Ritch
Mitglied
- Beiträge
- 181
Hallo,
gestern hatte ich beruflich auf der Behörde zu tun und hab dabei die Gelegenheit genutzt meinen "Dienstleister für Waffenrecht"
(ich bin ja dort Kunde
) zu besuchen.
Bei der zuständigen Beamtin habe ich dann einen mündlichen Antrag
zum Führen eines einhändig zu bedienenden Klappmessers gestellt.
Leider war die Dame auf Grund anderer wichtigerer Dinge noch nicht
umfassend in das Thema eingeweiht und las mir nur ein paar belanglose
Sätze aus den Ausführungsvorschriften ihrer vorgesetzten Behörde
vor: z.B Einzelfall individuell prüfen, keine SV usw ...Eine konkrete Antwort wie ich mein berechtigtes Interesse zum Führen eines "Einhandfolders" (kein Deutsch ich weiss, deshalb war das Wort
auf der Behörde auch nicht bekannt
) geltend machen kann.
Dennoch habe ich mündlich erläutert das ich zur Ausübung meines Beruf
ein einhändig zu bedienendes Klappmesser benötige wenn ich z.B auf einem Gerüst stehe, etwas schneiden und mich gleichzeitig mit einer Hand sichern muss.
Den Einwand mit einem erlaubten feststehnden Messer wäre das auch möglich habe ich mit einem größeren Gefahrenpotential bei Stürzen entgegnet.
Es wurde mir versprochen das mein Anliegen nach einem bevorstehenden Seminar Ende Mai, umgehend bearbeitet werden würde.
Hat noch jemand von euch einen ähnlichen Antrag gestellt - ist das überhaupt möglich oder notwendig? Im Gesetzestext steht dazu ja nix.
Oder kann ( muss) ich mein berechtigtes Interesse zum Führen
nur bei einer Kontrolle darlegen ?
Ich denke für viele von uns wäre es eine Chance mit einem solchen Antrag, egal mit welcher Begründung ( Sport, Brauchtum, Beruf), weiterhin einen Einhandfolder zuführen.
gestern hatte ich beruflich auf der Behörde zu tun und hab dabei die Gelegenheit genutzt meinen "Dienstleister für Waffenrecht"

Bei der zuständigen Beamtin habe ich dann einen mündlichen Antrag
zum Führen eines einhändig zu bedienenden Klappmessers gestellt.
Leider war die Dame auf Grund anderer wichtigerer Dinge noch nicht
umfassend in das Thema eingeweiht und las mir nur ein paar belanglose
Sätze aus den Ausführungsvorschriften ihrer vorgesetzten Behörde
vor: z.B Einzelfall individuell prüfen, keine SV usw ...Eine konkrete Antwort wie ich mein berechtigtes Interesse zum Führen eines "Einhandfolders" (kein Deutsch ich weiss, deshalb war das Wort
auf der Behörde auch nicht bekannt

Dennoch habe ich mündlich erläutert das ich zur Ausübung meines Beruf
ein einhändig zu bedienendes Klappmesser benötige wenn ich z.B auf einem Gerüst stehe, etwas schneiden und mich gleichzeitig mit einer Hand sichern muss.
Den Einwand mit einem erlaubten feststehnden Messer wäre das auch möglich habe ich mit einem größeren Gefahrenpotential bei Stürzen entgegnet.
Es wurde mir versprochen das mein Anliegen nach einem bevorstehenden Seminar Ende Mai, umgehend bearbeitet werden würde.
Hat noch jemand von euch einen ähnlichen Antrag gestellt - ist das überhaupt möglich oder notwendig? Im Gesetzestext steht dazu ja nix.
Oder kann ( muss) ich mein berechtigtes Interesse zum Führen
nur bei einer Kontrolle darlegen ?
Ich denke für viele von uns wäre es eine Chance mit einem solchen Antrag, egal mit welcher Begründung ( Sport, Brauchtum, Beruf), weiterhin einen Einhandfolder zuführen.