Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich auf besonderen Wunsch der Länder in Bezug auf Messer (Nummer 1.4.1 bis 1.4.3): Fall-, Faust- und Butterfly-messer werden künftig generell verboten, bei Springmessern werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot in teilweiser Abweichung von der bisherigen Rechtslage normiert (vgl. das so genannte Taschenmesser-privileg nach Nummer 37.2.6 der WaffVwV in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1979 einerseits, Nummer 1.4.1 Satz 2 des Entwurfs andererseits). Diese Rechtsänderung beruht auf kriminalistischen Erfah-rungen und Beobachtungen: Nach vorne aufschnappende Springmesser werden wegen ihrer Eignung zum heimtückischen Führen, das sogar einen plötzlichen Angriff aus dem Ärmel heraus (etwa aus dem Verdecktsein durch eine Hemdsmanschette oder einen langen Ärmel heraus) ermöglicht, nicht zuletzt im Bereich der Straßenkriminalität bei räuberischen Angriffen, aber auch bei Messerstechereien, verwendet. Es befinden sich eine Reihe von Billigprodukten auf dem Markt, die einerseits zur Nutzung in Sport, Handwerk oder Basteln mangels Verarbeitungsqualität nicht taugen, für den Brachialeinsatz im Kampf jedoch durchaus geeignet sind. Gerade diese Sorte von Springmessern ist derzeit in einschlägigen Kreisen von Kriminellen besonders verbreitet. Die Butterflymesser haben insbesondere in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen eine weite Verbreitung. Das Verbot der Fall- und Faustmesser beruht in erster Linie auf dem absehbaren Ausweicheffekt, der auf ihrer Wesensverwandtschaft in der kriminellen Einsetzbarkeit beruht: Der einzige Unterschied der Fallmesser zu den Springmessern besteht darin, dass die Klinge nicht durch einen Federmechanismus, sondern durch die Schwerkraft (beim Herausrutschenlassen durch senkrech-tes Halten nach unten) oder Masseträgheit (beim Heraus-schleudern in einer Arm- oder Handbewegung) hervorschnellt. Faustmesser eignen sich durch ihre Verwinkelung vom Griff zur Klinge einerseits zum Zufügen besonders schwerer Verletzungen auf Grund des Drucks, der auf die Klinge ausgeübt werden kann, andererseits ist es bei ihnen besonders schwer, einem Angriff auszuweichen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Aufnahme eines Gegenstandes, der bis zum Inkrafttreten der neu gefassten Regelung über verbotene Gegenstände kein verbotener Gegenstand war, in diese Regelung keine Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1978 1 C 34/77 in: NJW 1979, 1563). Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf ab, ob der Gegenstand zuvor überhaupt schon als Waffe angesehen wurde oder nicht. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, dass durch eine Übergangsregelung dem bislang unangefochten besitzenden Eigentümer die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten, bzw. die Verbotsregelung selbst differenziert genug ist, um besonderen Fallgruppen gerecht zu werden. Hierfür ist es bei der Regelung des bisherigen § 37 bzw. neuen § 40 als einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend, dass der dortige Absatz 3 die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall eröffnet.