Zweihandklappmesser mit Klingenlänge > 12 cm von Führverbot betroffen?

pcfreak324

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Guten Abend,

wisst ihr, ob Zweihandklappmesser mit einer Klingenlänge > 12 cm auch von dem Führverbot betroffen sind?

Entscheidend ist hier m.E. die Auslegung des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG. Wenn ich das richtig verstehe, dann bezieht sich die Beschränkung bzgl. der Klingenlänge nur auf feststehende Messer. Ist das richtig so?
WaffG schrieb:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Wären dann z.B. die nachfolgenden beiden Klappmesser legal zu führen?

Fox Verlängerunsgmesser

Code:
Gesamtlänge voll ausgeklappt:  30,5 cm
Klingenlänge voll ausgeklappt: 19,0 cm
Messer zugeklappt Gesamtlänge: 25,5 cm
Riesenopinel XXL Messer

Code:
Grifflänge:     27,5 cm
Klingenlänge:   22,5 cm
Länge geöffnet: 50,0 cm
Und bitte keine Diskussionen warum ich denn so ein Messer bei mir haben will. Zur SV brauche ich es nicht, da habe ich eine SSW (und den entsprechenden KWS dafür).
 
Hallo,
Das Fox würde ich nicht führen, das wäre mir zuuu unsicher.

Das Opinel darfste eindeutig führen. Es wäre das Ideale trotz- EDC!
könnte zwar passieren das du blöd angeschaut wirst, und ein unfähiger Beamter es konfisziert, aber belangt werden kannst du dafür nicht.
Es wäre legal, weil es nicht einhändig zu öffnen UND zu arretieren ist.

mfg Robert
 
Ausgangsfrage: Definitiv erlaubt.

Zu den Beispielen:
Opinel 100% erlaubt.

Beim Verlängerungsmesser wäre ich vorsichtig, da die Klinge in der "Kurzversion" arretiert ist könnte es "durch lösen der Sperrvorrichtung und ausnutzen der Schwerkraft oder Schleuderbewegung" verlängert werden, das könnte als "Fallmesser" durchgehen (Besitzverbot).


Genaueres hier: http://www.messerforum.net/initiative/


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