Verfassungsrechtliche Betrachtung von §42a

Morales

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Hallo zusammen!

Bin gerade beim Querlesen auf den folgenden Artikel bei Lexdejur gestoßen: http://waffenrecht.lexdejur.de/waff...vs-fuehrensverbot-von-messern-gem-s-42a-waffg

Der Artikel ist recht lang, deshalb der Inhalt gaaanz kurz:
1) Einhandmesser fallen nicht unter das WaffG, deshalb kann dadurch auch nichts geregelt werden. Das hatten wir ja schon.

2) 42a ist zu ungenau formuliert, Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (hatten wir auch schon) "Nullem crinem sine lege"

Der dritte Punkt ist neu, wenn ich mich nicht irre...hoffentlich
3) Die Beweislastumkehr ist unzulässig.
Die Polizei muss nur das Führen nachweisen, der Träger aber welchen Zweck er für das Messer vorgesehen hatte. Dies verstößt gegen den Grundsatz "In dubio pro reo", da unzulässigerweise von der Unschuldsvermutung Abstand genommen wird. Dem Träger eines Messer wird quasi automatisch unterstellt, dass er eine missbräuchliche Verwendung anstrebt.

Ich will jetzt nicht sagen, dass alles in Butter wäre und wir auf der sicheren Seite wären. Der 42a scheint aber mehr als nur auf tönernen Füßen zu stehen, was natürlich die Gefahr einer umfassenden "Nachbesserung" durch des Gesetzgebers in sich birgt.

Aufgrund der bisherigen Fehler seitens des Gesetzgebers bei dem jetzigen Entwurf, werden mögliche Neuerungen wohl ebenso wenig durchdacht sein, da sich wohl kaum der Grundsatz: "Alles was eine Klinge hat, ist eine Waffe" durchsetzen lässt.

Interessanter Punkt: Als Geldbuße wären wohl eher 20 Euro angemessen als 10000 Euro..(steht ganz am Ende).

Gruß,
Carsten
 
Der 42a scheint aber mehr als nur auf tönernen Füßen zu stehen

Das scheint nur so, denn noch gibt es ihn.

... was natürlich die Gefahr einer umfassenden "Nachbesserung" durch des Gesetzgebers in sich birgt.

70:30 - ja, ich hab das mal pessimistischer gesehen ;)

Kann sein, dass man einfach den Ausnahmetatbestand streicht. Das wäre die einfachste Lösung.
Kann auch sein, dass man merkt, dass man in eine Sackgasse argumentiert und den Schwachsinn wieder streicht.

Wollt ihr eine Verfassungsklage anstreben? Das ist eine ernsthafte Frage. Ich habe da weniger das Ergebnis im Blick - das kann man IMO auswürfeln. Der Punkt ist ein anderer - wenn man das macht, ist man/sollte man/muss man damit in die Presse/Medien, sprich eine breite Diskussion. Dann kann man das als Marketingmaßnahme zum Thema "Messer" einstufen. Das Ergebnis im Rechtstreit wäre vollkommen egal, Ziel wäre, das Messerthema aus der Schmuddelecke rauszuholen.

Falls man das macht und will, muss das aber sehr gut vorbereitet sein. Alleine - also nur aus dem Forum heraus - würde ich das nicht durchziehen wollen.

Wie gesagt, kann man diskutieren. Und dann Geld sammeln gehen ;)

Pitter
 
Das scheint nur so, denn noch gibt es ihn.
Naja, er könnte auch in dieser Form noch ewig weiter existieren, kein Problem, solange niemand ernsthaft was unternimmt, was den §42a gefährden könnte.
Eine Verfassungsklage scheint mir schon eine Möglichkeit, aber wenn, dann nur mit der breitesten Brust und voller Elan. Da müssten pauschal gesagt "alle" dabei sein, alle Verbände, die DMG, alle Hersteller (Böker etc.) und wenn man auch noch positive Publicity hat (Peter Maffay), dann wäre es wohl möglich der Öffentlichkeit zu vermitteln, dass man sich gegen eine Ungerechtigkeit wehrt. Diese Art von oben zu verordnen und die da unten müssen damit fertig werden trifft ja nicht nur auf das WaffG zu.

Gruß,
Carsten
 
Interessanter Ansatz,der genannt wird.
Sorry,wenn ich ein wenig vom Thema abweiche,
aber mir ist noch ein anderer Ansatz,zu dem Thema in den Kopf gekommen:

Wie verträgt sich der §42a mit Legalwaffenbesitzern?
Ich habe als legaler Waffenbesitzer(bin Jäger) das Privileg großkalibrige Schusswaffen zu besitzen,was ja bedeutet,dass ich vom Staat im Sinne des Waffengesetzes definitiv als zuverlässig eingestuft werde.Trotzdem bin ich laut §42a nicht zuverlässig genug um einen Einhandfolder einfach so zu führen.Für mich ein gewaltiger Widerspruch.
Wäre dieser Umstand nicht als Ansatzpunkt nutzbar um ein bisschen an diesem Gummiparagraphen zu wackeln?
Gruß Flo
 
Wie verträgt sich der §42a mit Legalwaffenbesitzern?

Gut.

Ich habe als legaler Waffenbesitzer(bin Jäger) das Privileg großkalibrige Schusswaffen zu besitzen,was ja bedeutet,dass ich vom Staat im Sinne des Waffengesetzes definitiv als zuverlässig eingestuft werde.Trotzdem bin ich laut §42a nicht zuverlässig genug um einen Einhandfolder einfach so zu führen.Für mich ein gewaltiger Widerspruch.
Wäre dieser Umstand nicht als Ansatzpunkt nutzbar um ein bisschen an diesem Gummiparagraphen zu wackeln?

Nein. Du hast da eine Wertung in Deiner Argumentation - Jagdwaffe ist gefährlicher als Messer. Der Blick in die Kriminalitätsstatistik beweist das Gegenteil ;) Das ist das eine. Das andere ist grundsätzlicher: Wenn Du nen 40Tonner oder einen ICE fahren darfst, darfst Du trotzdem kein Mopped oder ein Schiff fahren ;)

Mit ist schon klar, was Du meinst. Aber der Knackpunkt ist einfach, dass seit der letzten Novelle das WaffG den Umgang mit Sachen regelt, die als Alltagsgegenstände eben explizit nicht als Waffe eingestuft werden. Das hat nichts mit Zuverlässigkeit zu tun.

Nebenbei, ohne Dir nahetreten zu wollen. Ein Freifahrtschein für Jäger würde den wenigsten hier weiterhelfen ;)

Pitter
 
Der dritte Punkt ist neu, wenn ich mich nicht irre...hoffentlich
3) Die Beweislastumkehr ist unzulässig.
Die Polizei muss nur das Führen nachweisen, der Träger aber welchen Zweck er für das Messer vorgesehen hatte. Dies verstößt gegen den Grundsatz "In dubio pro reo", da unzulässigerweise von der Unschuldsvermutung Abstand genommen wird. Dem Träger eines Messer wird quasi automatisch unterstellt, dass er eine missbräuchliche Verwendung anstrebt.

Das ist doch aber kein Umstand, den der Gesetzestext zu verantworten hat, sondern eine Frage der Umsetzung, oder sehe ich das falsch?

Es ist ja nicht das Gesetz, das durch seinen Text einen Nachweis vom Träger fordert, sondern der Polizist/Richter/etc., der locker flockig sagt "Glaube ich nicht" und dann einzieht/verurteilt/etc.
 
Es ist ja nicht das Gesetz, das durch seinen Text einen Nachweis vom Träger fordert, sondern der Polizist/Richter/etc., der locker flockig sagt "Glaube ich nicht" und dann einzieht/verurteilt/etc.

Sehe ich anders. Grundsätzlich ist das Führen Verboten. Punkt. Artikel 3 schafft einen Ausnahmetatbestand.

Und da gibts jetzt wohl zwei Sichtweisen: Der Betroffene muss nachweisen, dass der Ausnahmetatbestand vorliegt. Oder man muss ihm nachweisen, dass keiner vorliegt. Wobei es an sich auch Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, nicht nur gegen, sondern auch für den Beschuldigten zu ermitteln. Inwieweit das auch im Rahmen eines OWi Verfahrens von den Behörden gefordert ist, weiss ich nicht - IANAL. Jedenfalls ists offenbar strittig, wer den Joker hat.

Das nächste ist. Hinter §42a WaffG steht IMO die Lehre von der Sozialadäquanz. Handlungen, die zwar eine gewisse Gefahr bedeuten können, sind dann nicht tatbestandsmäßig, wenn sie als sozialübliche Handlungen einzuordnen sind. Das meint IMO der "allgemein anerkannte Zweck". Und da wird man nun trefflich drüber streiten können, ob und unter welchen Umständen das Führen eines Einhandmessers eine sozialübliche Handlung ist.

Das Thema "Sozialadäquanz" ist eine eigene Lehre in der Juristerei, quer durch alle Rechtsgebiete. Und ganz nach den beiden wichtigsten juristischen Leitlinien "es kommt darauf an" und " die Welt ist grau". Ohne fundierte Kenntnisse der Rechtslehre zu dem Thema würde ich mir nicht beurteilen trauen, ob das Wischiwaschi im WaffG tatsächlich eine Rechtsunsicherheit in dem Sinne bedeutet, dass man gegen das Gesetz klagen kann. Und nur weil mir eine bestimmte Rechtsinterpretation genehm ist, muss die nicht stimmen. Drei Juristen, vier Meinungen und entschieden wird wieder ganz woanders ;)

Dass ich persönlich sowohl Inhalt wie auch Wortlaut von §42a für total schwachsinnig halte, ist ein anderes Thema. Auf mich hört halt keiner ;)

Pitter
 
Der Betroffene muss nachweisen, dass der Ausnahmetatbestand vorliegt. Oder man muss ihm nachweisen, dass keiner vorliegt.
Eben letzteres ist im Moment nicht notwendig, der Betroffene muss den sozialadäquaten Zweck nachweisen. Und da es sich ja "nur" um eine Ordnungswidrigkeit handelt, müsste
"in dubio pro reo" gelten.
Vergleichbar gewichtige Argumente, weshalb § 42a WaffG nicht unter Wahrung der vorgenannten Rechtsgrundsätze hätte anders formuliert werden können, sind nicht ersichtlich. Die Beweiserleichterung als alleiniger Zweck ist unzureichend.(59)
Ich verstehe das so, dass nur um das Ganze leichter durchzusetzen/durchzuführen zu können, nicht einfach andere Grundsätze verletzt werden dürfen.
Der Umstand, dass der Polizist einfach sagen kann "Glaub ich nicht", er auch nichts nachweisen kann und das Messer trotzdem konfisziert, ist verfassungswidrig.

Ich bin kein Jurist, aber so verstehe ich die Argumentation von Herrn Rott. Vielleicht kann man das ja übertragen: Nur weil jemand einen 911er besitzt, bedeutet das ja nicht, dass man ihm bei der nächsten Polizeikontrolle einfach so für eine Geschwindigkeitsübertretung ohne Angabe von Gründen oder Beweisen zahlen lassen kann allein aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Fahrzeug dazu in der Lage wäre.

Gruß,
Carsten
 
@Pitter: Keine Angst,du trittst mir nicht zu nahe,ich hab ja hier gepostet,um ein ehrliches Feedback zu bekommen:D
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Ich seh die Sache so wie Morales,die Beweislast ist im Moment auf seiten des Messerbesitzers.Man muss dem Polizisten erklären,warum man ein Messer dabei hat,und wenn einem nicht geglaubt wird ist das Messer ersteinmal weg.
Die Beweislast auf seiten des Staates stell ich mir in dem Zusammenhang sowiso schwierig vor,denn wie sollte man jemandem "böse Absichten" nachweisen?
Denn: Die Intention hinter der Einführung des §42a war ja,dass man noch früher eingreifen kann, als es laut der Polizeigesetze schon möglich ist d.h. bevor eine strafbare Handlung begonnen hat.
Gruß Flo
 
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