Original geschrieben von Nidan
Naja wenigstens scheinen jetzt die normalen Springer nicht ganz verboten zu werden.
Original geschrieben von Nidan
Aber die ganzen Begründungen für die Verbote sind ein solcher hanebüchener Blödsinn....:angry:
Das gilt dann auch für Dolche, Bajonette, Schwerter, Säbel, Springmesser, etc. nicht jedoch für Küchenmesser, Gebrauchsmesser, ...§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. [...]
Und bei aller Schönrederei ist dies de fakto doch eine entschädigungslose Enteignung. Bei dem Fall, in dem dies vom Verfassungsgericht für zulässig und ausreichend erachtet wurde, handelte es sich um geerbte Schußwaffen. Da deren Anzahl im Verhältnis zu den in legalem Besitz befindlichen Waffen äußerst gering ist, sollte eine "wirtschaftliche Verwertung" innerhalb eine angemessenen Zeitraums möglich sein. Da es sich hier aber um den gesamten Bestand der in Deutschland befindlichen relevanten "Waffen" handelt und Ausnahmegenehmigungen, wenn überhaupt, nur in verschwindend geringem Maße erteilt werden, ist eine "wirtschaftliche Verwertung" unmöglich. De facto (und auch de jurem, denke ich) ist es also eine Enteignung.Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, dass durch eine Übergangsregelung dem bislang unangefochten besitzenden Eigentümer die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten, bzw. die Verbotsregelung selbst differenziert genug ist, um besonderen Fallgruppen gerecht zu werden. Hierfür ist es bei der Regelung des bisherigen § 37 bzw. neuen § 40 als einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend, dass der dortige Absatz 3 die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall eröffnet.