Zum Thema waffenrechtliche Einstufung zerlegter Messer

pitter

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Frage: Ist ein zerlegtes Butterfly ein verbotenes Messer
Antwort: Da werd ich ja immer gerne zitiert ;), ja, weil auch ein zerlegtes Butterfly ein Butterfly ist. Das war genau so die (telefonische) Antwort des BKA (Referat SO11) auf meine Frage.

Aaaber: Lest mal den FB des BKA zur Klinge eines Faustmessers:

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/feststellungsbescheide/pdf/fb-faustmesser.pdf

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"Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem kompletten Messer, auch im zerlegten Zu*stand, um ein Faustmesser i.S.d. Nr. 2.1.3 zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG -Begriffsbe*stimmungen-, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und somit auch um ein verbotenes Faustmesser i.S.d. Nr. 1.4.2 zu Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG -Waffenliste-, Abschnitt 1 handelt.

Eine Messerklinge ist jedoch waffenrechtlich nicht erfasst, diese fällt nicht unter Nr. 2.1.3 zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG -Begriffsbestimmungen-, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.

Die gegenständliche Klinge fällt daher nicht unter das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG -Waffenliste -Abschnitt 1, Nr. 1.4.2:

"feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser)".

Die nach § 2 Abs. 5 WaffG geforderte Länderanhörung wurde durchgeführt."

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Und nu? Wenn eine Messerklinge waffenrechtlich ncht erfasst wird, ist ein zerlegtes Butterfly/Automatikmesser eben nichts anderes, als ein paar Blechteile. Das entspricht meiner Auffassung nach schon immer der Rechtslage.

Was stimmt? Meine Auffasssung, die des BKA, oder die andere des BKA? ;)

Keine Ahnung, warum mir der FB nicht schon viel früher aufgefallen ist, ist ja über drei Jahre alt.

Pitter
 
Die Tücke steckt im Detail: Das zerlegte, aber komplette Messer ist das eine
Und das Einzelteil für sich allein das andere.
Dieser Bescheid behandelt das Einzelteil.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Tücke steckt im Detail: Das zerlegte, aber komplette Messer ist das eine
Und das Einzelteil für sich allein das andere.
Dieser Bescheid behandelt das Einzelteil.

Schon klar. Aber bis wohin ist ein zerlegtes Messer ein zerlegtes Messer, und ab wann sinds zwei Einzelteile?

Klinge im Wohnzimmer, Griff in der Küche - Messer?
Klinge im Wohnzimmer, Griff bei der hübschen Nachbarin - Messer?
Klinge im Wohnzimmer, Griff in der Mülltonne - zwei Teile?

Ich seh schon das Rudern bei der Interpretation.

Peter
 
dann wäre noch viel interessanter ob eine klinge ohne griff z.b auch eine klinge ist - oder. wenn man mich versteht....
also eine klinge.. mit scheide..
 
Schon klar. Aber bis wohin ist ein zerlegtes Messer ein zerlegtes Messer, und ab wann sinds zwei Einzelteile?


Ich denke das würde danach beurteilt ob du Zugriff auf alle Teile hast.

Nach *meinem Verständnis* ist es zerlegt wenn sich die Einzelteile in deinem Besitz befinden, egal wo.
Weil du ja die Klinge problemlos von der Küche ins Wohnzimmer bringen kannst, um bei deinem Beispiel zu bleiben.
Selbst wenn du die Teile auf 2 Wohnungen verteilst, wärst du immer noch in der Lage das Messer zusammen zubauen.

Das Butterfly bleibt dabei immer verboten, egal was du machst, deshalb dürftest du nur die Klinge besitzen.

Anders wäre es bei einem Springer wie dem UDT.

Du bestellst das Heft mit allen Teilen, Jürgen die Klinge, wenn er sie gekürzt hat, schickst du ihm deine Teile des Messers und zusammengebaut ist das ein legales Messer.


Alex
 
Ich denke das das Einzelfallbezogen ist. Und mal wieder nicht pauschal beantwortet werden kann. Im Grunde geht es aber um den Besitz der hier verboten ist. Egal wo man welches Teil besitzt.
 
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