Jogi030
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Hallo zusammen,
konnte hier zu folgendem Urteil leider bisher nix finden.
BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - 1 StR 35/17 (https://openjur.de/u/2117816.html)
Zitat:
„Das in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Springmesser war laut den Feststellungen aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionstüchtig. Damit entfällt seine Eigenschaft als Springmesser im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1. Der Umgang mit Springmessern ist aufgrund von deren besonderer Gefährlichkeit durch die mittels einer Feder aus dem Griff herausspringende Klinge unter den Voraussetzungen der Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 verboten. Wenn die Feder jedoch wie vorliegend defekt ist, entfällt diese besondere Gefährlichkeit. Das Messer zählt dann nicht mehr zu den verbotenen Springmessern, da die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, Anl. 2 Rn. 71). Feststellungen dazu, dass es sich bei dem Messer um einen anderen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG wie z.B. ein Fallmesser handelte, wurden nicht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezügliche Feststellungen noch getroffen werden können. Durch den Besitz des defekten Springmessers hat sich der Angeklagte folglich nicht gemäß § 52 Abs. 3, 2 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 strafbar gemacht. Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend.“
Ich bin kein Jurist, aber auf mich wirkt das so wie ein Springmesser mit defekter/fehlender Feder ist erlaubt und kein verbotenes Fallmesser.
Freue mich auf eure Meinungen!
Beste Grüße Jogi
konnte hier zu folgendem Urteil leider bisher nix finden.
BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - 1 StR 35/17 (https://openjur.de/u/2117816.html)
Zitat:
„Das in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Springmesser war laut den Feststellungen aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionstüchtig. Damit entfällt seine Eigenschaft als Springmesser im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1. Der Umgang mit Springmessern ist aufgrund von deren besonderer Gefährlichkeit durch die mittels einer Feder aus dem Griff herausspringende Klinge unter den Voraussetzungen der Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 verboten. Wenn die Feder jedoch wie vorliegend defekt ist, entfällt diese besondere Gefährlichkeit. Das Messer zählt dann nicht mehr zu den verbotenen Springmessern, da die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, Anl. 2 Rn. 71). Feststellungen dazu, dass es sich bei dem Messer um einen anderen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG wie z.B. ein Fallmesser handelte, wurden nicht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezügliche Feststellungen noch getroffen werden können. Durch den Besitz des defekten Springmessers hat sich der Angeklagte folglich nicht gemäß § 52 Abs. 3, 2 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 strafbar gemacht. Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend.“
Ich bin kein Jurist, aber auf mich wirkt das so wie ein Springmesser mit defekter/fehlender Feder ist erlaubt und kein verbotenes Fallmesser.
Freue mich auf eure Meinungen!
Beste Grüße Jogi