HankEr
Super Moderator
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Soweit ich weiß (und oben schon geschrieben habe) --- aber natürlich ohne Gewähr --- bist Du mit Deinem Antrag erst mal aus dem Schneider. D.h. ich bin mir relativ sicher, daß Du vorerst also bevor der Antrag rechtsgültig abgelehnt ist und nach einer angemessenen Frist wegen des Messers nicht belangt werden kannst. Was Du mit Deinem Messer aber auch schon jetzt unbedingt machen mußt, ist dies gem. Gesetz aufzubewahren, also in einem Waffenschrank/Tresor der Sicherheitsstufe B oder besser (WaffG §36).
Ich bin übrigens sehr froh, daß es nicht nur Leute hier gibt denen so ein Antrag zu viel Arbeit bedeutet oder die Angst vor Staatsmacht haben wenn man dort jemandem in einem Antrag über seinen Besitz in Kenntnis setzt.
Dem BKA ist momentan wohl wirklich kein Vorwurf zu machen, die hängen einfach immer noch in der Luft.
Ich bin übrigens sehr froh, daß es nicht nur Leute hier gibt denen so ein Antrag zu viel Arbeit bedeutet oder die Angst vor Staatsmacht haben wenn man dort jemandem in einem Antrag über seinen Besitz in Kenntnis setzt.
Dem BKA ist momentan wohl wirklich kein Vorwurf zu machen, die hängen einfach immer noch in der Luft.