"Baby shark fixed blade" 42a konform?

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EDEL_Messer

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Hallo liebes Forum,
vor ein paar Tagen bin ich auf dieses Messer gestoßen welches mir für den Alltag sehr angenehm wäre. Messer in Frage
In ein paar osteuropäischen Ländern sind Messer mit Ring verboten und wollte mich erkundigen wie es bei uns aussieht. Außerdem kann es durch die Handhabung theoretisch als Faustdolch kategorisiert werden. Ist das durch einseitigen Schliff verneinbar oder könnte ich da in Schwierigkeiten kommen.

Viele Grüße
 
Da Schlagringe in Deutschland verboten sind, würde mich doch sehr wundern (und ärgern), wenn man mit so einer offensichtlichen Waffe durchkommen sollte.
 
So wie das im Video gehalten wird ist der Einsatzbereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Angriff oder die Verteidigung.
 
Faustdolche ein Dolch(zweiseitige Schärfe) dessen Klinge quer zum Griff verläuft.
Ist es also nicht.
Erinnert sehr stark an das CRKT bear claw.
Gibt es bei Böker.
Somit wohl legal.
 
Faustdolche ein Dolch(zweiseitige Schärfe) dessen Klinge quer zum Griff verläuft.
Ist es also nicht.
Erinnert sehr stark an das CRKT bear claw.
Gibt es bei Böker.
Somit wohl legal.
Es gibt auch Balisongs bei Böker.... Diese sind nicht legal.
Würde auch nich davon ausgehen nur weil jmd etwas verkauft das es legal wäre.
Die verkaufen auch international und weisen auch auf bestimmte Bestimmungen und Gesetze hin.

Bei dem Video musste ich sofort an ein Faustmesser denken, soweit ich weiss, nicht legal.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da Schlagringe in Deutschland verboten sind, würde mich doch sehr wundern (und ärgern), wenn man mit so einer offensichtlichen Waffe durchkommen sollte.
bei Thema Schlagring habe ich weniger Bedenken. Es sei den du willst deine Handfläche verschneiden. Aber mit der Formgestaltung und Handhabung sieht es für mich einfach viel zu viel wie ein Faustmesser aus. Zwar kein symmetrischer Schliff aber Zitat einer Beschreibung:„ Der Handgriff passt in die Faust, die Klinge ragt zwischen den Knöcheln der geschlossenen Faust heraus." Wenn man diese Aspekte vergleicht, trifft das gut zu. Bin ehr negativer Einstellung. Gäbe es denn ähnliche Optionen die ich in Bezug nehmen kann?
 
Oh, bitte nimm meinen Beitrag nicht als fachlich fundierten an. Ich fände bloß jemanden, der so ein Messer trägt, sehr bedrohlich.
 
Oh, bitte nimm meinen Beitrag nicht als fachlich fundierten an. Ich fände bloß jemanden, der so ein Messer trägt, sehr bedrohlich.
Da haste wohl recht, deswegen bin ich auch so besorgt. Arbeite viel mit Pappe deswegen wäre dieses Ding sehr handlich. Aber mit ner aus der Faust ragenden Klinge rumlaufen? Geschweige den dafür nen Strafbescheid dafür zu erhalten?🫠
 
Also ich kann da nichts erkennen, was für mich auf Basis der mir bekannten BKA-FBs deutlich für eine Subsummtion unter "Schlagring" sprechen würde. Ich sehe da auch nichts, was eindeutig für ein Faustmesser sprechen würde, allerdings hatte das BKA ja im FB zum KaBar TDI contra legem (~45°=90°) trotzdem eine Einordnung als Faustmesser getroffen. Da erscheine mir hier auch möglich, zumal die "weichen" Nebenkriterien bei diesem Produkt ähnlich erscheinen wie beim TDI ...
nen Strafbescheid dafür
Ähm was soll das denn sein bzw. wen sollte so etwas irrelevantes kratzen?
 
So wie das im Video gehalten wird ist der Einsatzbereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Angriff oder die Verteidigung.

Hier ein Screenshot:

Quelle: Video auf Instagram



Würde mich wundern wenn das bei einer Kontrolle nicht beschlagnahmt würde.
Auf einen Feststellungsbescheid würde ich es auch nicht unbedingt ankommen lassen wollen:
Hier mal einige schlagringunabhängige Festellungsbescheide mit dem Ergebnis "Hieb- und Stichwaffe"

Last Ditch
Messerring
SNAG

Auch wenn man bezüglich der Feststellungsbescheide viel Spielraum in die Interpretation der BKAler bei ähnlichen Messern legen kann, ich glaube nicht daran, dass es nicht als Hieb- und Stichwaffe angesehen wird.
 
Würde mich wundern wenn das bei einer Kontrolle nicht beschlagnahmt würde.
Kommt selte vor, das bei solchen Kontrollen ein Richter dabei ist, der eine Bechlagnahme anordneen könnte. Aber das sowas sichergestellt wird, erscheint mir auch hochwahrscheinlich, je nach Lage und Kontrollsituation - und anlaß auch völlig unabhängig von FBs und gegenständlichen Verbotenheitseigenschaften.

Eine Einstufung als Waffe erscheint mir ebenfalls gut möglich bis wahrscheinlich, wobei das ja aber keine Konsequenzen hinsichtlich Besitz und Verwenden/Führen außerhalb der Öffentlichkeit hätte. Der TE hatte ja seinen "Alltag" in keinster Weise spezifiziert.
 
Kommt selte vor, das bei solchen Kontrollen ein Richter dabei ist, der eine Bechlagnahme anordneen könnte. Aber das sowas sichergestellt wird, erscheint mir auch hochwahrscheinlich, je nach Lage und Kontrollsituation - und anlaß auch völlig unabhängig von FBs und gegenständlichen Verbotenheitseigenschaften.

Eine Einstufung als Waffe erscheint mir ebenfalls gut möglich bis wahrscheinlich, wobei das ja aber keine Konsequenzen hinsichtlich Besitz und Verwenden/Führen außerhalb der Öffentlichkeit hätte. Der TE hatte ja seinen "Alltag" in keinster Weise spezifiziert.

Nur ein kleiner rechtlicher Hinweis aus meiner beruflichen Praxis. Eine Beschlagnahme erfolgt nur, wenn der Betroffene mit der Sicherstellung (freiwillig) nicht einverstanden ist. Bei Gefahr im Verzug, und der dürfte bei einer Spontankontrolle ja wohl gegeben sein, bedarf es keiner richterlichen Anordnung. Dies darf auch der Polizeibeamte, auch gegen den Willen des Besitzers.
 
Nein, der darf den Gegenstand nur sicherstellen. Und für eine Beschlagnahme bei eingelegtem Widerspruch bedarf es eigens eines Antrages der StA.

§ 98 STPO​

Verfahren bei der Beschlagnahme​

(1) 1Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) 1Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. 2Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. 3Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. 4Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. 5Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind Polizeibeamte (stand so in meinem Dienstausweis). Ich nicht mehr, bin seit 2 Jahren in Pension. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Sichergestellt oder Beschlagnahmt ist im Endeffekt erstmal "Messer weg"

;)

Was hier als Info vom TO noch fehlt ist die Definition von "Alltag"

Führt man es?
Benutzt man es als Werkzeug?
Benutzt man es auf dem Firmengelände?
Ist es Werkzeug?
Transportiert man es?
Und sonst so?
 
Was hier als Info vom TO noch fehlt ist die Definition von "Alltag"

Führt man es?
Benutzt man es als Werkzeug?
Benutzt man es auf dem Firmengelände?
Ist es Werkzeug?
Transportiert man es?
Und sonst so?
Gedacht also "pocket knife" in der Hosentasche. Ich mache viel Pappe weswegen es mir nützlich wäre. Außerdem bin ich hauptsächlich in der Innenstadt bzw, das am Tag. Selten bei Nacht.

Bei den Kommentaren gehe zu davon aus, dass das Messer weniger geeignet ist. Gibt es ähnlich Optionen? Habe mir zuerst überlegt einen slippoint zuzulegen aber mir gefallen die Necknives in der Hosentasche mehr. Schön wäre natürlich ein einhändiges öffnen.
Hoffe das klärt etwas auf;)
 
Sichergestellt oder Beschlagnahmt ist im Endeffekt erstmal "Messer weg"
Eben nicht, eine Sicherstellung ist nur so lange berechtigt, wie entweder die abzuwehrende konkrete Gefahr nachweislich andauert und für eine Beschlagnahme als Beweismittel muß binnen kurzer Frist ein substantiierter Beweismittelbeschluß beim Ermittlungsrichter eingeholt werden. Ein Herausgabeabspruch ist also viel schneller durchzusetzen und Sichergestelltes wird auch viel schneller mal verbaselt als Beschlagnahmtes und Entschädigugnsansprüche sind leichter durchsetzbar bzw. entstehen überhaupt erst. nachdem einer Sicherstellung widersprochen wurde.
 
Außerdem bin ich hauptsächlich in der Innenstadt
Da wäre dann eher ungeeignet bzw. dürfte viel Ärger riskieren, unabhängig dvon, wie denn die waffenrechtliche Lage genau ist.

Gibt es ähnlich Optionen?
Das CRKT Bear Claw wurde ja oben schon genannt. Auf das treffen zwar gewisse Risiken ebenfalls zu aber jeweils und in der Summe weniger deutlich.
aber mir gefallen die Necknives in der Hosentasche mehr. Schön wäre natürlich ein einhändiges öffnen.
Ähm ... Fixed oder Folder, was denn Nu? Bei ersteren ist die Rechtslage deutlich einfacher ...
 
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