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Auszug aus §42a WaffG
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Ich weise immer wieder gerne darauf hin, daß es im Gesetz eben "allgemein anerkannter Zweck" heißt, und nicht "behördlich anerkannter Zweck".
Meiner Meinung nach ist das Verbringen eines soeben erworbenen Eigentums vom Einzelhändler zu meiner Wohnung ein allgemein anerkannter Zweck.
Somit wäre auf diesem Weg laut §42a sogar "führen" dieses Gegenstands erlaubt.
AFAIK waren auch die Colours des Angeklagten im Gesamtbild nicht ganz unerheblich ...Dass der Jung zwei Einhandfmesser dabei hatte, mag für den konkreten Fall eine Rolle spielen.