13.12.2001: 1. Beratung zur Neuregelung des Waffenrechts in Deutschland

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Also das mit den Sternförmigen Scheiben ist wirklich genial.....die armen Schreiner tun mir jetzt schon leid, müssen die doch in Zukunft wieder alles von Hand sägen :steirer: :steirer:

Aber was mir bis heute nicht klar ist: ...einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
 
Bie den sternförmigen Scheiben ist die Definition schon einigermaßen klar durch das bestimmt. Eine Sägeblatt ist nicht zum Werfen bestimmt nur geeignet und durch das und im Satz reicht das nicht.

Das mit dem durchgehenden Rücken kann ich mir auch nicht erklären, aber die die für die Formulierung verantwortlich zeichnen und die die darüber befinden müssen, werden sicher jeden der sie fragt gerne darüber aufklären, denn verstehen müssen sie es ja wohl, sonst könnten sie ja gar nicht darüber abstimmen. Würden sie es nicht verstehen wäre das ja eine Verletzung ihrer Abgeordnetenpflichten und das wird ja sicher niemand wollen, daß gewählte Vertreter aus einer kleinen Unaufmerksamkeit heraus so einen Fehler machen.

Also wer hat schon wen dazu befragt? Wer hat noch nicht, wer will nochmal?
 
Original geschrieben von Armin II
Aber was mir bis heute nicht klar ist: ...einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
Vielleicht meinen die mit durchgehenden Rücken einfach, dass es keinen unterbrochenen Rücken haben darf, also keine Säge oder so ... :confused:
 
Ein UDT hat auch keinen durchgehenden Rücken der sich zur Schneide hin verjüngt, da durch die Tailierung die stärkste Stelle nicht immer der Rücken ist.

Also nicht spekulieren, sondern die Entscheidungsträger fragen! Und zwar jetzt und nicht wenn die Sache so im Gesetz steht, denn dann müssen im Zweifelsfall Gerichte entscheiden und das kostet Geld und mitunder die Zuverlässigkeit. Fragen kostet nichts. Schickt ein Bild von einem UDT mit und bringt in Erfahrung was wirklich gemeint sein soll! Drängt auf eine Konkretisierung oder Streichung des Punktes!
 
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Hanker Du solltest 'ne Partei gründen... :D :p

Wie hab ich eigentlich das Komma in diesem Satz zu verstehen:
"Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)"

Ist das ein logisches UND oder ein logisches ODER?
Bei einem UND könnte man diesen Passus ganz schnell und einfach umgehen...

@Guenter: Das Stichwort "Ring" ist eine gute Idee - Wurfstern in der Mitte mit 'nem großen Loch versehen und schon hat man einen Ring und keine Scheibe mehr. Hat jemand zufällig 'ne Definition für "Ring" parat? (Verhältnis von Innen- zu Aussendurchmesser)
 
Ich sah einen grünen, großen Drachen ...

Dürfte wohl nur als und durchgehen.:D
 
So damit das ganze nicht in Vergessenheit gerät, das Thema noch einmal nach oben.

Wie es momentan aussieht, hat die Mehrheit der Politiker keine eigene Meinung (zum Thema), sondern kaut lediglich die offizielle Fraktionsmeinung wieder. SPD und Grüne werden zustimmen, FDP und CDU/CSU nicht, die PDS enthält sich möglicherweise. Der Bundesrat steht außer Bayern, die zwar Erleichterungen für Schützen und Jäger fordern, aber mit zu den schärfsten Befürwortern der Messerverbote und des kleinen Waffenscheins gehören, sowieso hinter jeder Verschärfung. Andererseits ist das BMI bemüht diese Neuregelung in dieser Legislaturperiode möglichst harmonisch durchzubringen und scheint nicht unbedingt unwillig zu sein hier noch ein paar Abstriche zu machen.

Insofern halte ich es für eminent wichtig, daß auch aus den Kreisen der Messerliebhaber auf die Mitglieder des Ausschüsse zugegangen wird und konkrete Entschärfungen gefordert werden. Auf jeden Fall erscheint es realistisch eine Konkretisiertung bei den Faustmessern erreichen zu können, so daß nur noch dolchartige unter das Verbot fallen. Auch eine Änderung vom absolutem Verbot der "gefährlichen" Messer hin zu einer moderateren Lösung, z.B. Besitz ja oder zumindest mit einfach erhältlicher Sondergenehmigung möglich, führen nein oder nur mit dem "kleinen Waffenschein", nicht für ausgeschlossen. Auch eine Streichung des Halbsatzes "durchgehender Rücken welcher sich ..." (nicht durchsetzbar, da zu abtrakt, bereits abgerundeter Rücken könnte kritisch sein) bei den Springmessern dürft im Bereich des Möglichen sein.

Also gebt euch noch einmal einen Ruck und schreibt an die Mitglieder des Innen- und des Rechtsausschusses! Wer es jetzt nicht schafft sich einmal eine Stunde für seine Freiheiten einzusetzen, den will ich hinterher nicht jammern hören, auch bei einer Anklage wg. Besitz eines verbotenen Gegenstandes würde sich bei sojemanden meine Solidarität dann stark in Grenzen halten.
 
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Jawoll, und wer nicht sowieso als Sportschütze oder Jäger schon etwas getan hat der wird JETZT HIER SOFORT NOCHMALS dazu aufgerufen, etwas an seinen oder ihren Wahlkreisabgeordneten zu schreiben! Nicht nur wegen durchgehender Rücken etc. sondern auch um zu zeigen, daß wir nicht gewillt sind, uns jeden OFFENSICHTLICH UNNÜTZEN SCHEISS (sorry für diesen Ausdruck, aber Politiker verstehen nichts anderes mehr) gefallen zu lassen!
 
Das hier spricht doch auch zum Teil dafür, daß die Damen und Herren Politiker nicht unbedingt das vetreten, was ihrer Bürokraten in den Entwurf geschrieben haben. Sondern einfach das wiedergeben, was ein Staatsekretär ihrer Partei ihnen ins Stammbuch geschreiben haben. Bei persönlichen Gesprächen scheinen sie, z.T. wenigstens, ja durchaus moderatere Töne anzuschlagen.

Also kann es doch nicht so falsch sein, die Damen und Herren --- auch zum Wohle ihrer perönlichen, beruflichen Zukunftssicherung --- darauf aufmerksam zu machen, daß Ihrer Bürokraten --- deren Job so oder so sicher ist --- wohl etwas über das Ziel hinausgeschossen sind.
 
Die Bundesdrucksache 14/7758 ist 9 Tage nach der Beratung immer noch nicht im Netz zu finden. Dafür gibt es jetzt Scans zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf und zur Stellungnahme der Bundesregierung zu den Punkten des Bundesrates.

Dokument bei Waffen-online.de (5115084 Bytes)
 
Also ich hab jetzt mal von meinem "MdB" 'ne Rückmeldung bekommen.

Ich fasse mal kurz zusammen, was er so schreibt (mit Kommentaren von mir):

Grundsätzlich begrüße ich die Mordernisierung des Waffenrechts zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Waffen-Missbrauch und zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Also von Rechtssicherheit kann mal wohl kaum reden, wenn ich mir den Entwurf so ansehe. Er scheint sich also eingehend damit beschäftigt zu haben.

Allerdings bin ich aks Mitglied des Bildungsausschusses nicht dafür zuständig, so dass mir Details der Neuregelung nicht geläufig sind.
Aha :argw:

... Was Ihre spezielle Frage zum Altbesitz angeht, bin ich auf Hilfe unserer Fach-Arbeitsgruppe angewiesen, an die ich Ihre Mail weitergeleitet habe. Wegen der Feiertage und da die entsprechende Referentin sich gerade im Umzug in eine neue Liegenschaft befindet, könnte die Antwort etwas länger dauern als sonst.
Denkt euch dazu euren Teil. Etwas nettes oder vielleicht sarkastisch-komisches fällt mir hier nicht ein. Ach ja: Das schreiben ist vom 03.01.2002. Die Post ist also fix. :D


Er will mich auf jeden Fall auf den Laufenden halten. Und er hat mich mit Altpapier nicht unter 300 Seiten bestraft - der Gesetzentwurf und ein paar Anlagen. :rolleyes:


Sehr interessant ist die Stellungnahme seiner Partei (von Dieter Wiefelspütz, MdB - AG Inneres, SPD) zu der Neuregelungsentwurf. Datiert ist dieser mit dem 07.11.01. Der für uns wichtige Teil bezieht sich nur auf Wurfsterne. Zusammengefasst: da billig, lautlos, treffsicher, in hoher Anzahl vorhanden, unauffällig und mit besonderer "Gefährlichkeit die sich aus der Handhabungsgenauigkeit ergibt". Fazit: Totalverbot. Der Rest bzgl. Fallmessern, Springmessern, Taschenmesserprivilig, Butterflys, "Faustmesser", etc. wird mit keinem Wort auf den 3 Seiten erwähnt.
 
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Es ist vollbracht. Gute 1,5 Monate nach der Beratung (seit heute morgen 7:49h) steht die Bundesdrucksache über die beraten wurde auch im Internet zur Verfügung. :staun:

Bundesdrucksache 14/7758

Ein dreifaches Hip-Hip-Hurra auf unsere Bundesverwaltung :irre: :glgl: :irre:
 
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So und um eine weiter oben stehende Aussage (aus heutiger Sicht) etwas zu korrigieren: Im Bundestag werden wohl SPD und Grüne (=Mehrheit) für den Entwurf stimmen (auch wenn es eben hier schon deutlich auch Töne zu hören gibt, daß es wohl nicht so toll ist, aber im Zweifelsfall muß man wohl davon ausgehen, daß der unsägliche Fraktionszwang den Vorzug vor der eigenen Meinung bekommt). Alle anderen Fraktionen, CDU, CSU, FDP und PDS werden dagegen stimmen. Insbesondere die PDS ist hier sehr aktiv und hat eine Anfrage an die Bundesregierung gestartet in der hinterfragt wird aufgrund welchen Vergangenheitswerten man eine Verschärfung für nötig erachtet (da die BRg. gezwungen ist darauf zu antworten, könnte dies unser bester Trumpf im Ärmel sein). Auch buhlt die FDP massiv um Stimmen aus dem Schützen/Jäger-Lager.

Den Bundesrat kann man nicht so recht einordnen. Bayern wird wohl auf jeden Fall dagegen stimmen, aber die anderen Bundesländer? Die Mehrheit wohl dafür (auch CDU/FDP/PDS-(mit)regierte Länder).
 
Aufgrund der enormen Resonanz :glgl: auf das Thema und da mir die Sache ja jetzt auch digital voliegt hier mal einige Ausschnitte aus dem Werk.

Aus der Einleitung:
mit der Erweiterung des Verbots des Umgangs mit gefährlichen Messern soll der missbräuchliche Umgang mit diesen Gegenständen eingedämmt werden.

Aus dem Gesetz:
Waffen sind
[..]
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die An-griffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu besei-tigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungs-weise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähig-keit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Aus der Anlage 1:
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser) und
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)

Aus Anlage 2:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen ist verboten:
[...]
1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Ge-genständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
[...]
1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
[...]
1.4.1 Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Spring-messer), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser).
Von Satz 1 ausgenommen sind Springmesser,
wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt
und der aus der dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist,
in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
nicht zweiseitig geschliffen ist
und einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
1.4.2 feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser);
 
Aus dem Kommentar:
Hinsichtlich der hier genannten Messer gilt Folgendes:
Spring- und Fallmesser, die die Kriterien des so genannten Taschenmesser-Privilegs erfüllten (vgl. Nummer 37.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz), wurden bislang als Gebrauchsgegenstände angesehen, also nicht unter den Begriff der Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des § 1 Abs. 7 Satz 1 des bisherigen Waffengesetzes subsu-miert. Für Faust- und Butterflymesser gibt es hierzu bislang keine eindeutige Festlegung. Die Bundesratsinitiative eines Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffen-gesetzes, die sich noch nicht auf Faustmesser bezog, ging ausweislich der Begründung des federführenden Bundesrats-Innenausschusses (Bundesratsdrucksache 589/1/97) davon aus, dass Butterflymesser klassische Hieb- und Stoßwaffen seien. In Bezug auf Faustmesser, die eigentlich als Spezialwerkzeuge für Kürschner und Jäger zum Abziehen von Fellen entwickelt worden sind (Skinner), hat sich noch keine Verkehrsanschauung gebildet. Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser unterfallen nunmehr allesamt dem Regime des Waffengesetzes; dabei wird ohne rechtliche Auswirkungen darauf verzichtet, eine unterschiedliche Zuordnung unter die Buchstaben a oder b des § 1 Abs. 2 des Entwurfs vorzunehmen. Einzige sich unmittelbar daraus ergebende Rechtswirkung ist die Tatsache, dass bislang frei verkäufliche derartige Taschenmesser (in Bezug auf diese war die Nichtwaffeneigenschaft und mangels sonstiger Einbeziehung die Nichtgeltung des Regimes des bisherigen Waffengesetzes unzweifelhaft) nunmehr grundsätzlich erst an Volljährige verkauft werden dürfen.
:confused: Wiederspricht irgendwie dem absoluten Verbot an anderer Stelle.

Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht ergeben sich vor allem in Bezug auf Messer: Fall-, Faust- und Butterflymesser sind künftig im Umgang gänzlich verboten; bei Springmessern besteht ein im Vergleich zum geltenden Recht modifizierter Ausnahmetatbestand, sofern diese Messer eine konkrete Funktionsweise und Ausformung haben.
 
Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich auf besonderen Wunsch der Länder in Bezug auf Messer (Nummer 1.4.1 bis 1.4.3): Fall-, Faust- und Butterfly-messer werden künftig generell verboten, bei Springmessern werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot in teilweiser Abweichung von der bisherigen Rechtslage normiert (vgl. das so genannte Taschenmesser-privileg nach Nummer 37.2.6 der WaffVwV in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1979 einerseits, Nummer 1.4.1 Satz 2 des Entwurfs andererseits). Diese Rechtsänderung beruht auf kriminalistischen Erfah-rungen und Beobachtungen: Nach vorne aufschnappende Springmesser werden wegen ihrer Eignung zum heimtückischen Führen, das sogar einen plötzlichen Angriff aus dem Ärmel heraus (etwa aus dem Verdecktsein durch eine Hemdsmanschette oder einen langen Ärmel heraus) ermöglicht, nicht zuletzt im Bereich der Straßenkriminalität bei räuberischen Angriffen, aber auch bei Messerstechereien, verwendet. Es befinden sich eine Reihe von Billigprodukten auf dem Markt, die einerseits zur Nutzung in Sport, Handwerk oder Basteln mangels Verarbeitungsqualität nicht taugen, für den Brachialeinsatz im Kampf jedoch durchaus geeignet sind. Gerade diese Sorte von Springmessern ist derzeit in einschlägigen Kreisen von Kriminellen besonders verbreitet. Die Butterflymesser haben insbesondere in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen eine weite Verbreitung. Das Verbot der Fall- und Faustmesser beruht in erster Linie auf dem absehbaren Ausweicheffekt, der auf ihrer Wesensverwandtschaft in der kriminellen Einsetzbarkeit beruht: Der einzige Unterschied der Fallmesser zu den Springmessern besteht darin, dass die Klinge nicht durch einen Federmechanismus, sondern durch die Schwerkraft (beim Herausrutschenlassen durch senkrech-tes Halten nach unten) oder Masseträgheit (beim Heraus-schleudern in einer Arm- oder Handbewegung) hervorschnellt. Faustmesser eignen sich durch ihre Verwinkelung vom Griff zur Klinge einerseits zum Zufügen besonders schwerer Verletzungen auf Grund des Drucks, der auf die Klinge ausgeübt werden kann, andererseits ist es bei ihnen besonders schwer, einem Angriff auszuweichen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Aufnahme eines Gegenstandes, der bis zum Inkrafttreten der neu gefassten Regelung über verbotene Gegenstände kein verbotener Gegenstand war, in diese Regelung keine Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1978 1 C 34/77 in: NJW 1979, 1563). Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf ab, ob der Gegenstand zuvor überhaupt schon als Waffe angesehen wurde oder nicht. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, dass durch eine Übergangsregelung dem bislang unangefochten besitzenden Eigentümer die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten, bzw. die Verbotsregelung selbst differenziert genug ist, um besonderen Fallgruppen gerecht zu werden. Hierfür ist es bei der Regelung des bisherigen § 37 bzw. neuen § 40 als einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend, dass der dortige Absatz 3 die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall eröffnet.

Aus der Stellungnahme des Bundesrates:
In Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 sind nach dem Wort selbsttätig die Wörter oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung einzufügen.
Begründung
Viele Fallmesser besitzen eine Mechanik, bei denen die im Heft befindliche Klinge durch Drücken eines Knopfes zunächst entriegelt und ausgeschleudert werden kann. Das Feststellen der Klinge erfolgt nicht selbsttätig, weil hier der gedrückte Knopf willentlich losgelassen werden muss. Nachdem es zweifelhaft ist, ob diese Messer von der bisherigen Definition erfasst sind, bedarf es einer Klarstellung.
 
Zu Artikel 1 (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass Faustmesser mit Werkzeugcharak-ter, wie z. B. Abhäutemesser (auch Skinner genannt), die z. B. im Bereich der Jagd Verwendung finden, nicht als verbotene Waffen eingestuft werden. Einzelausnahmegenehmigungen sind bürgerunfreundlich und verwaltungsaufwändig.
 
Und schlußendlich noch aus der Gegenerklärung der Bundesregierung (zu den Äußerungen des Bundesrates):
Zu Nummer 102 (Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG)
Die Bundesregierung hält nach Prüfung der Stellungnahme zunächst an der vorliegenden Fassung der Bestimmung fest. Eine eindeutige Begriffsbestimmung von Faustmessern, die zu gewerblichen Zwecken und Faustmessern, die als Waffe bestimmt sind, ist nur schwer möglich. Ein Verbot dieser Gegenstände muss daher wohl allgemein ausgesprochen werden, weshalb der Zugang zu diesen Waffen im Rechtssinne nur über entsprechende Ausnahmegenehmigungen ermöglicht werden kann.
Geprüft werden wird allerdings, ob durch eine definitorische Bestimmung des Verhältnisses der Klingenbreite zur Klingenlänge sowie bezogen auf den ein-seitigen Schliff und die asymmetrische Lage der Klingen-spitze (zur augenscheinlichen Unterscheidung von einem Dolch) eine Einschränkung des Verbots möglich ist.
 
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