Strafmaß bei Verstößen gg. WaffG

TimM.

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Man hört immer davon, was verboten ist (oder ab 1.4. verboten sein wird), was man öffentlichen Veranstaltungen (wo es sicherlich eine Grauzone gibt, was ist denn genau eine öff. Ver.? Da gibt es verschiedenste Nuancen) etc.

Selten erfährt man jedoch etwas Strafmaßen.

Was würde beispielsweise passieren, wenn man bei einer öffentlichen Veranstaltung ein Messer trägt, das aufgrund subjektiver Beurteilung vom Richter als Waffe eingestuft wird? Geldstrafe, Haftsrtrafe? Kann es evtl. Auflagen geben? Wenn ja, welcher Art?

Nur aus Interesse, denn heutzutage könnte ich mir sogar vorstellen, dass ein übereifriger Richter ein SAK als Waffe einstufen könnte, einen feststellbaren Folder mit Einhandmechannismus umso mehr.
 
Normalerweise steht das Strafmaß im entsprechenden § ("...wird bestraft mit" oder "nicht unter..."), alles andere ergibt sich in/aus der Hauptverhandlung.

Gruß Andreas
 
der richter muss sich auch an das im waffg geschriebene halten!

er kann nicht aus ner maus nen elefanten machen!

-> schusswaffe bzw. hieb und stichwaffe...
und natürlich..."verbotene gegenstände".

in der hinsicht ändert sich am 1.4 nichts.
wie gehabt...bei öffentlichen veranstaltungen:
disco/brauchtumsveranstaltungen...etc.
als strafmaßumessung orientieren sich die richter oftmals an andere, ähnlichen fälle...
grundsätzlich gilt: von --- bis , geldstrafe---freiheitsstrafe.
aber wennn du nicht gerade ne kalaschnokov einstecken hast (kriegswaffenkontrollgesetz!!)
wirds sicherlich ne geldstrafe!

:)
 
Theoretisch bis zu drei Jahren Knast oder Geldstrafe. In der Praxis Geldstrafe und Einzug des Messers. Besonders übel ist dabei der Eintrag in dein persönliches Führungszeugnis. Macht sich guter bei jeder Bewerbung, Beantragung einer Waffenbesitzkarte etc.
 
Danke für die Infos.

Nur ums noch mal klarzustellen: es geht mir hier nur um theoretische Information aus reinem Interesse.
 
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