Rechtliche Frage (Führungsbeschränkungen für Minderjährige)

pedobear

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Hey,
ich bin neu hier in diesem Forum und hoffe ich bekomme kompetente Antworten auf ein bestimmt viel gefragtes Thema

So nun zu meinem Problem:
Ich bin 16 Jahre alt und wollte mir ein Taschenmesser kaufen, welches allerdings etwas mehr nach Kampf-/Survivalmesser aussieht. Ich bin also auf das Walther Subcompanion Knife (http://www.mega-waffen-softair-shop....t_index=6-3755) gestoßen. Das es erst ab 18 erwerbt werden darf ist mir bekannt, stellt aber kein Problem dar. Nun zu meiner eigentlichen Frage: Darf ich das Messer solange ich nicht 18 Jahre alt bin in der Öffentlichkeit führen? Das Messer ist zwar ein Einhandmesser, durch abschrauben der Öffnungshilfe aber auch als ein Messer, welches zweihändig geöffnet werden muss, zu gebrauchen.

Gruß
 
Hallo.

Die Einschränkungen beim Führen eines Einhandmessers sind nicht an das Alter sondern an andere Faktoren geknüpft.

Das kannst du alles hier im Unterforum, bzw. im Waffengesetz nachlesen.

Das das Messer nur an Volljährige verkauft wird wäre wenn, dann eine Entscheidung des Händlers und nicht eine Vorgabe des Gesetzgebers.

Ich kann davon allerdings nichts in dem von dir fehlerhaft verlinkten Onlineshop lesen.:rolleyes:
 
Das Messer ist zwar ein Einhandmesser, durch abschrauben der Öffnungshilfe aber auch als ein Messer, welches zweihändig geöffnet werden muss, zu gebrauchen.Gruß
Inwieweit ein durch Entfernen von Elementen zum "Zweihandmesser" amputiertes "Einhandmesser" rechtlich als Nicht-Einhandmesser behandelt wird, ist aufgrund der unklaren gesetzlichen Regelung unklar, bis es irgendwann vielleicht mal höchstrichterlich entschieden wird, bis dato läuft in dieser Hinsicht aber afaik nicht einmal ein Verfahren. Wobei es im Ergebnis möglicherweise auch völlig egal ist, falls Du für das Führen des betreffenden Messers als "Einhänder" oder als "Zweihänder" ein berechtigtes Interesse vorweisen kannst, wozu u.a. ein Führen zu einem allgemein anerkannten Zweck gehört. Dann wäre es dem Wortlaut des Gesetzes zur Folge es egal, ob es sich rechtlich um einen "Einhänder" oder einen "Beidhänder" handelt.
 


Zur Waffeneigenschaft des Messers:
Laut Hersteller hat das Messer eine Spear-Point-Klinge. Auch wenn diese nur einseitig geschliffen ist, so hat sie fast schon Dolchform.

Wie bereits in diesem Thread zum Walther Backup festgestellt, deuten gute Sticheigenschaften der Klingenform und ein Reflexionsschutz auf eine Waffeneigenschaft hin. Weitere Indizien sind, dass das Messer von einem Waffenhersteller ist und der Händler es wegen einer möglichen Waffeneigenschaft erst ab 18 verkauft.

All dies sind allerdings nur einzelne Hinweise auf eine Waffeneigenschaft. Nur weil sie erfüllt sind macht es das Messer noch nicht automatisch zur Waffe sondern es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Wenn du als Minderjähriger mit einem Waffenmesser erwischt wirst ist das unabhängig von § 42a WaffG in jedem Fall eine OWi (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und deine Eltern die dir das Messer besorgt haben wären ebenfalls dran (§ 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG). Das Messer kann in diesem Fall eingezogen werden.

Zur Frage, ob man die Einhandmessereigenschaft beseitigen kann:
Wird bei Einhandmessern die technische Vorrichtung zum einhändigen Öffnen beseitigt (z.B. durch Entfernen des an der Klingenwurzel befindlichen Stiftes oder Rädchens), so besteht unter den Vertretern der bundesweiten Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht* Einvernehmen darüber, dass dadurch die Funktion als Einhandmesser beseitigt werden kann. Der Verlust der „Einhandmesser-Eigenschaft“ geht demnach aus technischer Sicht einher mit dem Entfernen oder Verändern der entsprechenden konstruktiven Merkmale.

*Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht, die sich aus Vertretern des BKA und der LKÄ zusammensetzt, am 22./23.04.2008 in Wiesbaden
Quelle: Messer-Dolche-Schwerter – Hinweise zur waffenrechtl. Beurteilung als Hieb- u. Stoßwaffen, herausgegeben vom Bayerischen LKA (D. Stiefel, Sachgebiet 207), Stand 14. Oktober 2009, S. 6.

EDIT: Nachdem mich pitter angeschrieben hat weise ich ausdrücklich darauf hin, dass dies eben nur eine Meinung des Bayerischen LKAs ist und es - Zitat pitter - "keinen Zopf hat, wenn sich jeder das Ding ausdruckt und dann bei jeder Polizeikontrolle damit das Wedeln anfängt". Sorry, wollte niemanden verunsichern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Laut Hersteller hat das Messer eine Spear-Point-Klinge. Auch wenn diese nur einseitig geschliffen ist, so hat sie fast schon Dolchform.

Wie bereits in diesem Thread zum Walther Backup festgestellt, deuten gute Sticheigenschaften der Klingenform und ein Reflexionsschutz auf eine Waffeneigenschaft hin. Weitere Indizien sind, dass das Messer von einem Waffenhersteller ist und der Händler es wegen einer möglichen Waffeneigenschaft erst ab 18 verkauft.

All dies sind allerdings nur einzelne Hinweise auf eine Waffeneigenschaft. Nur weil sie erfüllt sind macht es das Messer noch nicht automatisch zur Waffe sondern es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Allerdings läßt sich keiner dieser Hinweise eindeutig aus dem Gesetz herleiten und die Lage hinsichtlich veröffentlichter Entscheidungen durch Gerichte oder auch nur Bescheide durch das BKA geben da keine klare Antwort. Die einzige Eigenschaft die vom BKA und Rechtssprechung regelmäßig ziemlich klar zu einer Einstufung als Waffe führt, ist echte Zweischneidigkeit.
 
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