WaffG §42a und die Innenministerien der Länder

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pitter

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Ich habe alle Innenminsterien der Länder angeschrieben, Text siehe unten.

Die offiziellen Antworten werde ich hier anhängen, über die inoffiziellen werde ich hier - soweit wie möglich und sinnvoll - berichten.

Ziel ist ein Artikel, in dem ich soweit wie möglich konkret darstelle, wie die Situation in den einzelnen Bundesländern ist.

Wie schon in einem anderen thread geschrieben, gibts im Moment eine Pattsituation. Das Waffenrecht ist Bundesrecht. Die Durchführung obliegt zwar den Ländern, muss aber im Einklang mit dem Bundesrecht geschehen. Diesbezüglich hat der Bund eine Aufsichtspflicht (siehe GG). Das heisst, zu WaffG §42a, grundsätzlich warten die Länder auf eine entsprechende Verordnung des Bundes, wie damit zu verfahren ist.

In der Anhörung der Länder beim Bund am 19.5 wurde genau dies vom Bund verlangt. Was da weiter passiert, weiss aktuell keiner.

Das hier ist ein Info thread, deswegen geschlossen. Und bitte zitiert das hier noch nicht in den anderen Foren. Das gibt dann wieder nur ne Diskussion der "weiss nix aber habe Schreibzwang" Patienten, muss ich nicht haben.

Peter
 

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Antwort Mecklenburg Vorpommern

Sehr geehrter Herr Fronteddu,

ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 3. d. M.

Bei allem Verständnis für Ihr Anliegen darf ich darauf hinweisen, dass § 42a des Waffengesetzes Bundesrecht ist und somit für die Auslegung dieser Vorschrift in erster Linie die Auffassung des Bundes (im Weiteren der Bundesregierung, siehe Art. 84 Abs. 3 GG, die zu der angesprochenen Problematik Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen kann, siehe Art. 84 Abs. 2 GG) maßgeblich ist.

Eine nur für Mecklenburg-Vorpommern gültige "Definition" des berechtigten Interesses wäre angesichts der Notwendigkeit eines bundesweit einheitlichen Vollzuges des § 42a WaffG wenig hilfreich.

Gleichwohl kann ich Ihnen mitteilen, dass die in der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern dargelegte Sichtweise auf den § 42a WaffG mit der hiesigen Sichtweise in Übereinstimmung steht.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Woiciechowski

Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Referat II 230 (Ordnungs-, Waffen-, Ordnungswidrigkeiten-, Fund-, Versammlungs- und Hoheitszeichenrecht)
Alexandrinenstr. 1

19055 Schwerin
 
Antwort Berlin

Sehr geehrter Herr Fronteddu,

da es sich bei dem Waffengesetz um ein Bundesgesetz handelt, sollte der Vollzug, also auch die Auslegung der einzelnen Vorschriften in allen Ländern einheitlich sein.
In einer Bund- Länder Arbeitsgruppe ist dies bereits erörtet worden. Die Federführung dafür liegt jedoch beim BMI. Eine verbindliche schriftliche Aussage des BMI zur Auslegung des Begriffs "berechtigtes Interesse", die dann als Handlungsanweisung an die Vollzugsbehörden weitergegeben werden kann, wird in Kürze erwartet.
Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen beim BMI anzufragen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicola Rothermel
-Pressesprecherin-
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Klosterstraße 47
10179 Berlin
 
Antwort Thüringen

Sehr geehrter Herr Fronteddu,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die mir zur Bearbeitung zugeleitet wurde.

Die von Ihnen zitierte bayerische Auffassung bezüglich der allgemeinen Zwecke, die eine Ausnahme vom Verbot des Führens bestimmter Messer rechtfertigen, wird hier geteilt.

Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung keine Hinweise/Beispiele gegeben, wie der Begriff "sozialadäquater Gebrauch von Messern" auszulegen ist.
Vollzugshinweise des BMI liegen nicht vor.

Ich kann nur auf Strafrechtskommentierungen verweisen (Lehre von der Sozialadäquanz), wonach Handlungen, die sich im Rahmen der normalen sozialen Lebensordnung bewegen auch dann nicht zu ahnden sind, wenn sie vom Wortlaut eines Straftatbestands erfasst sind. Als sozialadäquat gilt ein Verhalten, dessen Wert und Nutzen den Unwert verdrängt, wenn der Gewinn im Ganzen nach dem Urteil der Rechtsordnung mehr wiegt als der Schaden. Allerdings muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet werden; die Gefahren des Verhaltens müssen auf ein Minimum reduziert werden.

Strafrechts-Literatur:
- Schönke, Adolf / Schröder, Horst (Hrsg.),Strafgesetzbuch-Kommentar, 24. Auflage, München 1991, Vor. § 13 Rdnr. 69;
- Maurach, Reinhart / Zipf, Heinz,Strafrecht Allgemeiner Teil (Band 1), 8. Auflage, Heidelberg 1992, § 17 Rdnr. 14;
- Dreher, Eduard / Tröndle, Herbert,Strafgesetzbuch-Kommentar, 47. Auflage, München 1995 Vor. § 32 Rdnr. 12;
- Schmidhäuser, Eberhard,Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Tübingen 1975 AT, 9/26;
- Carsten Gerlach, 17.3.1996, Strafrechtliche Haftung des Providers

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

i.V. gez. A. Gloerfeld


Thüringer Innenministerium
Referat 25
Steigerstraße 24
99096 Erfurt
Telefon: 0361-3793321
Telefax: 0361-3793441
 
antwort Sachsen Anhalt

Sehr geehrter Herr Fronteddu,

anbei übersende ich Ihnen die Änderungen zum Waffengesetz (01.04.2008.
Sollten dann noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich bitte noch mal!


Mit freundlichen Grüßen

Nancy Schmieder, POK'in
Pressestelle
Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Halberstädter Straße 2/Am Platz des 17. Juni
39112 Magdeburg
Tel.: 0391/567-5516
Fax.: 0391/567-5519

xxx

Angehängt ein paar Seiten eines Fax als PDF, schräg eingescannt, keine Quellenangabe, allgemeine Hinweise auf das neue WaffG. Ich habe natürlich nochmal nachgehakt - Peter
 
Antwort Saarland

Waffenrecht
hier: Führen von Messern

lhre E-Mail vom 03. Juni 2008
Sehr geehrter Herr Fronteddu,

auf lhre vorgenannte E-Mail teile ich Ihnen mit, dass aus hiesiger Sicht die Bestimmungen
hinsichtlich des Verbots des Führens bestimmter Taschenmesser keiner
weitern Auslegung bedürfen.

Im Übrigen liegt die Zuständigkeit im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsauslegung
beim Bundesministerium des Innern.

Mit freundlichen Grüßen
Bouillon

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Zusatzinfo: Das Ganze kam per Brief. Ich habe daraufhin mit Herrn Bouillon direkt geprochen. Was ich davon veröffentlichen kann:

1. Seiner Meinung nach sollte das Gesetz nicht allzueng ausgelegt werden
2. Es ist Aufgabe des BMI, eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, die genau regelt, wie in der Praxis mit dem Wortlaut "sozial adäquater Gebrauch" umgegangen werden soll. Dazu haben die Länder in der Anhörung beim BMI am 19.5 auch das BMI gedrängt.
3. Klar ist, das Verteidigung kein sozial adäquater Zweck ist
 
Antwort Sachsen

Sehr geehrter Herr Fronteddu,

für Ihre E-mail vom 3. Juni 2008 danken wir Ihnen.

Sofern eine abschließende Definition der Begriffe "berechtigtes Interesse", "allgemein anerkannter Zweck" bzw. "sozial adäquater Gebrauch" im Zusammenhang mit den Führungsverbot bestimmter Messer nach § 42a Waffengesetz möglich gewesen wäre, hätte sie der Gesetzgeber sicherlich in die Anlage zum Waffengesetz aufgenommen.

Die Prüfung, ob ein "berechtigtes Intersse" vorliegt, was vom Führungsverbot bestimmter Messer befreit, wird im Einzelfall durchgeführt. Die von Ihnen zitierte Stellungnahme des bayerischen Staatsministeriums des Innern wird von uns unterstützt.

Mit feundlichen Grüßen

gez. Leschke
Regierungsdirektor

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Abteilung 3, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium
Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden
 
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