Was sind das für Messer? -> assisted Opener

AxL

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Hallo!
Ich habe in einem beitrag etwas über Messer gelesen, bei denen man die Kligne zuerst manuell ein Stück herausklappen muss, und die Klinge dann automatisch den Rest herausklappt.
Wenn jemand mehr zu dieser art von Messer weiß möge er doch bitte Antworten.
 
AW: Was sind das für Messer?

Moin,

diese Messer fallen unter den Begriff "assisted opener".
Über die Suche danach dürftest Du einiges finden.

Willi
 
AW: Was sind das für Messer?

Ich weiß zwar nicht woher du kommst, aber Assist Opener sind auch in Deutschland ohne Einschränkungen legal.
Bei Springern gibt es bezüglich Klingenlänge und Verhältnis von Klingenlänge zur Klingenbreite Einschränkungen.
 
AW: Was sind das für Messer?

Hier der genaue Wortlaut :
37.2.6 Springmesser und Fallmesser fallen nur dann unter das Verbot nach § 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
länger als 8,5 cm ist,
in der Mitte schmaler als 14 v.H. ihrer Länge,
zweiseitig geschliffen ist oder
keinen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt ( § 37 Abs.1 Satz 2 WaffG)
 
AW: Was sind das für Messer?

assisted opener sind laut bka keine springmesser, da ihnen der knopf zm oeffnen fehlt.
 
Die gesetzlichen Verbote und Beschraenkungen fuer Springmesser fuehrten zur Entwicklung dieses neuen Klappmessertyps. Die Klinge wird wie bei einem herkoemmlichen Einhand-Klappmesser einige Zentimeter weit mit dem Daumen aufgeschoben. Dementsprechend verfuegen diese "Halbautomaten" auch ueber dieselben Oeffnungspins auf der flachen Seite der Klinge. Erst danach uebernimmt ein Federmechanismus den Rest der Arbeit und laesst die Klinge endgueltig aufspringen. Im Gegensatz zum Springmesser verfuegt das halbautomatische Messer nicht ueber eine Sperrvorrichtung, die durch Knopfdruck oder Hebel geloest wird. Und deshalb unterliegt dieser Messertyp auch nicht den Vorschriften des deutschen Waffengesetzes für Springmesser. Diese Rechtsauffassung hat das Bundeskriminalamt in seinem Feststellungsbescheid vom 09.07.2004 KT21/ZV25-5164.01-Z-17 ausdruecklich bestaetigt . Derartige Messer gelten rechtlich als einfache Klappmesser und nicht als Springmesser.
 
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