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Frage: Ist ein zerlegtes Butterfly ein verbotenes Messer
Antwort: Da werd ich ja immer gerne zitiert
, ja, weil auch ein zerlegtes Butterfly ein Butterfly ist. Das war genau so die (telefonische) Antwort des BKA (Referat SO11) auf meine Frage.
Aaaber: Lest mal den FB des BKA zur Klinge eines Faustmessers:
http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/feststellungsbescheide/pdf/fb-faustmesser.pdf
---
"Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem kompletten Messer, auch im zerlegten Zu*stand, um ein Faustmesser i.S.d. Nr. 2.1.3 zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG -Begriffsbe*stimmungen-, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und somit auch um ein verbotenes Faustmesser i.S.d. Nr. 1.4.2 zu Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG -Waffenliste-, Abschnitt 1 handelt.
Eine Messerklinge ist jedoch waffenrechtlich nicht erfasst, diese fällt nicht unter Nr. 2.1.3 zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG -Begriffsbestimmungen-, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.
Die gegenständliche Klinge fällt daher nicht unter das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG -Waffenliste -Abschnitt 1, Nr. 1.4.2:
"feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser)".
Die nach § 2 Abs. 5 WaffG geforderte Länderanhörung wurde durchgeführt."
---
Und nu? Wenn eine Messerklinge waffenrechtlich ncht erfasst wird, ist ein zerlegtes Butterfly/Automatikmesser eben nichts anderes, als ein paar Blechteile. Das entspricht meiner Auffassung nach schon immer der Rechtslage.
Was stimmt? Meine Auffasssung, die des BKA, oder die andere des BKA?
Keine Ahnung, warum mir der FB nicht schon viel früher aufgefallen ist, ist ja über drei Jahre alt.
Pitter
Antwort: Da werd ich ja immer gerne zitiert
Aaaber: Lest mal den FB des BKA zur Klinge eines Faustmessers:
http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/feststellungsbescheide/pdf/fb-faustmesser.pdf
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"Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem kompletten Messer, auch im zerlegten Zu*stand, um ein Faustmesser i.S.d. Nr. 2.1.3 zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG -Begriffsbe*stimmungen-, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und somit auch um ein verbotenes Faustmesser i.S.d. Nr. 1.4.2 zu Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG -Waffenliste-, Abschnitt 1 handelt.
Eine Messerklinge ist jedoch waffenrechtlich nicht erfasst, diese fällt nicht unter Nr. 2.1.3 zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG -Begriffsbestimmungen-, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.
Die gegenständliche Klinge fällt daher nicht unter das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG -Waffenliste -Abschnitt 1, Nr. 1.4.2:
"feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser)".
Die nach § 2 Abs. 5 WaffG geforderte Länderanhörung wurde durchgeführt."
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Und nu? Wenn eine Messerklinge waffenrechtlich ncht erfasst wird, ist ein zerlegtes Butterfly/Automatikmesser eben nichts anderes, als ein paar Blechteile. Das entspricht meiner Auffassung nach schon immer der Rechtslage.
Was stimmt? Meine Auffasssung, die des BKA, oder die andere des BKA?
Keine Ahnung, warum mir der FB nicht schon viel früher aufgefallen ist, ist ja über drei Jahre alt.
Pitter