Friede sei mit Euch!
Hallo Thomas,
ich möchte Dir hier ein paar Tipps geben, die Dir eventuell weiterhelfen.
Zunächst sei vorangestellt, dass ich das so wertneutral wie möglich tun möchte, obwohl ich Deine Ernüchterung über die Abweichungen verstehen kann, da ich die genauen Begleitumstände nicht kenne.
Also ich denke, dass es tatsächlich das Beste ist, wenn Du dem Macher deinen Standpunkt klarmachst und ihm bestimmt erklärst, was Du willst. ( mangelhaftes Messer, Nacherfüllung, Rücktritt )
Dies hat mehrere Gründe.
Zum einen mag dies nämlich der schnellste und unkomplizierteste Weg sein, das Problem aus der Welt zu schaffen, zum anderen löst Du damit Rechtsfolgen aus.
Sofern der Maker aus Deutschland ist, ist ein solcher Auftrag tatsächlich ein Werkvertrag ( § 631 BGB).
Das heißt der Macher schuldet Dir einen gewissen Erfolg. Hier die Fertigung eines Messers.
Ob das Werk ( Messer ) mangelhaft ist richtet sich nach § 633 II, III BGB.
In deinem Fall ist das Messer womöglich gem. § 633 II S1 BGB mangelhaft, da es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. ( Vertragsinhalt ist entscheidend! )
In diesem Fall stehen Dir als Besteller des Messers gesetzliche Gewährleistungsrechte zu, die Du dem Maker gegenüber erklären musst!
Zum einen gibt es Rechte unabhängig von einer Fristsetzung.
Ein solches ist das Recht auf Nacherfüllung §§ 634 Nr 1, 635 BGB innerhalb einer angemessenen Frist.
Hier musst Du dem Macher erklären, daß das Messer mangelhaft, da nicht wie vereinbart ist, und Du die Mängel beseitigt haben möchtest. Eine Mängelbeseitigung kann nach Wahl des Unternehmers ( Makers) auch in der Neuerstellung des Messers liegen.
Sollte dies nicht fruchten, stehen Dir ( und erst dann!) die Rechte nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung zur Verfügung.
Ein solches kann die Minderung des Werklohns gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB, aber auch der Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 643 Nr. 3, 636, 323 BGB.
Hier gibt es bezüglich dem Fristsetzungserfordernis auch Ausnahmen, die Du im Gesetz nachlesen kannst, die aber nach dem bisher von Dir geschriebenen nicht vorzuliegen scheinen.
Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, so das alle Angaben ohne Gewähr mal so dahinstehen.
Gegenbenenfalls solltest Du daher tatsächlich einen Anwalt aufsuchen.
Aber vielleicht gibt es Dir ja eine gewisse Argumentationsgrundlage.
Dennoch check erst mal die Front ab, und rede mit dem Macher einmal ganz ruhig und vernünftig, vielleicht löst sich das Problem schon dann.
Gruß The Lem
PS: @ all: vielleicht stellt Thomas die Bilder ja deshalb nicht ins Netz, weil er den Maker nicht öffentlich diskreditieren will ?!?
Wie auch immer nix für ungut! Locker bleiben !!