Rechtslage bei Messerbeschlagnahme und Vernichtung

smallmagnum

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Grüß Gott alle miteinander.

Haben wir irgendeine Chanche, in Erfahrung zu bringen, wie die Rechtslage bei Beschlagnahme eines Einhandmessers ist?

Mir geht es nämlich nicht in den Kopf, dass ein Messer wegen einer Ordnungswidrigkeit einbehalten und sogar vernichtet werden darf.

Ist denn kein Jurist unter uns, der hier im Rahmen der IMSW mal freiwillige Arbeit leistet?
 
Servus Peter,
im O'doo-Forum hat ein Polizist mal Folgendes geschrieben, ich sag mal lieber vorsichtshalber ohne Gewähr, da ich es nicht verifizieren kann:
Ihr solltet wenn euch jemand etwas wegnimmt grundsätzlich auf ein Sicherstellungsverzeichnis bestehen. Hierauf muss der Grund der Maßnahme vermerkt sein. Weiterhin solltet ihr direkt vor Ort Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen. Dieser wird ebenfalls auf dem Verzeichnis vermerkt. Das bewirkt, dass innerhalb von 3 Tagen ein Richter über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheiden muss.

Wenn ihr also der Meinung seid, dass ihr im Recht seid und der entsprechende Beamten im Unrecht ist, könnt ihr so eine Entscheidung der übergeordneten Stelle erzwingen.
Außerdem könnt ihr direkt auf dem Verzeichnis erkennen, ob ihr Betroffener einer Ordnungswidrigkeit oder Beschuldigter einer Straftat seid, oder ob euch (in diesem Fall) das Messer nur aus Gründen der Gefahrenabwehr abgenommen wurde.

http://forum.odoo.tv/showpost.php?p=16010&postcount=32

Gruß,
Carsten
 
Haben wir irgendeine Chanche, in Erfahrung zu bringen, wie die Rechtslage bei Beschlagnahme eines Einhandmessers ist?

Mir geht es nämlich nicht in den Kopf, dass ein Messer wegen einer Ordnungswidrigkeit einbehalten und sogar vernichtet werden darf.

Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

OWIG, http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html

Fünfter Abschnitt, Einziehung.

"§ 26 Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat."

Pitter
 
Ich kann smallmagnum schon verstehen, dass er nach Juristen fragt. § 26 ist ja nicht der einzige, der sich mit der Einziehung befasst. So z.B. § 24, in dem steht dass die Einziehung nicht angeordnet werden darf, wenn sie zum Vorwurf außer Verhältnis steht. Oder dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn der Zweck der Einziehung auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann.
Und da weiß ich als Laie nicht mehr weiter, ob bei einem (fahrlässig, da in falscher Interpretation des Gesetzes?) geführten Einhandmesser eine Einziehung noch verhältnismäßig wäre.

Grüße
Rainer
 
Vor allem sollte man sich bei einer Beschlagnahme eine Quittung geben lassen; auf der genau drauf steht, was enteignet, äh, beschlagnahmt wurde. Am besten mit Fotos.

Wenn die Beweismittel nämlich später "verloren" gehen, kann es passieren, dass man leer ausgeht:

Die Polizei sei trage zwar die Schuld, heißt es, doch da die Beweismittel verschwunden sind, könne Wert und rechtmäßiger Besitzer [...] nicht mehr geklärt werden.

http://www.swr.de/marktcheck/multim...336/nid=2249336/did=4586042/apbu44/index.html

Rechtsstaat 2.0 ;)

Gruss, Keno
 
Richtig, meine Frage zielte in Richtung der Verhältnismäßigkeit, die in §24 angesprochen wird.

Eine weniger einschneidende Maßnahme als die Einziehung und anschliessende Vernichtung wäre z. B. dass das Messer zwar vorrübergehend sichergestellt wird, später aber vom Polizeirevier in einem abschliessbarem Koffer abgeholt werden darf.

Oder der Fall, dass das Messer in der Mittelkonsole des Autos gefunden wurde, was angeblich kürzlich erst im Fernsehen zu sehen war. Hier wäre eine weniger einschneidende Maßnahme die Anordnung, das Messer im Handschuhfach einzuschliessen.
 
Einziehung

Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

OWIG, http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html

Fünfter Abschnitt, Einziehung.

"§ 26 Wirkung der Einziehung ...
Pitter

Für mich stellt sich zunächst die Frage der VORAUSSETZUNG für eine mögliche Einziehung. Hierzu nennt der Text:

§ 22 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(Heraushebung durch mich erfolgt.)

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__22.html

WaffG § 54 benennt KEINE Abstufung und läßt offenbar ausnahmslos die sofortige und endgültige Einziehung zu:

Abs. (2) Ist eine ... Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__54.html

Grüße
cut
 
Richtig, das WaffG fordert die Einziehung bei einer begangenen Straftat
und erlaubt die Einziehung bei einer begangenen OWi. In dem Moment
der Einziehung, wie bereits erwähnt, geht das Eigentum auf den Staat
über. Und wenn in letzter Instanz die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
bestätigt wurde bzw. auch schon früher, dann bleibt das Messer im
Eigentum des Staates.

Bei einem Verstoß gegen § 42a liegt es also im Ermessen des Beamten,
ob das Messer eingezogen wird oder eben nicht. Und wenn der Beamte
einen Verstoß feststellen sollte (bitte nicht zur Diskussion werden lassen,
das hatten wir schon bis zum Erbrechen), dann ist die Einziehung
absolut legitim und verhältnismäßig.
 
Moin.

OT gelöscht.

Hier geht es um das Sammeln von Informationen und nicht um Befindlichkeitsäußerungen.

Und Mitarbeiterforum bedeutet, dass nicht jeder rein kann und eben nicht, dass es hier keine Regeln gibt.

chamenos
 
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