Hallo an Alle,
nach geraumer Zeit des mitlesens und den vielen Diskussionen über Recht und Gesetze, inkl. den Möglichkeiten sich mit diesen zu arrangieren und auch bei unzähligen Herstellungsweisen und Dokumentationen über den Messerbau, kam mir die folgende Frage in den Sinn:
Ab welchem Zeitpunkt gilt rechtlich gesehen das Werkstück als Messer?
In den ganzen Beiträgen und auch in der reichlich genutzten Suchfunktion konnte ich dazu nichts finden. (Oder sollte ich den Text vor lauter Worten übersehen haben
)
Ist zur Definition "Messer" ein bestimmter Bearbeitungszustand zugeordnet oder gelten andere Regelwerke, z.B die Aussage des Herstellers?
Zur Verdeutlichung meiner Frage ein Beispiel:
Bei einer Bowie-Klinge mit 30cm Schneidenlänge (Flacherl, geschliffen, gehärtet und geschärft) ist ein Parierelement angebaut aber noch keine Griffschalen.
Dieses Messer ist also durchaus einsatzbereit, aber noch nicht fertig im Sinne des Herstellungsprozesses.
Wenn ich dieses "Messer" in der Öffenlichkeit trage, ist dann der §42a des WaffG überhaupt auf mich anwendbar?
Wer kann mir helfen? Gibt es entsprechende Gesetze oder Regelungen in denen ich nachschlagen kann? (Oder ist mir nicht mehr zu helfen ?
)
p.s.
Dies ist eine ernstgemeinte Anfrage, mit Vermutungen oder Traden aus okkulten Quellen kann ich in diesem Fall leider nichts anfangen; ich bitte wirklich um sicher dokumentierte Quellenangaben oder Gesetze in denen ich nachlesen kann.
Vielen Dank im Voraus
nach geraumer Zeit des mitlesens und den vielen Diskussionen über Recht und Gesetze, inkl. den Möglichkeiten sich mit diesen zu arrangieren und auch bei unzähligen Herstellungsweisen und Dokumentationen über den Messerbau, kam mir die folgende Frage in den Sinn:
Ab welchem Zeitpunkt gilt rechtlich gesehen das Werkstück als Messer?
In den ganzen Beiträgen und auch in der reichlich genutzten Suchfunktion konnte ich dazu nichts finden. (Oder sollte ich den Text vor lauter Worten übersehen haben

Ist zur Definition "Messer" ein bestimmter Bearbeitungszustand zugeordnet oder gelten andere Regelwerke, z.B die Aussage des Herstellers?
Zur Verdeutlichung meiner Frage ein Beispiel:
Bei einer Bowie-Klinge mit 30cm Schneidenlänge (Flacherl, geschliffen, gehärtet und geschärft) ist ein Parierelement angebaut aber noch keine Griffschalen.
Dieses Messer ist also durchaus einsatzbereit, aber noch nicht fertig im Sinne des Herstellungsprozesses.
Wenn ich dieses "Messer" in der Öffenlichkeit trage, ist dann der §42a des WaffG überhaupt auf mich anwendbar?
Wer kann mir helfen? Gibt es entsprechende Gesetze oder Regelungen in denen ich nachschlagen kann? (Oder ist mir nicht mehr zu helfen ?

p.s.
Dies ist eine ernstgemeinte Anfrage, mit Vermutungen oder Traden aus okkulten Quellen kann ich in diesem Fall leider nichts anfangen; ich bitte wirklich um sicher dokumentierte Quellenangaben oder Gesetze in denen ich nachlesen kann.
Vielen Dank im Voraus