WaffG ins Spiel....
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Weil er eben im Gesetz die oben genannten Messer aufführt und diese damit
"nennt".
Fazit aus dem ganzen Rechtswirrwarr.... Es ist und bleibt ein Messer. Ob das BKA jetzt eine Waffeneigenschaft ablehnt (weil Klinge zu kurz o.Ä) löst nur die mögliche Einstufung §1/II Nr.2a WaffG als Waffe. Da es immer noch, als tragbarer Gegenstand nach §1/II Nr.2b WaffG, unter die Regelung des §42a WaffG wegen der Einhandmessereigenschaft fällt, ist ein Führen immer noch nicht ohne weiteres möglich.
schöne und immer noch nicht verbindliche und nicht wirklich rechtsberatende Grüße,
Jan