Ausrede zum Dolchführen...

Cry.Sys

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Moin,

der Reishändler meines Vertrauens, ein Herr Singh, trägt ein kleines Messerchen am Hals. Und das in St.Georg (Messerfreie Zone - und die meinen das ernst).
Darauf angesprochen, erklärte er mir, das müsse er als Sikh auch.
Eigendlich müsse er einen echten Kirpan tragen (sein Onkel/Kumpel (was weiss ich, die heissen alle Singh und wenn ich ihn frage grinst er nur, und meint wir wären doch alle Brüder) hat mir dann seinen Kirpan gezeigt - ein Khukri ähnlicher Dolch, und garnicht mal so stumpf).

Da die Religionsfreiheit im GG verankert ist und der Sikhismus es vorschreibt, darf er das sogar höchstoffiziell.

Also: kurz konvertieren, dann klappts auch mit der Polizei, und es gibt wirklich dämlichere Sachen an die man Glauben kann.
Allerdings sollte man sich schonmal mit sehr ausgeprägte Recurveklingen anfreunden (Kamm,Turban, lange Unterbüx und was sonst noch so dazugehört finde ich da fast weniger schlimm ;))

Ich seh euch dann bei der Massentaufe,
Christian
 
Da die Religionsfreiheit im GG verankert ist und der Sikhismus es vorschreibt, darf er das sogar höchstoffiziell.

Das darf man natürlich behaupten und glauben. Ich glaube es nicht. Beleg?

Denn Dir ist schon klar, dass die Rechte, die im Grundgesetz verankert sind, grundsätzlich auch beschränkt werden können.
zB Durch das Waffenrecht
Das ist auch verankert, nämlich in Artikel 19 Grundgesetz.


Pitter
 
Das auch das GG eingeschränkt werden kann, war mir jetzt nicht bewusst, ich dachte, das müsste dann direkt im GG geändert werden, Danke für den Hinweis.

Auch meine Quellenlage ist zugegebener Maße recht dürftig: Herr Singh hat mir nur erzählt, unser Kontaktbeamter hätte zu ihm gesagt, das wäre kein Problem. Ob das nur seine Meinung ist, oder auf eine Dienstanweisung fußt, weiss ich nicht, und was er zu Onkels Kirpan sagen würde...

Falls ich hier falsche Hoffnungen geweckt habe, tut es mir Leid, aber zumindest für ein "berechtigtes Interesse" in nicht entmesserten Zonen könnte es reichen.
Wobei auch hier strengenommen gelten müsste, daß das Messer als Symbol dafür geführt wird, daß man die Schwachen beschützen muss -> also Waffe und kein Messer.

Ich fand das nur ganz lustig, falls es aber zuviel Verwirrung stiftet muss es wohl gelöscht werden.
 
Das darf man natürlich behaupten und glauben. Ich glaube es nicht. Beleg?

Denn Dir ist schon klar, dass die Rechte, die im Grundgesetz verankert sind, grundsätzlich auch beschränkt werden können.
zB Durch das Waffenrecht
Das ist auch verankert, nämlich in Artikel 19 Grundgesetz.

Pitter

Es kommt natürlich darauf an, welches Recht höher bewertet wird. Ist es das Recht auf die freie Religionsausübung, oder ist es das Waffenrecht? In diesem Zusammenhang auch interessant die Diskussion um die Beschneidung von Buben. Hier wertet die Bundesregierung die Religionsfreiheit der Eltern höher als das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes.

Gruß
 
Wäre es nicht einfacher einmal im Jahr in Österreich Urlaub zu machen und da seinen Tragetrieb auszuleben?
 
Oder einfach nach Österreich auszuwandern....:steirer:


sorry wegen dem OT; musste aber sein...

Grüße aus dem Paradies
Beta1D2
 
ich glaube an den .357er Gott, darf ich jetzt bitte meinen Revolver abholen??

bis auf die beiden Posts über mir seh ich keine Sinnhaftigkeit in dem Thread.
 
Auch meine Quellenlage ist zugegebener Maße recht dürftig: Herr Singh hat mir nur erzählt, unser Kontaktbeamter hätte zu ihm gesagt, das wäre kein Problem.
Auch wenn es jetzt heissen werd "ja nee is klar..."
So etwa in der Art hat man es uns auch gelehrt, aber unter anderen Annahmen, bzw. Voraussetzungen. Es war nicht allgemein oder unkonkret, sondern war sehr konkret fokussiert, das war bereits in den 1980ern. Dienstanweisung hin oder her, wurde so gelehrt und scheinbar heute auch noch so praktiziert...

edit, weils etwas missverständlich ist:
Es ging damals nicht einfach nur um irgendwelches Gebamsel um den Hals oder am Gürtel, was evtl. unter das WaffG fallen könnte. Ich werde das nicht weiter ausführen, weil es dann noch komplizierter wird.

Gruß Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Es kommt natürlich darauf an, welches Recht höher bewertet wird. Ist es das Recht auf die freie Religionsausübung, oder ist es das Waffenrecht?

Es kommt auf die ganz konkrete Abwägung im Einzelfall an.
Ein Beispiel hast Du ja genannt. Gibt auch andere: das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist für Waffenbesitzer nur eingeschränkt gültig. Verdachtsunabhängige (!) Kontrollen - wobei natürlich den dazu Berechtigten der Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss - müssen die nämlich hinnehmen.

Ok, konkret, ich wette nen Kasten Bier und/oder gleichwertigen Sekt und/oder gleichwertige Flasche Whisky (wer das dann säuft ist selber schuld) das die Sikh eine Urban Legend ist und es dafür weder eine Dienstanweisung noch sonst eine rechtliche Grundlage gibt. Wer Bier/Sekt/Schnapps will, möge das Innenministerium oder das BKA kontaktieren. Telefonnummer gibts bei Bedarf bei mir.

@OP: Da es im Grundsatz einfach nicht funktioniert bei Messern zwischen Waffe und Werkzeug zu trennen (von Ausnahmen abgesehen) wird es weiterhin maximale Verwirrung geben. Das, was das Gesetz offiziell erreichen möchte - also schön zwischen den Bösen Jungs mit Waffen und den Braven mit Vespermessern zu trennen - funktioniert halt nicht. Und das, was man eigentlich erreichen möchte - nämlich eigentlich alle Messer weg zu haben - ist so dämlich wie sinnfrei. Achso, und funktioniert natürlich auch nicht.

Deswegen werden wir uns mit der Verwirrung anfreunden müssen.

Dass die Legislative so schlau ist, wie die in Österreich (die haben das Thema vor zig Jahren abgeschlossen) ist in der hiesigen Betroffenheits-, Schisser-, und "da reden wir halt so, wie es sich über die Medien verkauft" Gesellschaft nicht zu erwarten.

Beta1D2 hat schon recht. In Österreich gibts den Euro, Skigebiete, Kaffee und warme Duschen. Bier kann man importieren. Und die Fraunsleut sind eh überall gleich schwierig. Spricht nichts gegen eine Übersiedlung.

Ähm, habts überhaupt genug Platz?

Pitter
 
In Österreich gibts den Euro, Skigebiete, Kaffee und warme Duschen. Bier kann man importieren. Und die Fraunsleut sind eh überall gleich schwierig. Spricht nichts gegen eine Übersiedlung.

Ähm, habts überhaupt genug Platz?

Keine Sorge Pitter, die paar tausend Messerverrückten aus D schaff ma locker. Endlich ein paar vernünftige Leut, die da kommen :D

Bier musst nicht importieren, da gibt's schon ein paar leckere Sorten, die selbst Deinem verwöhnten Gaumen schon passen täten...

Und wenn Du wirklich guten Kaffee willst, solltest Du Dich in Wien niederlassen, da gibt's kaffeetechnisch wirklich nix zu meckern. Und Du sparst auch gleich den Herzschrittmacher :steirer:

Alsdann: Willkommen in A und auf bald :D

gruß
amethyst
 
Mir geht es da wie Andreas. Ebenfalls in den 80ern.

... das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist für Waffenbesitzer nur eingeschränkt gültig. Verdachtsunabhängige (!) Kontrollen - wobei natürlich den dazu Berechtigten der Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss - müssen die nämlich hinnehmen.
...
So ist es. Das ist im Gesetz gleich mehrfach festgelegt:

  • WaffG §36 (3) ...das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  • WaffG §39 (2) ...Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  • WaffG §46 (4) 2 ...das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 des Grundgesetzes) habe ich bis jetzt im Waffengesetz nicht gefunden!
Warum das wichtig ist?
Weil Artikel 19 (1) des Grundgesetzes lautet (Hervorhebung von mir.):

  • Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Damit legt gerade der Artikel 19 GG fest, dass das WaffG das Grundrecht auf Religionsfreiheit NICHT einschränkt, also auch nicht als rechtfertigende Grundlage für irgendwelche diesbezüglichen Verordnungen herangezogen werden kann.

... gleichwertige Flasche Whisky ...
Och nee, lass man. Ich mag Whisky. :irre:
 
Es kommt auf die ganz konkrete Abwägung im Einzelfall an.
Ein Beispiel hast Du ja genannt. Gibt auch andere: das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist für Waffenbesitzer nur eingeschränkt gültig. Verdachtsunabhängige (!) Kontrollen - wobei natürlich den dazu Berechtigten der Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss - müssen die nämlich hinnehmen.

Sorry, aber bei verdachtsunabhängigen Kontrollen gilt dies nur für die Räume, in denen die Waffen aufbewahrt werden. In die übrigen Räume dürfen die Kontrolleure nur mit Einwilligung des Betroffenen, bei Gefahr im Verzug, oder bei einer richterlichen Anordnung. Steht übrigens auch in den Gesetzen, die blackfox zitiert.

Gruß
Gerhard
 
Damit legt gerade der Artikel 19 GG fest, dass das WaffG das Grundrecht auf Religionsfreiheit NICHT einschränkt, also auch nicht als rechtfertigende Grundlage für irgendwelche diesbezüglichen Verordnungen herangezogen werden kann.

:irre:

Grade erst gefunden:


Die einzige Schlussfolgerung die sich für mich daraus ergibt ist die folgende: Wir gründen eine Religionsgemeinschaft in der das Tragen von einhändig zu öffnenden Klappmessern, Springmessern mit jedweder Klingenlänge, Butterfly-Messern etc. zum Glauben gehört.

Heute Abend setze ich mich hin und fang mal an, unsere "Bibel" zu schreiben, bzw.

Siehe auch hier http://dejure.org/gesetze/GG/140.html

Dazu auch noch aus der aktuellen Auflage des Kommentars SSW:

Religionsgesellschaften

Bereits Art. 137 IV der Weimarer Reichsverfassung sah vor, dass Religionsgesellschaften „die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts“ erwerben. Diese Vorschrift ist Bestandteil des Grundgesetzes geworden (Art. 140 GG). Dadurch ist der früher in Art. 84 EGBGB enthaltene Vorbehalt der Landesgesetzgebung gegenstandslos geworden. Religionsgesellschaften sind deshalb – soweit sie nicht, wie die großen Kirchen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – regelmäßig eingetragene Vereine. Für sie und auch für andere religiöse Vereine gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften des BGB; auch die Verfassung fordert kein Sonderrecht für derartige Vereine. Allerdings kann der Ausschluss aus einem derartigen Verein durch die staatlichen Gerichte nicht überprüft werden. Das frühere Religionsprivileg“, wonach ein solcher Verein auch nicht nach den Vorschriften des öffentlichen Vereinsrechts verboten werden konnte (früherer § 2 II Nr. 3 VereinsG) ist allerdings entfallen.

Das heißt: Wir gründen einen religiösen Verein, den wir eintragen lassen, mit einer entsprechenden Satzung, der das ständige Mitführen der besagten Messer vorschreibt, und Punkt.

Siehe aber auch aus dem §140 GG folgende Passage: "Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert."

Ich werde das in Bälde mit einem Juristen besprechen.

Und wenn es nicht reicht, eine Religionsgemeinschaft zu gründen, dann gründe ich halt gleich ne neue Religion (siehe meine Signatur)
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,
bevor ich wieder in so einen Verein eintrete bleib ich lieber illegal. :cool:
Österreich könnte mir aber auch gefallen...

:pPit
 
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