AW: Was sind das für Messer?
Hier der genaue Wortlaut :
37.2.6 Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
länger als 8,5 cm ist,
in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,
zweiseitig geschliffen ist oder
keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt ( § 37 Abs.1 Satz 2 WaffG)