HankEr
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Ich zitiere aus der Forum Waffenrecht Mitgliederinformationszeitung Nr.3-10/2003.
Bekanntmachung des BKA:
Welches Rettungsmesser war da die Vorlage?
Bekanntmachung des BKA:
Als Quelle wird angegeben: Bundesanzeiger Nr.165 vom 4.9.2003, S.20138.Gemäß §2 Abs. 5 in Verbindung mit §48 Abs.3 des WaffG wird festgestellt:
Rettungsmesser in Form eines
a. Springmessers mit seitlich herauspringender Klinge, die länger als 8,5cm ist, sowie
b. Fallmessers
werden hiermit als Werkzeug und nicht als Messer eingestuft, wenn ihre Klinge
Diese Werkzeuge dürfen, da sie nicht dem WaffG unterliegen, ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt und vertrieben sowie von jedermann erworben, besessen und geführt werden. [...]Abweichungen hiervon machen eine erneute Beurteilung und Winstufung erforderlich.
- einen nahezu gerade, durchgehenden Rücken hat,
- sich zur Schneide hin verjüngt,
- anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist,
- im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze einen hakenförmige Schneide hat,
- eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt, und
- im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist.
Welches Rettungsmesser war da die Vorlage?