Aufgrund meiner Anfrage von gestern bekam ich heute eine nichtssagende Antwort.
Ich weiss jetzt nicht mehr was man machen soll, man wird nur noch "verarscht".
Auf alle Fälle wähle ich nur noch
.
Ansonsten ist es ein Kampf gegen Windmühlen.
Alle drehen und winden sich wie es nur geht:teuflisch
Orginal E Mail, Namen ausgexxxxtttt.
Fritz schrieb:
>
> XXXXXXXXX
>
> XXXXXXXXXXXX 24
>
> XXXXXXXXXXXXX
>
> Tel. XXXXXXXXXXXXXXX München,
> den 08.04.2008
>
>
>
>
>
> An
>
> KVR XXXXXXXXXXXX
>
>
>
> XXXXXXXXXXXXX
>
>
>
> Waffenrechtsbehörde
>
>
>
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung habe ich zur Kenntnis genommen das bestimmte
> Klappmesser und feststehende Messer über 12 cm seid April nicht mehr
> geführt werden dürfen. Da es mir fern liegt gegen das Gesetz zu
> verstoßen bitte ich Sie mir verbindlich, in Schriftform, mitzuteilen
> wie sie die Gesetzesänderung bezüglich Messer interpretieren.
>
>
>
> Was verstehen sie unter dem nicht zugriffsbereitem Führen im Falle von
> Messern konkret? Reicht ihnen beispielsweise die Verwahrung im
> Rucksack aus oder verlangen sie explizit den Verschluss des Messers
> mittels einer Schließeinrichtung?
>
>
>
> Was verstehen Sie unter einem Einhandmesser, der Begriff ist bisher
> nicht gesetzlich definiert und lässt vielfältige Auslegungen zu.
> Können z.B. nicht verriegelbare Messer Einhandmesser sein?
>
>
>
>
> Bitte erläutern Sie mir den Begriff "allgemein anerkannter Zweck" bzw.
> Ihre Auslegung dieses Begriffes. Wie wertet Ihre Behörde dabei den
> Grundsatz der im GG garantierten "freien Entfaltung der
> Persönlichkeit", die in diesem speziellem Fall einem unbestimmten
> "allgemein anerkanntem Zweck" unterworfen wird?
>
>
>
> Erkennen sie z.B. mein Interesse an Messern sowie deren Verwendung als
> Werkzeug im Alltag als allgemein anerkannten Zweck an?
>
> Wenn sie dies nicht anerkennt, wie begründet Ihre Behörde, dass dieser
> Zweck nicht allgemein anerkannt ist? Insbesondere wie gelangen Sie zur
> Feststellung was "allgemein anerkannt" ist?
>
>
>
> Konkret bitte ich Sie außerdem mir kurz darzulegen ob folgende Zwecke
> nach Ihrer Rechtsauffassung allgemein anerkannte Zwecke sind:
>
> - Werkzeug zur Verwendung bei Unfällen (Rettungsmesser, Messer mit
> Glasbrecher)
>
> - Transport zum Picknick
>
> - Messersammeln
>
> - Transport zur eigenen Wohnung nach einem Kauf ( Einhandmesser wie
> feststehendes Messer über 12 cm ), wie muss ich feststehende Messer
> über 12 cm nach einem Kauf transportieren
>
> - Zur Verwendung von diversen Schneid-Aufgaben wie Verpackungen
> öffnen, Äpfel Schälen, Lebensmittel teilen usw.
>
>
>
> Folgender Fall:
>
> - Essen im Steakhaus ( öffentlich zugänglich ) mit einem Steakmesser (
> natürlich vom Steakhaus ) von über 12 cm, das Führen dieses Messers
> ist ja nicht erlaubt, begehe ich hierbei ein OWI ????
>
>
>
>
>
>
>
> _Zur Selbstverteidung werde ich nie ein Messer einsetzen, so brauchen
> Sie auf dieses Thema nicht eingehen!!!!!!!!!_
>
>
>
>
>
> Sollten Sie diese Anfrage nicht beantworten können, bitte ich um
> Weiterleitung an die zuständige Behörde die mir meine Fragen
> rechtsverbindlich beantworten kann.
>
>
>
> Es tut mir leid Sie mit dieser Anfrage behelligen zu müssen aber ich
> wurde vom Bayerischen Innenministerium sowie dem Polizeipräsidium
> Ettstrasse an Sie verwiesen.
>
>
>
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
>
> XXXXXXXXXXX
Den Text der Anfrage habe ich teilweise von einem Forumsmitglied übernommen.
>
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,
auf unseren Internetseiten (erreichbar über www.muenchen.de) dann auf
Rathaus, dann Kreisverwaltungsreferat, dort Sicherheit und Ordnung
anklicken haben wir eine aktuelle Information des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern zu der von Ihnen angesprochenen
Problematik eingestellt. Wir möchten Sie bitten diese Informationen zum
neuen Waffenrecht anzuschauen, zu etlichen Ihrer Fragen können Sie dort
eine Antwort finden. Weitere Informationen liegen auch uns nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXX
Tel: XXXXXXXXXXXX
Aktuelle Information des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern
Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a
verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge
mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm
Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten
Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz
beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern
weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer
als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot
ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
Hieb- und Stoßwaffen
Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h.
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche,
Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten
Interesses.
Was soll man dazu sagen:teuflisch
Ich werde mir vorerst keine Messer mehr kaufen, das kommt mir zwar hart an aber ich werde doch nicht dem Staat der mich "verarscht" die Mehrwertsteuer in den Hals schmeissen.
Mehr wert sind nun meine ganzen Folder auch nicht mehr, sondern eher weniger, vielen Dank Deutscher Staat.
Grüße
Fritz
Ich weiss jetzt nicht mehr was man machen soll, man wird nur noch "verarscht".
Auf alle Fälle wähle ich nur noch

Ansonsten ist es ein Kampf gegen Windmühlen.
Alle drehen und winden sich wie es nur geht:teuflisch
Orginal E Mail, Namen ausgexxxxtttt.
Fritz schrieb:
>
> XXXXXXXXX
>
> XXXXXXXXXXXX 24
>
> XXXXXXXXXXXXX
>
> Tel. XXXXXXXXXXXXXXX München,
> den 08.04.2008
>
>
>
>
>
> An
>
> KVR XXXXXXXXXXXX
>
>
>
> XXXXXXXXXXXXX
>
>
>
> Waffenrechtsbehörde
>
>
>
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung habe ich zur Kenntnis genommen das bestimmte
> Klappmesser und feststehende Messer über 12 cm seid April nicht mehr
> geführt werden dürfen. Da es mir fern liegt gegen das Gesetz zu
> verstoßen bitte ich Sie mir verbindlich, in Schriftform, mitzuteilen
> wie sie die Gesetzesänderung bezüglich Messer interpretieren.
>
>
>
> Was verstehen sie unter dem nicht zugriffsbereitem Führen im Falle von
> Messern konkret? Reicht ihnen beispielsweise die Verwahrung im
> Rucksack aus oder verlangen sie explizit den Verschluss des Messers
> mittels einer Schließeinrichtung?
>
>
>
> Was verstehen Sie unter einem Einhandmesser, der Begriff ist bisher
> nicht gesetzlich definiert und lässt vielfältige Auslegungen zu.
> Können z.B. nicht verriegelbare Messer Einhandmesser sein?
>
>
>
>
> Bitte erläutern Sie mir den Begriff "allgemein anerkannter Zweck" bzw.
> Ihre Auslegung dieses Begriffes. Wie wertet Ihre Behörde dabei den
> Grundsatz der im GG garantierten "freien Entfaltung der
> Persönlichkeit", die in diesem speziellem Fall einem unbestimmten
> "allgemein anerkanntem Zweck" unterworfen wird?
>
>
>
> Erkennen sie z.B. mein Interesse an Messern sowie deren Verwendung als
> Werkzeug im Alltag als allgemein anerkannten Zweck an?
>
> Wenn sie dies nicht anerkennt, wie begründet Ihre Behörde, dass dieser
> Zweck nicht allgemein anerkannt ist? Insbesondere wie gelangen Sie zur
> Feststellung was "allgemein anerkannt" ist?
>
>
>
> Konkret bitte ich Sie außerdem mir kurz darzulegen ob folgende Zwecke
> nach Ihrer Rechtsauffassung allgemein anerkannte Zwecke sind:
>
> - Werkzeug zur Verwendung bei Unfällen (Rettungsmesser, Messer mit
> Glasbrecher)
>
> - Transport zum Picknick
>
> - Messersammeln
>
> - Transport zur eigenen Wohnung nach einem Kauf ( Einhandmesser wie
> feststehendes Messer über 12 cm ), wie muss ich feststehende Messer
> über 12 cm nach einem Kauf transportieren
>
> - Zur Verwendung von diversen Schneid-Aufgaben wie Verpackungen
> öffnen, Äpfel Schälen, Lebensmittel teilen usw.
>
>
>
> Folgender Fall:
>
> - Essen im Steakhaus ( öffentlich zugänglich ) mit einem Steakmesser (
> natürlich vom Steakhaus ) von über 12 cm, das Führen dieses Messers
> ist ja nicht erlaubt, begehe ich hierbei ein OWI ????
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>
>
> _Zur Selbstverteidung werde ich nie ein Messer einsetzen, so brauchen
> Sie auf dieses Thema nicht eingehen!!!!!!!!!_
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>
>
> Sollten Sie diese Anfrage nicht beantworten können, bitte ich um
> Weiterleitung an die zuständige Behörde die mir meine Fragen
> rechtsverbindlich beantworten kann.
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>
> Es tut mir leid Sie mit dieser Anfrage behelligen zu müssen aber ich
> wurde vom Bayerischen Innenministerium sowie dem Polizeipräsidium
> Ettstrasse an Sie verwiesen.
>
>
>
>
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
>
> XXXXXXXXXXX
Den Text der Anfrage habe ich teilweise von einem Forumsmitglied übernommen.
>
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,
auf unseren Internetseiten (erreichbar über www.muenchen.de) dann auf
Rathaus, dann Kreisverwaltungsreferat, dort Sicherheit und Ordnung
anklicken haben wir eine aktuelle Information des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern zu der von Ihnen angesprochenen
Problematik eingestellt. Wir möchten Sie bitten diese Informationen zum
neuen Waffenrecht anzuschauen, zu etlichen Ihrer Fragen können Sie dort
eine Antwort finden. Weitere Informationen liegen auch uns nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXX
Tel: XXXXXXXXXXXX
Aktuelle Information des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern

Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a
verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge
mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm
Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten
Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz
beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.
Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern
weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer
als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot
ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
Hieb- und Stoßwaffen
Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h.
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche,
Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten
Interesses.
Was soll man dazu sagen:teuflisch
Ich werde mir vorerst keine Messer mehr kaufen, das kommt mir zwar hart an aber ich werde doch nicht dem Staat der mich "verarscht" die Mehrwertsteuer in den Hals schmeissen.
Mehr wert sind nun meine ganzen Folder auch nicht mehr, sondern eher weniger, vielen Dank Deutscher Staat.
Grüße
Fritz
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