Quellen zum Sachstand Thema "Messerverbot":
1. Pressemitteilung eine CDU MdBs von Anfang des Jahres:
Dr. Uhl: Messerverbot in gefährlichen Regionen erforderlich
01.02.2006 - 14:43 Uhr
Berlin (ots) - Anlässlich der geplanten Bundesratsinitiative des
Hamburger Innensenators Udo Nagel zur Änderung des Waffengesetzes
erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Dr. Hans-Peter Uhl MdB:
Die von Hamburg vorbereitete Bundesratsinitiative zum
bundeseinheitlichen Waffengesetz sieht die Schaffung einer
Ermächtigungsnorm für die Bundesländer vor. Danach soll es ihnen
ermöglicht werden, das Führen von Waffen in bestimmten Gebieten
verbieten zu können. Das Waffengesetz regelt bisher nur das Verbot
des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und es regelt
grundsätzlich nur die Erlaubnis und das Verbot des Führens von Waffen
im waffenrechtlichen Sinn.
Vom Waffengesetz derzeit noch nicht erfasst sind die bei den
meisten Gewalttaten verwendeten, handelsüblichen Messer wie Küchen-
oder Taschenmesser. Im Rahmen ihrer Gefahrenabwehraufgaben könnten
die Länder aberdiesbezüglich dann weitergehende Verbote regeln.
Angesichts der Zunahme von Gewalttaten mit gefährlicher und schwerer
Körperverletzung muss alles getan werden, um die Sicherheit im
öffentlichen Raum zu erhöhen.
Die von Innensenator Nagel vorgesehene Änderung des Waffengesetzes
ist der richtige Weg. Eine Kapitulation vor der Gewaltkriminalität
und die Entstehung von rechtsfreien Räumen darf es nicht geben.
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de
2. Auszug aus einer kützlich gestellten schriftlichen kleinen Anfrage Des Abgrordneten Dressel (SPD) aus der Hamburgischen Bürgerschaft (Landtag) an den Senat:
...
Der von Hamburg nach langem Zögern und Zaudern angestoßene Bundesratsantrag
zu den Waffenverbotszonen liegt mittlerweile dem Bundestag
vor (BT-Drs. 16/1991). In der Stellungnahme der Bundesregierung
heißt es: „Die verfassungsrechtliche Regelungskompetenz des Bundes
für das Waffenrecht erlaubt nach Auffassung der Bundesregierung, die
vom Bundesrat angestrebten Maßnahmen auch für Waffen im Sinne des
Waffengesetzes auf polizeirechtlicher Grundlage in landesrechtlicher
Kompetenz für die Gefahrenabwehr vorzusehen. Insofern teilt die Bundesregierungnicht die vom Bundesrat im Ausgangspunkt vertretene Auffassung,dass es der vorgeschlagenen Öffnungsklausel im Waffengesetzzwingend bedarf, um dieses Ziel zu erreichen. Vielmehr sollte erwogenwerden, Maßnahmen für Waffen und die nicht vom Waffengesetz erfasstengefährlichen Gegenstände wie z. B. Baseballschläger gleichermaßenaufgrund landesrechtlicher Kompetenz zu ergreifen. Dadurch könnten fürdie Betroffenen der Rechtsklarheit entsprechende und für die Behördenleicht zu vollziehende Beurteilungen von Lebenssachverhalten auf einereinheitlichen Regelungsebene erreicht werden. Dies käme nicht zuletztauch den Zielen von Bürokratieabbau und Bürgernähe entgegen.“ DerLeiter der Präsidialabteilung der Innenbehörde hat diese für den Senatals Initiator des Gesetzentwurfs wenig erfreuliche Stellungnahme erBundesregierung nach Medienberichten wenig respektvoll als „politischesGeplänkel ohne Bedeutung“ bezeichnet. Unabhängig hiervon frage ich:
a) Wie bewertet der Senat die Stellungnahme der Bundesregierung?
b) Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Stellungnahme der
Bundesregierung?
c) Muss nach dem Regelungskonzept des Senats für nicht durch das
Waffengesetz erfasste Gegenstände (wie z. B. Baseballschläger)
ohnehin eine Gefahrabwehrverordnung aufgrund von § 1 HmbSOG
erlassen werden, um zu einem Trageverbot an bestimmten Orten zu
kommen? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht?
d) Aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen ist eine einheitlicheGefahrabwehrverordnung für Waffen und die nicht vom Waffengesetzerfassten gefährlichen Gegenstände aus Sicht des Senats
nicht ebenfalls ein Regelungsinstrument, um das Waffentrageverbot
zu erreichen? Welche rechtlichen und tatsächlichen Risiken sieht der
Senat hierbei im Einzelnen?
e) Warum hat der Senat nicht parallel zum langwierigen und unter Umständenunsicheren Bundesrats- und Bundestagsverfahren zur Änderung des Waffengesetzes den erkannten Regelungsbedarf mit einer
Hamburger Gefahrabwehrverordnung für Waffen und andere Gegenstände kurzfristig aufgegriffen, um schon vorab eine Rechtsgrundlage zu einem Waffenverbot zu schaffen?
Antw.: Das Regelungskonzept des Senats ergibt sich aus der vom Fragesteller zitierten Drs. 16/1991. Im Übrigen schließt auch die Bundesregierung, wie dem letzten Satz der Stellungnahme zu entnehmen ist, nicht aus, dass eine Regelung der Verordnungsermächtigung im Waffenrecht möglich ist. Die dort angesprochenen Prüfungen werden zurzeit durchgeführt.
5. Nach § 42 WaffG gilt schon heute ein Verbot des Führens von Waffen beiöffentlichen Veranstaltungen: Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichenöffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinnedes § 1 Abs. 2 WaffG führen.
a) Was haben die zuständigen Behörden seit September 2005 jeweils
konkret bei welchen Veranstaltungen wann und wie sowie mit welchen
Ergebnissen unternommen, um dieses Verbot wirksam umzusetzen
und zu kontrollieren?
Antw.: Die Polizei setzt bei entsprechenden Feststellungen die Bestimmungen des § 42WaffG durch, eine Statistik im Sinne der Fragestellung führt sie nicht.
...