13.12.2001: 1. Beratung zur Neuregelung des Waffenrechts in Deutschland

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z.B.
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Naja wenigstens scheinen jetzt die normalen Springer nicht ganz verboten zu werden, aber die ganzen Begründungen für die Verbote sind ein solcher hanebüchener Blödsinn....:angry:
 
Also wenn ich das richtig sehe muss künftig jede Hieb- und Stichwaffe
in einem Stahlschrank verwahrt werden!
Da wird so mancher Brauchtumsverein oder Säbelbesitzer nachrüsten müssen.
 
Original geschrieben von Nidan
Naja wenigstens scheinen jetzt die normalen Springer nicht ganz verboten zu werden.

Yo - bis zur nävhsten Änderung (Salami-Taktik)...

Original geschrieben von Nidan
Aber die ganzen Begründungen für die Verbote sind ein solcher hanebüchener Blödsinn....:angry:

Sehe ich genauso. Bei dem verworrenen Scheiss den die Leute verzapfen dürfte es nicht schwer sein den Zusatz hinzuzufügen "Nicht betroffen von diesem Verbot sind Messer, die einen Kaufpreis von über 200 Euro haben, da hier nicht davon auszugehen ist das Kleinkriminelle bereit sind soviel Geld auszugeben."
Wo die doch schon ewig lang auf den billigen Springern herumreiten die ja so gefährlich sind... Deutschland einig Vaterland, Du kannst mich mal kreuzweise.:angry:
 
Ja, es steht darin:

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. [...]
Das gilt dann auch für Dolche, Bajonette, Schwerter, Säbel, Springmesser, etc. nicht jedoch für Küchenmesser, Gebrauchsmesser, ...

Klare Vorschriften was den Widerstandsgrad betrifft gibt es nach meinem Verständnis aber nur für erlaubnispflichtige Waffen, auch die Pflicht eine Nachschau zu tolerieren gilt nur für registrierte Besitzer von Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen.

Wer es also schaffen sollte dann eine Ausnahmegenehmigung für ein Butterfly zu bekommen, der muß dies mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufbewahren und hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen (das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt).
 
Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, dass durch eine Übergangsregelung dem bislang unangefochten besitzenden Eigentümer die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten, bzw. die Verbotsregelung selbst differenziert genug ist, um besonderen Fallgruppen gerecht zu werden. Hierfür ist es bei der Regelung des bisherigen § 37 bzw. neuen § 40 als einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend, dass der dortige Absatz 3 die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall eröffnet.
Und bei aller Schönrederei ist dies de fakto doch eine entschädigungslose Enteignung. Bei dem Fall, in dem dies vom Verfassungsgericht für zulässig und ausreichend erachtet wurde, handelte es sich um geerbte Schußwaffen. Da deren Anzahl im Verhältnis zu den in legalem Besitz befindlichen Waffen äußerst gering ist, sollte eine "wirtschaftliche Verwertung" innerhalb eine angemessenen Zeitraums möglich sein. Da es sich hier aber um den gesamten Bestand der in Deutschland befindlichen relevanten "Waffen" handelt und Ausnahmegenehmigungen, wenn überhaupt, nur in verschwindend geringem Maße erteilt werden, ist eine "wirtschaftliche Verwertung" unmöglich. De facto (und auch de jurem, denke ich) ist es also eine Enteignung.
 
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