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Vollständiger Text: WaffG§ 40
Verbotene Waffen
[...]
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
[...]
HankEr schrieb:... aus dem aktuelle WaffG:
Danke!
Vollständiger Text: WaffG
Konkreter Fall: Schlag ins Genick (§40 Abs.4 WaffG) [+ HappyEnd]
Bezieht sich m.E. nur auf die Genehmigung eines bereits im Besitz befindlichen Messers. Von Neuerwerb kann ich leider nichts sehen.
Allgemein: Suchfunktion
TeX schrieb:Zu meiner konkreten Frage leider nichts zu finden.
...wie es ein Sammler geschaft hat, die neuen Einschränkungen durch das WG mit Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für sich ´aufzuheben´ und somit ansonsten verbotene Messer - wie OTFs...