Nächstes legales OTF

thrawn

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Nachdem es seit ein paar Monaten OTFs als Rettungswerkzeug in Deutschland legal zu erwerben gibt (Böker und Microtech), bringt Böker jetzt ein weiteres Modell raus, was in Deutschland legal ist: Micro USB OTF

Dieses Modell beruft sich auf einen alten Feststellungsbescheid, der ansonsten verbotene Gegenstände aufgrund der Klingenlänge als legal einstuft: Den Hinweis gab es damals hier im Forum

Ich habe dazu teilweise gelesen, dass diese kleinen Modelle auch nicht unter das Führverbot aus §42a (Stichwort "Einhandmesser") fallen würden, da sie nicht als Messer eingestuft werden.
Das lese ich aus den Feststellungsbescheiden aber nicht heraus.

-> Hat einer von Euch die Formulierung oder den Hinweis parat, aufgrund dessen §42a nicht gelten soll (da nicht als Messer eingestuft)?
 
Ich habe dazu teilweise gelesen, dass diese kleinen Modelle auch nicht unter das Führverbot aus §42a (Stichwort "Einhandmesser") fallen würden, da sie nicht als Messer eingestuft werden
Das halte ich für Wunschdenken. Ich sehe im 42a keine Klingenmindestlänge. Der FB besagt ausschliesslich dass es sich nicht um (verbotene) Waffen handelt.
 
Sehr peinlicher Sticker von Böker!
Bei einem Zweihandschwert ist auch der Besitz erlaubt... :glgl:
Der Text geht eindeutig in Richtung "Führen":
"Dank der Fangriemenöse kann das Messer auch ideal am Schlüsselbund getragen werden"

- Bild entfernt, wegen fraglicher Bildrechte
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Also für mich ist das als Spielzeug am Schreibtisch sehr interessant. Leider ist es ist nur das schwarze was erlaubt ist, da die Klingenlänge nur 4 cm beträgt, die in den anderen Farben haben alle 4,5 cm und sind daher verbotene Gegenstände. Schade, dabei habe ich beim ersten Anschauen zwischen Orange und Purple geschwankt, jetzt muss ich doch nochmal in mich gehen...
Schau mir das Ding nächste Woche in Solingen mal an. Hoffe Karsten bringt genug mit :steirer:
 
Zuletzt bearbeitet:
Das halte ich für Wunschdenken. Ich sehe im 42a keine Klingenmindestlänge. Der FB besagt ausschliesslich dass es sich nicht um (verbotene) Waffen handelt.
Im 42a steht sowas nicht drin. Ich sehe es aktuell auch so, dass es immer noch darunter fällt.

Die Logik lautet wohl ähnlich, wie beim Rescue OTF:
Das fällt nicht drunter, da es nicht als Messer eingestuft wird, sondern als Werkzeug.
Das Micro USB soll kein Messer sein, da die Klinge so klein ist (= Anhänger für den Schlüsselbund, Spielzeug, ...)
 
Sehr peinlicher Sticker von Böker!
Bei einem Zweihandschwert ist auch der Besitz erlaubt... :glgl:
Der Text geht eindeutig in Richtung "Führen":
Auf dem Sticker steht "Besitz erlaubt". Da steht nichts von Führen.
Und im Gegensatz zu einem "üblichen" OTF wär der Besitz von dem Dingens halt erlaubt.

Du kannst das natürlich eindeutig anders sehen. Auf welcher eindeutigen Grundlage auch immer Du glaubst, das anders sehen zu müssen.

Pitter
 
Das Micro USB soll kein Messer sein, da die Klinge so klein ist
Klar, aber wie kommt man auf diese Idee? Das BKA hat lediglich die Waffeneigenschaft verneint aber nicht dass es ein Messer ist.
Es gibt ja diverse Stellen im WaffG wo Messer mit Klingen unter 4cm trotzdem als Messer bezeichnet werden.
Auch im FB werden sie weiter als MESSER bezeichnet.
 
Auf dem Sticker steht "Besitz erlaubt". Da steht nichts von Führen.
Und im Gegensatz zu einem "üblichen" OTF wär der Besitz von dem Dingens halt erlaubt.

Du kannst das natürlich eindeutig anders sehen. Auf welcher eindeutigen Grundlage auch immer Du glaubst, das anders sehen zu müssen.

Pitter
Ich habe den Sticker zu dem Begleittext in Beziehung gesetzt in dem es heißt: "Dank der Fangriemenöse kann das Messer auch ideal am Schlüsselbund getragen werden".

Für einen unbedarften Böker-Kunden kann der Sticker durchaus suggerieren: "Das Teil kann ich problemlos mit in die Fußgängerzone schleppen..."

Darauf bezog sich meine Kritik an dem Sticker.

Du kannst das natürlich auch gerne anders sehen... 😉
 
Interessanterweise steht beim Rescue OTF auf diesem Sticker "Legal zu führen" - also unterscheidet Böker da selber schon.
Dann ist der Zwerg nur was für zu Hause und das er 42a-konform ist, ist dann wirklich Wunschdenken von Einigen.
 
Also für mich ist das als Spielzeug am Schreibtisch sehr interessant. Leider ist es ist nur das schwarze was erlaubt ist, da die Klingenlänge nur 4 cm beträgt, die in den anderen Farben haben alle 4,5 cm und sind daher verbotene Gegenstände. Schade, dabei habe ich beim ersten Anschauen zwischen Orange und Purple geschwankt, jetzt muss ich doch nochmal in mich gehen...
Schau mir das Ding nächste Woche in Solingen mal an. Hoffe Karsten bringt genug mit :steirer:
Haben die das denn schon vor Ort? Online steht was von 9.6 !?!
 
Interessanterweise steht beim Rescue OTF auf diesem Sticker "Legal zu führen" - also unterscheidet Böker da selber schon.
Dann ist der Zwerg nur was für zu Hause und das er 42a-konform ist, ist dann wirklich Wunschdenken von Einigen.
So würde ich das auch sehen.
Aus dem Feststellungsbescheid leitet sich keine Führungserlaubnis ab.
Der Sticker zusammen mit dem Begleittext ("Schlüsselbund") ist mehr als widersprüchlich und führt einen "fachfremden" Otto-Normal-Kunden in die Irre.
So - und mehr schreibe ich zu so einem Pippifax-"Messer" nicht mehr... :steirer:
 
Naja, meine Hoffnung ist halt, dass es schon den ersten Batch gibt und der dann in Solingen unter die Leute gebracht wird und nicht nur zwei Ansichtsexemplare. Nächste Woche um diese Zeit weiß ich mehr...
 
Ich habe noch bei Böker nachfragt:

Zur Antwort wird natürlich am Anfang erwähnt, dass sie keine Rechtsberatung durchführen dürfen.
Nach dem Verständig von Böker fällt das Messer unter §42a. (Da einhändig zu Öffnen und arretierend)
Dessen Auslegung obliege am Ende aber immer dem kontrollierenden Beamten.
 
Ich habe noch bei Böker nachfragt:

Zur Antwort wird natürlich am Anfang erwähnt, dass sie keine Rechtsberatung durchführen dürfen.
Nach dem Verständig von Böker fällt das Messer unter §42a. (Da einhändig zu Öffnen und arretierend)
Dessen Auslegung obliege am Ende aber immer dem kontrollierenden Beamten.
Zumal eine "legales Führen" ja auch in diesem Fall laut Gesetz auch möglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, z.B. dann, wenn es zu einem allgemein anerkannten Zweck erfolgt. Wann das wie und wo genau in allen Umständen vorliegt, darf Böker nicht nur nicht rechtsberatend sagen, sondern könnte es wohl auch kaum.
 
Ich habe heute eine weitere Antwort von Böker erhalten, in der sie auf die beiden BKA Feststellungsbescheide hinweisen.

Laut Böker fällt das Micro USB OTF damit NICHT unter §42a.

Es hat danach noch ein paar Emails hin und her gegeben, in denen ich meine Auslegung beschrieben habe und die Böker jeweils sehr schnell (finde ich sehr gut!) beantwortet hat.
Böker bleibt dabei: Führbar

Die Begründung: Das Messer fällt nicht unter §1 Abs. 2 Nummer 2 b) und damit finden sämtliche Einschränkungen in Bezug auf Führen, Besitzen etc. keine Anwendung

Wenn ich mich richtig erinnere gab es "damals" (als 42a eingeführt wurde) hier ähnliche Argumentationen, im Sinne von "Wenn ein Messer per Definition nicht vom Waffengesetz erfasst wird (da es keine Waffeneigenschaft besitzt), können alle danach aufgeführten Gesetze nicht für dieses Messer gelten"

Eindeutiger finde ich die letzten Bescheide für das Oberland Titan Sepp und das Böker Rescue OTF, da wird jeweils auf §1, §2 und §42a eingegangen

Waffengesetz (WaffG)​

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen​

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
 
Dann können Sie ja Ihren Sticker auf "Führen" updaten 😅
Ich würde meine WBK für diese fragwürdige Interpretation eines Händlers nicht riskieren.
Mist! Jetzt habe ich doch noch was zu diesem "Messer" geschrieben... 🥴
 
Die Begründung: Das Messer fällt nicht unter §1 Abs. 2 Nummer 2 b) und damit finden sämtliche Einschränkungen in Bezug auf Führen, Besitzen etc. keine Anwendung

Wenn ich mich richtig erinnere gab es "damals" (als 42a eingeführt wurde) hier ähnliche Argumentationen, im Sinne von "Wenn ein Messer per Definition nicht vom Waffengesetz erfasst wird (da es keine Waffeneigenschaft besitzt), können alle danach aufgeführten Gesetze nicht für dieses Messer gelten"

Das würde auf 90% aller feststehenden (Küchen-)Messer über 12cm KL, auf Macheten und auf 99% aller Einhandmesser zutreffen.
Die alte Leier "das Waffengesetz umfasst nur Waffen" ist längst obsolet.
 
Der Ausstieg aus der Anwendbarkeit des Waffengesetzes wie in diesem Zitat erwähnt:
Die Begründung: Das Messer fällt nicht unter §1 Abs. 2 Nummer 2 b) und damit finden sämtliche Einschränkungen in Bezug auf Führen, Besitzen etc. keine Anwendung

Wenn ich mich richtig erinnere gab es "damals" (als 42a eingeführt wurde) hier ähnliche Argumentationen, im Sinne von "Wenn ein Messer per Definition nicht vom Waffengesetz erfasst wird (da es keine Waffeneigenschaft besitzt), können alle danach aufg

findet zwar statt, allerdings gibt es eine Art Hintertür um Messer, welche nicht als Waffen laufen, doch wieder über in den 42a zu regeln. Das ist alles ziemlich kompliziert. Der erwähnte Ausstieg aus dem Waffengesetz wird nämlich in der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 auf einen gewissen Bereich der Spielzeugwaffen (Softairwaffen bis 0,5J), Blasrohre, Pfeil und Bogen, Faschingswaffen, eingeschränkt. Somit wird das Waffengesetz für ausgewählte tragbaren Gegenstände nach §1/II Nr. 2a WaffG, nun doch nicht aufgehoben. Sofern diese Gegenstände im 42a geregelt sind.

Da hier
Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen ...
geschrieben steht.

Man muss hier leider zwei Kommas mit "hinzulesen" um den Satz richtig zu Interpretieren.
Verständlicher wäre er so: "Vom Gesetz, mit Ausnahme des §42a, ausgenommene Waffen....

Da die "Waffen" für den §42a WaffG nicht ausgenommen wurden, sind sie wieder, oder immer noch im Spiel und durch das Waffengesetz geregelt. Die Definition Waffen ist in diesem Kontext wesentlich weiter als üblich auszulegen.

Nach dem Waffengesetz sind mit Waffen nämlich wieder alle Gegenstände gemeint die im §1/II WaffG genannt sind. Weil:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
und die in diesem Gesetz genannt sind.

Und hier kommt jetzt wieder der §42a WaffG ins Spiel....

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Weil er eben im Gesetz die oben genannten Messer aufführt und diese damit "nennt".

Fazit aus dem ganzen Rechtswirrwarr.... Es ist und bleibt ein Messer. Ob das BKA jetzt eine Waffeneigenschaft ablehnt (weil Klinge zu kurz o.Ä) löst nur die mögliche Einstufung §1/II Nr.2a WaffG als Waffe. Da es immer noch, als tragbarer Gegenstand nach §1/II Nr.2b WaffG, unter die Regelung des §42a WaffG wegen der Einhandmessereigenschaft fällt, ist ein Führen immer noch nicht ohne weiteres möglich.


schöne und immer noch nicht verbindliche und nicht wirklich rechtsberatende Grüße,
Jan
 
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