TOPS ATAX legal in D?

sux-s

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showfull.php

Was meint Ihr? Legal? :argw:
 
Interessanter Grenzfall, das Gesetz verlangt für einen Verbotstatbestand explizit nicht nur, daß der Griff in der geschlossenen Faust gehalten wird, sondern auch, daß die Klinge quer zum Griff liegen muß, die hier liegt insgesamt und auch hinsichtlich er Schneide parallel.
Aus der Gesetzesbegründung läßt sich zur Auslegung kaum etwas herleiten, die stellte ja nur auf einen vermuteten potenziellen Ausweicheffekt gefährlicher Personengruppen nach dem Verbot anderer Typen ab, und nicht auf technische Eigenschaften (obwohl das bei den betreffenden Dingern ja sogar mal möglich gewesen wäre :glgl:).
Es dürfte also einen extremen Schwierigkeitsgrad beeinhalten, dieses Teil auf Basis des geltenden Rechts gerichtsfest zu verbieten.
 
Betrachtet man folgende Seite wird klar dass es sich beim ATAX um ein Super-Universal-Survival-Werkzeug handelt...:D

www.survival.com/atax.htm


Verwendung als Pfeilschleuder ist ja imho lachhaft :lach:


atx5.jpg




Zum rechtlichen Problem:


Litle: Könnte mann es nicht wie einen Schlagring betrachten?


Sehe ich auch so, da die Klinge die Faust komplett bedeckt.

10a.jpg


Auch komplett stumpf kann das Messer als Schlagkraftverstärker dienen.


Anders als mein üblichen Faustmesser liegt die Klinge wie schon angesprochen parallel zur Faust und kann NICHT zum stechen verwendet werden.


Würde mich interessieren, wie das BKA das ATAX einstuft.
Alle anderen Einschätzungen bringen dir wohl vor Gericht nichts...:hmpf:







P.s. Rein subjetiv finde ich das Teil sehr hässlich und unnütz.:glgl:
 
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Man beachte die etwas mitgenommene Hand auf dem Foto :p
Mit einem Stiel dran wär das nicht passiert. Gäbe es dann aber auch für nen Fünfer in jedem Baumarkt (Haushaltsbeil) oder im Asia-Laden (Hackebeilchen).
 
Sollte sich Jemand finden, der einen Antrag beim BKA stellt, wäre
ich auf das Ergebnis gespannt. Ein Faustmesser ist es wegen
der Anordnung parallel zum Griff faktisch nicht.
( Ein Vergleich mit Ulus, drängt sich, Imho, nicht von ungefähr auf:ahaa:)

Betrachtet man das Ding als "Schlagring", bekommt man ähnliche
Probleme, hier wird ja von "die ganze Faust umschließen" und/oder
"konzentrieren der Schlagenergie auf eine kleinere Fläche" geredet.

Dummerweise sind das Worden "Travelwrench",
der Munroe T-Bot, der Raid-Ops "Eagle" etc. pp. bereits für legal
befunden worden.
Wie auch immer die Obrigkeit entscheidet, sie wird sich in Punkto
Glaubwürdigkeit ins Fleisch schneiden (müssen). :super: :D
 
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Diese komischen Spielzeuge sind allesamt legal?
Ich musste zwar bei allen erst googeln, aber die dinger sind MEINER Meinung nach alle so unnütz wie auch unschön, wer hat die Designer nur zu sowas gezwungen?!
 
@ nanook

Dummerweise sind der Keating "Stinger" , das Worden "Travelwrench",
der Munroe T-Bot, der Raid-Ops "Eagle" etc. pp. bereits für legal
befunden worden.
Wie auch immer die Obrigkeit entscheidet, sie wird sich in Punkto
Glaubwürdigkeit ins Fleisch schneiden (müssen). :super: :D

hast du da einen link für mich oder einen bka bescheid ???
hab leider bis jetzt nichts gefunden.

thx !
 
Der offizielle Distributor, für "Stinger" und "Travelwrench" schreibt
dazu Zitat(4.Absatz von Unten) "Für Deutschland gilt lt. Aussage
des Bundeskriminalamts (BKA) vom September 2005, daß der
Travel Wrench hier KEINE verbotene oder erlaubnispflichtige Waffe ist!"


Auf eine Email-Anfrage von mir wurde das damit Begründet, daß es sich, von Sinn und Funktionsweise her, um eine Variation des "Kubotan/Palmsticks" handelt, welcher vom
Waffengesetzt nicht erfasst wird und somit legal ist.

Hinweis:
Ich beziehe mich hier lediglich auf Aussagen des oben gennannten Händlers, bzw. eine ähnliche Antwort wurde auch von Datu Dieter Knüttel, in einem Kampfkunstforum gegeben. Den betreffenden Thread finde ich grade , so auf die schnelle, nicht wieder ... Sorry!

Wen ihr da was verbindlicheres wollt, schreibt eine der beiden Personen
doch einfach mal an.

Die Luxusvarianten "Eagle" und "T-Bot" werden von Rivers&Rocks vertrieben, vielleicht kann Holger da weiterhelfen ?!
 
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Schaut euch doch mal den Fantasydolch im ersten BKA-Beshceid an.
Der gilt nicht als Schlagring.
Wenn man das die Huaptkliinge weglässt, hat man ja schon so was ähnliches wie das Atax....


Kilian
 
Messerjoke:

Wenn man das die Huaptkliinge weglässt, hat man ja schon so was ähnliches wie das Atax....



BKA:


Die über der Faust liegende Klinge kann nicht als Schlagwaffe dienen.
...
Die konkav gekrümmte Dolchklinge ermöglich keinen Einsatz der über der Hand liegenden Klinge ähnlich einem Schlagring.


Siehe auch: Einstufung von feststehenden Messern mit schlagring-ähnlichen Griffen (04.03.2005)

Wenn also die Klinge entfernt, kann dieser Fantasy-Dolch als Schlagring benutzt werden. ( So verstehe ich als Laie es.)



Allerdings wie das BKA das ATAX einstuft kann keiner sagen, nur das BKA :p.

Ich hätte auch nicht gedacht das ein "Rasierklingen-Handschuh" :staun: laut BKA legal ist, aber mich wundert bald nichts mehr.



Wer das Atax unbedingt haben/benutzen will, soll meiner bescheidenen Meinung nach einen Axtstiel montieren bzw. immer dabei haben.
Wenn man es nur im Wald und ähnlichen Gebieten benutzt, stört es auch niemanden, dass man einen "Axtkopf" als Messer benutzt.:ahaa::p
 
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Was meint Ihr? Legal? :argw:

IMO und vorbehaltlich einer Einstufung durch das BKA: Das Ding ist ein Werkzeug. Die Ausführungen im WaffG geben eine Einstufung als Waffe oder gar verbotener Gegenstand nicht her.

Zur Praxis: Ich hätte keine Bedenken, sowas zu verwenden (wenn mir auch der nähere Sinn verschlossen bleibt) Mit dem ganzen Gepämpel da drauf wird man auch gute Chancen haben, das einem Polizisten zu erklären. Kommt erstens natürlich auf die Umstände an, klar, aber das ist immer so. Und zweitens ist das meine Meinung, und die ist nicht rechtswirksam ;)

Grüße
Pitter
 
IMO und vorbehaltlich einer Einstufung durch das BKA: Das Ding ist ein Werkzeug. Die Ausführungen im WaffG geben eine Einstufung als Waffe oder gar verbotener Gegenstand nicht her.

Pitter

Ich bezweifle, dass zusätzliche "Werkzeugeigenschaften" die sonstigen Fähigkeiten eines Messers bei einer waffenrechtlichen Einstufung durch das BKA "überlagern".
Ohne Zweifel handelt es sich um ein Messer mit scharf geschliffener Schneide und einem abgewinkelten Griff.

In einem der von El Dirko erneut verlinkten BKA-Bescheid heist es:

„Ausschlaggebend für das Verbot von Faustmessern ist einerseits die Eignung durch ihre Verwinkelung vom Griff zur Klinge zum Zufügen besonders schwerer Verletzungen auf Grund des Drucks, der auf die Klinge ausgeübt werden kann, …“.


Grüße
cut
 
Ich bezweifle, dass zusätzliche "Werkzeugeigenschaften" die sonstigen Fähigkeiten eines Messers bei einer waffenrechtlichen Einstufung durch das BKA "überlagern".
Ohne Zweifel handelt es sich um ein Messer mit scharf geschliffener Schneide und einem abgewinkelten Griff.

In einem der von El Dirko erneut verlinkten BKA-Bescheid heist es:

„Ausschlaggebend für das Verbot von Faustmessern ist einerseits die Eignung durch ihre Verwinkelung vom Griff zur Klinge zum Zufügen besonders schwerer Verletzungen auf Grund des Drucks, der auf die Klinge ausgeübt werden kann, …“.


Grüße
cut

Wenn ich Pitter richtig verstehe, bezog er sich darauf, dass das Messer an sich bereits keine Waffe /ist/ und somit die Verbote gar nicht greifen können - ähnlich wie zB bei den 4cm Sclüsselanhänger-Butterflies. Die erfüllen ja grundsätzlich auch die Definition "Butterfly", sind aber keine Waffen und ergo damit auch nicht verboten wie ihre größeren Verwandten.

Klingt das sinnig?

Gruss, Keno
 
WDie erfüllen ja grundsätzlich auch die Definition "Butterfly", sind aber keine Waffen und ergo damit auch nicht verboten wie ihre größeren Verwandten.

Eher nicht, kaum eines der im umlauf befindlichen verbotenen großen Butterflies erfüllt die geforderten Waffeneigenschaften, sie sind verboten, weil sie der Legaldefinition von Butterflies entsprechen.
 
... das Messer an sich bereits keine Waffe /ist/ und somit die Verbote gar nicht greifen können ....

Gruss, Keno


Keno,
nach meiner Kenntnis unterscheidet das WaffG NICHT, ob ein "Faustmesser" Waffeneigenschaften aufweist oder nicht.
Es ist deshalb z.B. unerheblich, welche Form oder Größe die Klinge aufweist.
Entscheident ist die Gestaltung des Griffs, der "bestimmungsgemäss in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt" wird und "quer zur Klinge" verläuft.

Das Zitat aus dem BKA-Bescheid verdeutlicht nach meiner Erfahrung die grundsätzliche Einstellung dieser Behörde.

Grüsse
cut
 
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